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30.04.1987 - BGH, Az: I ZR 8/85
- Der Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens haftet für
den mit den zur Versprechenserfüllung erforderlichen Maßnahmen
beauftragten "Rechtsanwalt"; der Schuldner eines
Vertragsstrafeversprechens hat grundsätzlich auch für das Verschulden
seines "Rechtsanwalts" als Erfüllungsgehilfen iSv BGB § 278
einzustehen - Anwalts-Eilbrief
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 30.04.1987
Aktenzeichen: I ZR 8/85
Tatbestand
Der Beklagte, der in M. einen Teppicheinzelhandel betreibt, hatte am
Freitag, dem 25. Februar 1983 mit Werbebeilagen zu den Tageszeitungen
"M. Morgen" und "R.-Zeitung" geworben. Wegen eines
darin enthaltenen Wettbewerbsverstoßes mahnte ihn die Klägerin noch an
demselben Tag ab. Daraufhin gab der Beklagte
ebenfalls noch am 25. Februar 1983 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab, in der er sich verpflichtete, für jeden Fall der Zuwiderhandlung an
die Klägerin einen Betrag von 20.000,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte, der bereits zuvor das Erscheinen der betreffenden
Werbebeilage in weiteren Tageszeitungen veranlaßt hatte, beauftragte
noch am 25. Februar 1983 seinen Rechtsanwalt, das weitere Erscheinen der
Beilage zu verhindern. Dieser gab, nachdem er zunächst versucht hatte,
die zuständige Werbeagentur telefonisch zu erreichen, am Nachmittag
oder Abend des 25. Februar 1983 mit eingeschriebenem Eilbrief eine
entsprechende Weisung an die Werbeagentur in P. zur Post. Der Beklagte
erhielt am 26. Februar 1983 eine Durchschrift dieses Eilbriefes. Trotz
dieses Briefes an die Werbeagentur war am Dienstag, dem 1. März 1983,
die beanstandete Werbung mit unverändertem Inhalt als Beilage der für
Bad D. bestimmten Ausgabe der Tageszeitung "Rh." erschienen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung der ihrer Ansicht
nach verwirkten Vertragsstrafe. Sie meint, der Beklagte habe seiner
Verpflichtung, das erneute Erscheinen der Beilage zu verhindern, nicht
ausreichend genügt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin
den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte habe die Vertragsstrafe nicht verwirkt, da er das
Erscheinen der unveränderten Werbebeilage am 1. März 1983 nicht zu
vertreten habe. Ein persönliches Verschulden treffe ihn nicht, da er
das seinerseits Erforderliche getan habe, indem er noch am 25. Februar
1983 seinen Rechtsanwalt beauftragt habe, das drohende weitere
Erscheinen der beanstandeten Werbebeilage zu verhindern. Sein
Rechtsanwalt habe zwar fahrlässig gehandelt; denn er hätte sich
jedenfalls am Montag, dem 28. Februar 1983, vergewissern müssen, ob
sein Eilbrief vom 25. Februar 1983 die Werbeagentur erreicht habe. Das
Verschulden seines Rechtsanwalts habe der Beklagte aber nicht zu
vertreten. Das Vertragsstrafeversprechen sei dahin auszulegen, daß eine
Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen sei.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß
der Beklagte die Vertragsstrafe nur dann verwirkt hat, wenn er den
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch das Verteilen der unveränderten
Werbebeilage am 1. März 1983 zu vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v.
