Musikrecht
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Das Musikrecht ist dem Urheberrecht zugeordnet.
Das Urheberrechtsgesetz schützt aber nur die Urheber, die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller. Das klassische Musikrecht befasst sich deshalb insbesondere mit diesen Rechteinhabern.
Am Musikmarkt sind aber noch anderen Interessengruppen beteiligt (z. B. Plattenfirmen, Produzenten, Veranstalter, Agenturen, Verlage, Vertriebe, Händler usw.).
Dem Musikrecht sind daher alle Sachverhalte immanent, die durch das Zusammenwirken dieser Interessengruppen entstehen und zu regeln sind.
Das Urheberrechtsgesetz schützt den Künstler gegen eine unbefugte Nutzung bzw. wirtschaftliche Verwertung seines Werkes.
Für das Aufführungsrecht, Senderecht, Verbreitungsrecht etc. muss der Musiknutzer zahlen. Dadurch ist die umfassende Beteiligung des Urhebers sichergestellt.
Rechtsprechung Urheberrecht.
Information
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