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Verlagsrecht

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I

In Sachen des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das Verlagsrecht das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Somit ist es ein Segment urheberrechtlicher Nutzungsrechte.

Inhaber dieses Rechts ist zunächst der Urheber.

Der Urheber kann das Verlagsrecht an Dritte vergeben, eben einen Verlag.

Der Verlag als Inhaber des Verlagsrechts ist dann zur Herstellung von Büchern berechtigt.

Der Umfang der Rechtevergabe wird im Detail mit dem Verlag ausgehandelt.

Hier sind auch andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte am Werk zu beachten.

Rechtsprechung Urheberrecht.

Entscheidungen:

22.04.2010 - BGH, Az: I ZR 197/07 HTML [36 KB] - Amtlicher Leitsatz: Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag (Concierto de Aranjuez)

Information

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