15.5.1985 - I ZR 25/83 =
GRUR 1985, 1065f. - Erfüllungsgehilfe, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein persönliches
Verschulden des Beklagten an diesem Verstoß verneint. Es hat
rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte dadurch, daß er noch am
Tage der Unterlassungserklärung seinen Rechtsanwalt mit der
Verhinderung des drohenden weiteren Erscheinens der
Werbebeilage beauftragt hat, das seinerseits Erforderliche getan hat;
denn, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagte durfte sich
darauf verlassen, daß sein Rechtsanwalt, der ihn in Wettbewerbssachen
beriet und dem im Rahmen des Anwaltsvertrages besondere Rechtspflichten
oblagen, alle gebotenen Maßnahmen ergreifen würde. Auf jeden Fall
brauchte er, nachdem er am 26. Februar 1983 einen Durchschlag des
Schreibens seines Rechtsanwalts an die Werbeagentur erhalten hatte,
keine eigenen Aktivitäten mehr zu entfalten. Der Einwand der Revision,
der Beklagte hätte sich nicht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts
begnügen dürfen, sondern hätte sich außerdem am 28. Februar 1983 mit
ihm in Verbindung setzen müssen, um zu überprüfen, ob das
Nichterscheinen der wettbewerbswidrigen Werbung sichergestellt sei,
greift daher nicht durch. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, daß der
von ihm beauftragte Rechtsanwalt die Bedeutung der Sache erkennen und
alles Erforderliche tun werde; eine Überwachung eines Rechtsanwalts,
der gerade wegen seiner Fachkenntnisse und Vertrauensstellung
eingeschaltet wurde und der durch Übersendung einer Durchschrift des
Eilbriefs an die Werbeagentur zu erkennen gegeben hat, daß er unverzüglich
tätig geworden ist, war daneben nicht erforderlich.
2. Soweit das Berufungsgericht außerdem eine Haftung des Beklagten für
ein Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 278 BGB verneint hat,
halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht meint, das zwischen den Parteien vereinbarte
Vertragsstrafeversprechen sei dahin auszulegen, daß der Beklagte nur für
eigenes Verschulden, nicht aber für das von Erfüllungsgehilfen
einzustehen habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Vertragsstrafe die
gesetzliche Unterlassungspflicht sichern solle, bei deren gerichtlicher
Durchsetzung nach § 890 ZPO ebenfalls nur eine Haftung für persönliches
Verschulden in Betracht komme, und daß redlicherweise keine der
Vertragsparteien eine Schlechterstellung gegenüber dieser Rechtslage
gewollt habe. Diese Ausführungen gehen jedoch von einer unzutreffenden
Bewertung des Vertragsstrafeversprechens aus.
Wie der Senat in der genannten Entscheidung (GRUR 1985, 1065f. Erfüllungsgehilfe),
die allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangen
ist, ausgeführt hat, hat der Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens
grundsätzlich auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im
Sinne von § 278 BGB einzustehen. Eine Heranziehung von § 890 ZPO, der
nur eine Haftung für eigenes Verschulden vorsieht, ist nicht
gerechtfertigt; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890
ZPO und die Verwirkung einer Vertragsstrafe sind insoweit nicht
miteinander vergleichbar. Während das Ordnungsgeld im Sinne von § 890
ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen
Verbots darstellt und daher eine persönliche Schuld des Betroffenen
voraussetzt (vgl. BVerfGE 20, 323, 331), ist die Vertragsstrafe im Sinne
von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung
der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Daher hat - wie
auch sonst bei der Verletzung von schuldrechtlichen Verpflichtungen -
der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen mit
einzustehen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Eine gegenteilige Vereinbarung läßt sich nicht, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, mit der Annahme rechtfertigen, daß die
Vertragsparteien redlicherweise keine Schlechterstellung gegenüber §
890 ZPO gewollt hätten. Da der § 890 ZPO und das vertragliche
Vertragsstrafeversprechen unterschiedliche Sachverhalte regeln, nämlich
einerseits die Sicherung des gerichtlichen Verbots und andererseits die
Vertragserfüllung bzw. Schadensersatzleistung, besteht keine
Veranlassung anzunehmen, daß die Parteien dieselben
Haftungsvoraussetzungen gewollt hätten. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
daß das Vertragsstrafeversprechen regelmäßig erst dann einen
wirksamen Schutz gewährleistet, wenn der Schuldner auch für seine Erfüllungsgehilfen
einzustehen hat. Daher kann nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres
angenommen werden, daß der Gläubiger hierauf verzichten wollte (BGH,
GRUR 1985, 1065, 1066). Es bedarf daher einer ausdrücklichen Erklärung
oder zumindest eindeutiger Anhaltspunkte, um den Ausschluß der Haftung
des Schuldners nach § 278 BGB anzunehmen. Diese sind jedoch im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
Ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte nach § 278 BGB für ein
etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, kommt
es zunächst darauf an, ob das Erscheinen der unveränderten
Werbebeilage am 1. März 1983 auf einem Verschulden seines Rechtsanwalts
beruht. Dies wäre gegeben, wenn er Maßnahmen unterlassen hätte, die
bei der erforderlichen Sorgfalt geboten gewesen wären und die außerdem
das erneute Erscheinen der Werbebeilage verhindert hätten und somit für
den Verstoß kausal gewesen wären.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Rechtsanwalts deshalb
angenommen, weil er damit habe rechnen müssen, daß der eingeschriebene
Eilbrief erst nach dem 28. Februar 1983 bei der Werbeagentur eintreffen
würde und sich daher am 28. Februar 1983 telefonisch bei der
Werbeagentur oder bei der Tageszeitung "Rh."
