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RA
Rabeneick
*mit DB-Rechtsprechung
*Abmahn.
(Verteid.)
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Designrecht
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der Webshops
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- Arbeit |
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23.04.2009 - EuGH, Az: C-59/ 08
- Zur Frage, ob sich der Inhaber einer Marke dem Abverkauf seiner
Prestigeware durch Discounter widersetzen kann
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
In der Rechtssache C-59/ 08 betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de
cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 12. Februar 2008, beim
Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2008, in dem Verfahren Copad SA
gegen Christian Dior couture SA, Vincent Gladel als Insolvenzverwalter
der Société industrielle lingerie (SIL), Société industrielle
lingerie (SIL) erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši, A. Tizzano
(Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel, Generalanwältin:
J. Kokott, Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter, aufgrund des
schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19.
November 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen - der Copad SA,
vertreten durch H. Farge, avocat, - der Christian Dior couture SA,
vertreten durch J.-M. Bruguière sowie durch P. Deprez und E. Bouttier,
avocats, - der französischen Regierung, vertreten durch B. Beaupère-Manokha
sowie durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte, - der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer
als Bevollmächtigten, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin
in der Sitzung vom 3. Dezember 2008 folgendes Urteil (*):
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 und
Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der durch das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)
geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Copad
SA (im Folgenden: Copad) einerseits und der Christian Dior couture SA
(im Folgenden: Dior), der Société industrielle lingerie (im Folgenden:
SIL) und Herrn Gladel als Insolvenzverwalter der SIL andererseits
betreffend den Verkauf von mit der Marke Christian Dior versehenen Waren
an Copad durch SIL unter Verstoß gegen eine Bestimmung des
Lizenzvertrags zwischen SIL und Dior.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne
seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für
die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber
gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind,
für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden
Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann
insbesondere verboten werden:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen
Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu
benutzen."
Art. 7 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie lautete:
"(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem
Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser
Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den
Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es
rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren
widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem
Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."
Gemäß Art. 65 Abs. 2 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 4 dieses Abkommens
wurde die ursprüngliche Fassung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für
die Zwecke des Abkommens in der Weise geändert, dass der Ausdruck
"in der Gemeinschaft" durch die Worte "in einem
Vertragsstaat" ersetzt wurde.
Art. 8 der Richtlinie sieht vor:
"(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte
Gebiet oder einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats Gegenstand von
Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich
sein.
(2) Gegen einen Lizenznehmer, der hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der
von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke verwendet werden
darf, der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz
erteilt wurde, des Gebietes, in dem die Marke angebracht werden darf,
oder der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags
verstößt, kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke
geltend machen."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 17. Mai 2000 schloss Dior mit SIL einen Markenlizenzvertrag für die
Herstellung und den Vertrieb von Prestigemiederwaren unter der Marke
Christian Dior, deren Inhaberin Dior ist.
Art. 8. 2 § 5 dieses Vertrags bestimmt: "Der Lizenznehmer
verpflichtet sich zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des
Ansehens der Marke, nicht an Großhändler, Kollektivbetriebe,
Discounter und Versand- oder Haustürhandel betreibende
Vertriebsunternehmen zu verkaufen, soweit der Lizenzgeber nicht vorher
schriftlich etwas anderes genehmigt hat. Der Lizenznehmer hat alle
Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei seinen
Auslieferern und Einzelhändlern durchzusetzen."
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten bat SIL Dior um die Erlaubnis,
Waren dieser Marke außerhalb ihres selektiven Vertriebsnetzes in den
Verkehr bringen zu dürfen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 lehnte Dior
dies ab.
Trotz dieser Ablehnung und unter Verstoß gegen ihre vertraglichen
Verpflichtungen verkaufte SIL mit der Marke Christian Dior versehene
Waren an das als Discounter tätige Unternehmen Copad.
Daraufhin erhob Dior gegen SIL und Copad Klage wegen Markenverletzung
vor dem Tribunal de grande instance de Bobigny, das entschied, dass die
von SIL begangenen Verstöße gegen den Lizenzvertrag keine
Markenverletzung begründeten und nur die vertragliche Haftung dieser
Gesellschaft auslösten.
