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Werberecht

Platzhalter11 - Oben

P11

Die Werbung kommt beim Verbraucher auf Vielfache Weise an, z. B.

- Telefon-Werbung.
- Direktmarketing.
- Gewinnspiele.
- Haustürwerbung.
- Werbegeschenke.
- Kundenbindungssysteme.
- Vergleichende Werbung.
- Werbung Testergebnisse etc.

Im UWG haben sich folgende Fallgruppen unlauterer Werbung herausgebildet:

- Öffentliches Ansprechen von Kunden.
- Zwänge und Ausnutzung von Unwissenheit.
- E-Mail-Spamming.
- Moralischer Kaufzwang durch Angst (Angstwerbung).
- Gesundheitswerbung.
- Werbe- und Verkaufsfahrten - Kaffeefahrten.
- Laienwerbung.
- Werbegeschenke.
- Unaufgefordertes Zusenden von Waren.
- Vorspannwerbung.
- Kopplungsangebot.
- Gewinnspiele.
- Werbung mit Ankündigung eines Gewinns.
- Gefühlsbetonte Werbung - Mitleidswerbung - Schockierende, anstößige Werbung.
- Wettbewerbschädigung durch Diskriminierung und Behinderung von Mitbewerbern.
- Behinderung durch Preisunterbietung.
- Autoritätswerbung.
- Vorsprung durch Rechtsbruch.
- Vergleichende Werbung.
- Nachahmen von Waren und Dienstleistungen.
- Übernahme fremder Werbung.
- Ideen Übernahme fremder Leistung.
- Schleichwerbung etc.

Hervorzuheben ist der besondere Bereich der "irreführenden Werbung", daher die Täuschung des Verbrauchers durch falsche Angaben. Dabei reicht das Unterlassen von Angaben aus, wenn eine Hinweispflicht besteht.

§ 5 UWG nennt beispielhaft Tatbestände, über die irregeführt werden kann:

- Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung.
- Verfahren der Herstellung oder Dienstleistungserbringung.
- Menge.
- Beschaffenheit.
- Testergebnisse.
- Verkaufsanlass.
- Preis und Preisberechnung.
- Bedingungen der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung.
- geschäftliche Verhältnisse des Werbenden.
- Preisnachlässe etc.

Rechtsprechung Wettbewerbsrecht.

Information

Platzhalter12 - Unten

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