Sollte eine gerichtliche Vertretung
notwendig werden, so wird schon jetzt für diesen Zeitpunkt ein weiteres
Mandat als neue Angelegenheit erteilt.
Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß
sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen,
sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, daß
die vom ihm gewünschte Korrespondenz mit der eigenen
Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit darstellt und einen Gebührenanspruch
zu Gunsten der Rechtsanwälte auslöst.
Die Haftung für Ansprüche aus Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung wird beschränkt auf einen Betrag in Höhe
von 1.000.000,00 EURO (in Worten: 1 Mio. EURO) pro Versicherungsfall.
Die Haftung für Ansprüche aus fehlerhafter
Berufsausübung wird auf denjenigen Sozius beschränkt, der innerhalb der
Sozietät die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu überwachen
hat.
Vergütungsvereinbarung
Der Auftraggeber erteilt aus Gründen der
Kostenersparnis die Zustimmung, daß Rahmengebühren in Höhe des jeweiligen
Höchstbetrages der anzuwendenden Bestimmungen gegen ihn nach § 11 RVG
festgesetzt werden können. Der Rechtsanwalt nimmt diese Zustimmung an.
Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren,
daß bei einer Einigung/Vergleich im Sinne der Nummer 1003 Vergütungsverzeichnis
RVG in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren immer die gleichen
Gebühren anfallen, wie bei einer außergerichtlichen Einigung, nämlich
immer eine Rahmengebühr in Höhe von 1,5; der Auftraggeber wurde darüber
belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise von ihm
persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B.
Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren,
daß die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 Vergütungsverzeichnis RVG
mindestens in Höhe der Mittelgebühr (1,5) anfällt, ohne dass es auf
Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit ankommt; der Auftraggeber wurde darüber
belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise von ihm
persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B.
Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
Abweichend von Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis
RVG vereinbaren die Parteien, daß der Mandant für die im Rahmen des
Mandats gefertigten Ablichtungen pro schwarz-weiß Fotokopie 50 Cent, für
Farbausdrucke oder Farbkopien (auch Fotos) pro Stück 1,00 EURO zuzüglich
Mehrwertsteuer zu erstatten hat.
Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß die Fotokopiekosten nicht vom
Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung, Staatskasse im Rahmen
der Prozesskostenhilfe) erstattet werden.
Neben dem nach Nummer 7002 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden
Auslagen vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe
von 20,00 EURO.
Statt der nach Nummer 7003 und 7006 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden
Fahrtkosten sowie Tag- und Abwesenheitsgelder vereinbaren die Parteien
folgendes:
Jeder mit dem Kraftfahrzeug gefahrener Kilometer wird mit einem Betrag in Höhe
von 0,70 EURO/pro Kilometer entschädigt. Bei einer Geschäftsreise wird ein
Tage- und Abwesenheitsgeld in folgender Höhe vereinbart:
bei nicht mehr als 4 Stunden 40,00 EURO
bis 8 Stunden 70,00 EURO
bei mehr als 8 Stunden 120,00 EURO
Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß
sowohl die Beträge für Fotokopiekosten, Auslagenpauschale als auch
Kilometergeld und Abwesenheitsgeld nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe,
vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse)
erstattet werden. Die vereinbarten Vergütungen sind lediglich bei der
internen Kostenabrechnung mit dem Mandanten maßgeblich.
Haftungsbeschränkung
Für den Rechtsanwalt besteht eine
Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von bis 250.000,00 € pro
Versicherungsfall bei Vermögensschaden.
Es wird zwischen dem Mandanten und dem
Rechtsanwalt eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach vereinbart:
Im Falle eines durch den Rechtsanwalt aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten
Schaden aus dem bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt lediglich
bis zur Höhe von bis zu 250.000,00 € / Schadensfall beschränkt, wenn der
Rechtsanwalt den nach § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten
Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen vom Rechtsanwalt
nachzuweisen.
Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend §
51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung,
ferner nicht für die Haftung für schuldhaft versuchte Schäden auf Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Der Mandant wurde über die Möglichkeit des
Abschlusses einer Einzelversicherung aufgeklärt und lehnt diese ausdrücklich
ab.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen der
Mandatsbedingungen oder der Vergütungsvereinbarung unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn
gem. § 29 ZPO