Die Cour d'appel de Paris wies die von Dior gegen dieses Urteil
eingelegte Berufung zurück. Insbesondere entschied sie, dass die von
SIL vorgenommenen Verkäufe keine Markenverletzung begründeten, da die
Einhaltung der die Vertriebsmodalitäten betreffenden Bestimmung des
zwischen SIL und Dior geschlossenen Lizenzvertrags nicht in den
Anwendungsbereich der Vorschriften des nationalen Markenrechts falle,
durch die Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt worden sei. Sie war
gleichwohl der Ansicht, dass diese Verkäufe nicht zur Erschöpfung der
Markenrechte von Dior im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geführt hätten.
Copad legte bei der Cour de cassation ein Rechtsmittel gegen das Urteil
der Cour d'appel de Paris ein und machte insbesondere geltend, dass die
Markenrechte von Dior wegen des Inverkehrbringens der fraglichen Waren
durch SIL erschöpft seien. Dior legte ein Anschlussrechtsmittel ein,
mit dem sie rügt, dass die Cour d'appel de Paris jegliche
Markenverletzung sowohl durch SIL und als auch durch Copad
ausgeschlossen habe.
Da die Cour de cassation Zweifel hinsichtlich der Auslegung des
anwendbaren Gemeinschaftsrechts hat, hat sie das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass der
Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend
machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt,
nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf an Discounter
untersagt ist?
2. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein
Lizenznehmer, der Waren unter einer Marke im Europäischen
Wirtschaftsraum unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags,
nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf an Discounter
untersagt ist, in den Verkehr bringt, ohne Zustimmung des Markeninhabers
handelt?
3. Im Fall der Verneinung: Kann der Markeninhaber eine solche Bestimmung
geltend machen, um sich dem erneuten Vertrieb der Waren zu widersetzen,
indem er sich auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie beruft?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen
wissen, ob die Bestimmung eines Lizenzvertrags, nach der es dem
Lizenznehmer aus Gründen des Ansehens der Marke untersagt ist, Waren,
die mit der Marke, die Gegenstand dieses Vertrags ist, versehen sind, an
Discounter zu verkaufen, unter Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie fällt.
Copad, die französische Regierung und die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften schlagen dem Gerichtshof vor, diese Frage zu verneinen,
und machen hauptsächlich geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende Bestimmung nicht unter den in Art. 8 Abs. 2 abschließend
aufgezählten Bestimmungen aufgeführt sei. Dior vertritt die
gegenteilige Ansicht.
Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die Aufzählung
von Bestimmungen in Art. 8 Abs. 2 erschöpfend ist oder lediglich
Hinweischarakter hat.
Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift keinen Ausdruck wie
"insbesondere" enthält, der es erlauben würde, der Aufzählung
lediglich Hinweischarakter zuzusprechen.
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof gerade im
Hinblick auf die Verwendung des Wortes "insbesondere"
entschieden hat, dass die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie genannten Fälle
einen solchen Hinweischarakter haben (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996,
Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/ 93, C-429/ 93 und C-436/ 93, Slg.
1996, I-3457, Randnr. 39, sowie vom 4. November 1997, Parfums Christian
Dior, C-337/ 95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 42).
Folglich ergibt sich entgegen der Auffassung von Dior aus dem Wortlaut
des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie selbst, dass diese Aufzählung sehr
wohl erschöpfend ist.
Nach dieser Klarstellung ist nun zu bestimmen, ob eine Klausel wie
diejenige, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter eine der ausdrücklich
in Art. 8 Abs. 2 aufgeführten Bestimmungen fällt.
Da diese Vorschrift sich auf Bestimmungen eines Lizenzvertrags bezieht,
die die "Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren"
betreffen, ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke nach
ständiger Rechtsprechung darin besteht, dem Verbraucher oder
Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten
Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht,
diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre
Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten
Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie
nämlich die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die
sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens
hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität
verantwortlich gemacht werden kann (vgl. insbesondere Urteile vom 23.
Mai 1978, Hoffmann-La Roche, 102/ 77, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom
18. Juni 2002, Philips, C-299/ 99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, sowie
vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/
03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 26).
Somit erlaubt es Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dem Markeninhaber gerade
in Fällen von Verstößen des Lizenznehmers gegen Bestimmungen des
Lizenzvertrags, die insbesondere die Qualität der hergestellten Waren
betreffen, die Rechte aus der Marke geltend zu machen.
Wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge hervorhebt,
beruht die Qualität von Prestigewaren wie denjenigen, die Gegenstand
des Ausgangsverfahrens sind, nicht allein auf ihren materiellen
Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine
luxuriöse Ausstrahlung verleiht (in diesem Sinne auch Urteil Parfums
Christian Dior, Randnr. 45).
Da Prestigewaren hochwertige Artikel sind, ist die luxuriöse
Ausstrahlung, die von ihnen ausgeht, ein wesentliches Element dafür,
dass die Verbraucher sie von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden
können.
Daher ist eine Schädigung dieser luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die
Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob der Verkauf von
Prestigewaren durch den Lizenznehmer an Discounter, die nicht dem durch
den Lizenzvertrag errichteten selektiven Vertriebsnetz angehören, im
Fall des Ausgangsverfahrens eine derartige Schädigung darstellen kann.
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Besonderheiten
und Modalitäten eines selektiven Vertriebssystems - anders als Copad
und die Kommission meinen - an sich geeignet sind, die Qualität
derartiger Produkte zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/ 80,
Slg. 1980, 3775, Randnr. 16).
Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems wie des im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das nach dem Wortlaut des zwischen
Dior und SIL geschlossenen Lizenzvertrags "insbesondere
hinsichtlich der Bestimmung des Kundenkreises, der Werbung, der
Darstellung der Waren und der Geschäftspolitik" sicherstellen
soll, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert
angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden, ist nämlich
- wie Copad anerkennt - geeignet, zum Ansehen der fraglichen Waren und
somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen.
Daraus folgt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkauf
von Prestigewaren durch den Lizenznehmer an Dritte, die nicht dem
selektiven Vertriebsnetz angehören, die Qualität dieser Waren selbst
beeinträchtigt, so dass in diesem Fall eine Vertragsklausel, die diesen
Verkauf untersagt, als in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie fallend angesehen werden muss.
Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der
Verstoß des Lizenznehmers gegen eine Bestimmung wie diejenige, um die
es im Ausgangsverfahren geht, unter Berücksichtigung der Umstände des
von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits die luxuriöse Ausstrahlung von
Prestigewaren schädigt und damit ihre Qualität beeinträchtigt.
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen einerseits die Art der mit
der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische
oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den
Lizenznehmer an Discounter, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören,
und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise
vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen.
Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass die in den vorstehenden Randnummern
dieses Urteils dargelegte Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
nicht durch die Argumentation von Dior in Frage gestellt wird, nach der
eine Bestimmung eines Lizenzvertrags, die den Verkauf an Discounter aus
Gründen des Ansehens der Marke untersagt, unter andere Bestimmungen
fallen kann als solche, die sich auf die "Qualität der Waren"
beziehen, nämlich die ebenfalls in dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen, die das "Gebiet, in dem die Marke angebracht werden
darf", oder die "Qualität der … Dienstleistungen"
betreffen.
In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 zu lesen ist, der
sich auf das "Gebiet eines Mitgliedstaats" bezieht, so dass
der Begriff "Gebiet" im Sinne dieser Vorschriften nur eine
geografische Bedeutung haben kann und daher nicht dahin ausgelegt werden
kann, dass er sich auf eine Gesamtheit von zugelassenen Marktteilnehmern
bezieht, die einem selektiven Vertriebsnetz angehören.
Hinsichtlich der zweiten von Dior in Betracht gezogenen Möglichkeit ist
zum anderen festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs zwar weder aus der Richtlinie noch aus den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ein zwingender Grund ergibt, der
dagegen spräche, Leistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht
werden, unter den Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der
Richtlinie zu fassen, dass dies aber erfordert, dass die Marke für
diese Dienstleistungen eingetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/ 02, Slg.
2005, I-5873, Randnr. 35).
Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden, ergeben sich jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marke Christian Dior im Fall des
Ausgangsverfahrens für irgendeine Art von Dienstleistung eingetragen
worden wäre.
Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der
Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend
machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt,
nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie
den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist,
sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen
Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt,
der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen
wissen, unter welchen Umständen das Inverkehrbringen von mit der Marke
versehenen Waren durch den Lizenznehmer, der damit gegen eine Bestimmung
des Lizenzvertrags verstößt, die den Verkauf an Discounter untersagt,
als ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie erfolgt angesehen werden muss.