habe erkundigen müssen, ob die Anweisung angekommen sei und beachtet
werde.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst
fehlt es an ausreichenden Feststellungen dafür, daß der Rechtsanwalt
nicht darauf vertrauen durfte, daß der am Freitag zu den üblichen
Schalterstunden aufgegebene eingeschriebene Eilbrief nicht mindestens am
folgenden Montag bei dem Empfänger eingehen würde. Mit Schriftsatz vom
2. September 1983 (VA I, 49) hatte der Beklagte Beweis, nämlich
Auskunft der Deutschen Bundespost, dafür angetreten, daß davon
auszugehen sei, daß ein am Freitagabend auf solchem Weg aufgegebener
Brief bei dem nicht einmal 50 km entfernten Empfänger in den frühen
Morgenstunden des Samstags, jedenfalls aber mit Sicherheit an dem
darauffolgenden Montag eintreffe. Ohne Einholung dieser Auskunft hätte
das Berufungsgericht nicht das Gegenteil annehmen dürfen.
Im übrigen kann nach dem bisherigen Sachstand nicht davon ausgegangen
werden, daß die dem beauftragten Rechtsanwalt angelastete Unterlassung
für den Verstoß kausal geworden ist. Dafür wäre Voraussetzung, daß
der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Anruf des
Rechtsanwalts bei der Werbeagentur am Montag, dem 28. Februar 1983, das
Erscheinen der Werbebeilage in der Tageszeitung "Rh."
verhindert hätte. Davon kann aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
in der Berufungsinstanz nicht ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom
12. Juli 1984 (VA II, 125f.) hat die Klägerin vorgetragen, daß die
Werbeagentur doch schon am Montag, dem 28. Februar 1983 von dem Wunsch
des Rechtsanwalts nach Verhinderung des weiteren Erscheinens der
Werbebeilage Kenntnis erhalten habe und daraufhin bei einer anderen
Zeitung, die ebenfalls am 1. März 1983 erschienen sei, nämlich dem
"H. Boten", das Erscheinen der Beilage gestoppt habe. Dies
spricht dafür, daß nicht eine mangelnde Weisung durch den beauftragten
Rechtsanwalt, sondern andere Umstände für das ungehinderte Erscheinen
der Werbung als Beilage der Zeitung "Rh." ursächlich waren.
Dementsprechend hat sich die Klägerin auch nicht mehr auf ein
Verschulden des Rechtsanwalts durch Unterlassen, sondern darauf berufen,
daß als Ursache eine Kollusion seitens der Beteiligten oder ein fahrlässiges
Verhalten der Werbeagentur, für das der Beklagte nach § 278 BGB
einzustehen habe, in Betracht komme (VA II, 127).
Der bisherige Sachstand reicht somit nicht aus, um festzustellen, ob
unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in dem Schriftsatz
vom 12. Juli 1984 ein Erfüllungsgehilfe des Beklagten schuldhaft
gehandelt und damit den Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung
verursacht hat. Es bedarf insoweit vielmehr der erneuten
tatrichterlichen Aufklärung.
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