zurück

Allgemeine Mandatsbedingungen

  1. Sollte eine gerichtliche Vertretung notwendig werden, so wird schon jetzt für diesen Zeitpunkt ein weiteres Mandat als neue Angelegenheit erteilt.
     
  2. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnen, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
     
  3. Der Mandant wird darauf hingewiesen, daß die vom ihm gewünschte Korrespondenz mit der eigenen Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit darstellt und einen Gebührenanspruch zu Gunsten der Rechtsanwälte auslöst.
     
  4. Die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung wird beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO (in Worten: 1 Mio. EURO) pro Versicherungsfall.
     
  5. Die Haftung für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung wird auf denjenigen Sozius beschränkt, der innerhalb der Sozietät die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu überwachen hat.

 
Vergütungsvereinbarung

  1. Der Auftraggeber erteilt aus Gründen der Kostenersparnis die Zustimmung, daß Rahmengebühren in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der anzuwendenden Bestimmungen gegen ihn nach § 11 RVG festgesetzt werden können. Der Rechtsanwalt nimmt diese Zustimmung an.
     
  2. Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren, daß bei einer Einigung/Vergleich im Sinne der Nummer 1003 Vergütungsverzeichnis RVG in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren immer die gleichen Gebühren anfallen, wie bei einer außergerichtlichen Einigung, nämlich immer eine Rahmengebühr in Höhe von 1,5; der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
     
  3. Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbaren, daß die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 Vergütungsverzeichnis RVG mindestens in Höhe der Mittelgebühr (1,5) anfällt, ohne dass es auf Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit ankommt; der Auftraggeber wurde darüber belehrt, daß diese Gebühr, im einzelnen Fall ganz oder teilweise von ihm persönlich zu zahlen ist und nicht vom Gegner oder Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet wird.
     
  4. Abweichend von Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis RVG vereinbaren die Parteien, daß der Mandant für die im Rahmen des Mandats gefertigten Ablichtungen pro schwarz-weiß Fotokopie 50 Cent, für Farbausdrucke oder Farbkopien (auch Fotos) pro Stück 1,00 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten hat.
     
    Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß die Fotokopiekosten nicht vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung, Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe) erstattet werden.
     
    Neben dem nach Nummer 7002 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden Auslagen vereinbaren die Parteien eine zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EURO.
     
     
    Statt der nach Nummer 7003 und 7006 Vergütungsverzeichnis RVG zu entschädigenden Fahrtkosten sowie Tag- und Abwesenheitsgelder vereinbaren die Parteien folgendes:
    Jeder mit dem Kraftfahrzeug gefahrener Kilometer wird mit einem Betrag in Höhe von 0,70 EURO/pro Kilometer entschädigt. Bei einer Geschäftsreise wird ein Tage- und Abwesenheitsgeld in folgender Höhe vereinbart:

    bei nicht mehr als 4 Stunden 40,00 EURO
    bis 8 Stunden 70,00 EURO
    bei mehr als 8 Stunden 120,00 EURO
     
  5. Der Mandant wurde darauf hingewiesen, daß sowohl die Beträge für Fotokopiekosten, Auslagenpauschale als auch Kilometergeld und Abwesenheitsgeld nicht, jedenfalls nicht in voller Höhe, vom Gegner oder einem Dritten (Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet werden. Die vereinbarten Vergütungen sind lediglich bei der internen Kostenabrechnung mit dem Mandanten maßgeblich.  

Haftungsbeschränkung 

Für den Rechtsanwalt besteht eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von bis 250.000,00 € pro Versicherungsfall bei Vermögensschaden. 

Es wird zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach vereinbart: 
Im Falle eines durch den Rechtsanwalt aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Schaden aus dem bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt lediglich bis zur Höhe von bis zu 250.000,00 € / Schadensfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen vom Rechtsanwalt nachzuweisen. 

Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft versuchte Schäden auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. 

Der Mandant wurde über die Möglichkeit des Abschlusses einer Einzelversicherung aufgeklärt und lehnt diese ausdrücklich ab. 

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen der Mandatsbedingungen oder der Vergütungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Paderborn gem. § 29 ZPO

  

zurück