Copad und die Kommission machen hierzu geltend, die Zustimmung des
Markeninhabers könne nur im Fall eines Verstoßes gegen eine der in
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten vertraglichen Bestimmungen
als ausgeschlossen angesehen werden. Dior und die französische
Regierung sind hingegen der Ansicht, jeder Verstoß des Lizenznehmers
gegen den Lizenzvertrag verhindere die Erschöpfung der Rechte, die eine
Marke ihrem Inhaber verleihe.
Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass die Art. 5 bis
7 der Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen sind,
dass sie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die
Rechte aus der Marke enthalten und die Rechte von Inhabern von Marken in
der Gemeinschaft festlegen (Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette
International Schmied, C-355/ 96, Slg. 1998, I-4799, Randnrn. 25 und 29,
und vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/ 99 bis
C-416/ 99, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39).
Insbesondere gewährt Art. 5 der Richtlinie dem Markeninhaber ein
ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu
verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, anzubieten, in
den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Art. 7
Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht,
dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber
oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden
(Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003,
Van Doren + Q, C-244/ 00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30.
November 2004, Peak Holding, C-16/ 03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).
Es zeigt sich somit, dass die Zustimmung, die einem Verzicht des
Inhabers auf sein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 5 der
Richtlinie gleichkommt, das entscheidende Element für die Erschöpfung
dieses Rechts ist und daher auf eine Weise geäußert werden muss, die
einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt.
Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen
Erteilung dieser Zustimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Zino Davidoff
und Levi Strauss, Randnrn. 41, 45 und 46).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch auch hervor, dass
die Erschöpfung dieses ausschließlichen Rechts in einigen Fällen zum
Tragen kommt, wenn die Waren von einer Person in den Verkehr gebracht
werden, die wirtschaftlich mit dem Inhaber der Marke verbunden ist. Dies
gilt insbesondere für Lizenznehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22.
Juni 1994, IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/ 93, Slg.
1994, I-2789, Randnr. 34).
In einer solchen Situation hat nämlich der Lizenzgeber die Möglichkeit,
die Qualität der Waren des Lizenznehmers dadurch zu kontrollieren, dass
er besondere Klauseln in den Lizenzvertrag aufnimmt, die den
Lizenznehmer verpflichten, seine Weisungen zu befolgen, und die ihm die
Möglichkeit einräumen, sich ihrer Befolgung zu vergewissern.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht eine solche Möglichkeit
aus, damit die Marke ihre wesentliche Funktion erfüllen kann, die -
woran in Randnr. 22 dieses Urteils erinnert wurde - darin besteht, zu
gewährleisten, dass alle mit dieser Marke versehenen Waren unter der
Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für
ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne
Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger, Randnrn. 37 und
38).
Folglich muss das Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Waren
durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit der Zustimmung des
Inhabers der Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt
angesehen werden.
Zwar folgt hieraus, dass sich der Inhaber der Marke unter solchen Umständen
nicht auf die Schlechterfüllung des Vertrags berufen kann, um gegen den
Lizenznehmer seine Rechte aus der Marke geltend zu machen. Entgegen dem
Vorbringen von Copad kommt der Lizenzvertrag jedoch keiner absoluten und
unbedingten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen von mit
dieser Marke versehenen Waren durch den Lizenznehmer gleich.
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie räumt nämlich dem Markeninhaber ausdrücklich
die Möglichkeit ein, seine Rechte aus der Marke gegen einen
Lizenznehmer geltend zu machen, wenn dieser gegen bestimmte Klauseln des
Lizenzvertrags verstößt.
Diese sind, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, in Art.
8 Abs. 2 abschließend aufgezählt.
Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt
hat, steht folglich nur ein Verstoß des Lizenznehmers gegen eine dieser
Bestimmungen der Erschöpfung des Rechts, das die Marke ihrem Inhaber
verleiht, im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie entgegen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu
antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung
einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die
Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass
diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten
Bestimmungen entspricht.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der
Inhaber der Marke sich, wenn das Inverkehrbringen von Prestigewaren, bei
dem der Lizenznehmer gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen
hat, als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen wird,
dennoch auf eine solche Bestimmung berufen kann, um sich einem erneuten
Vertrieb der Waren zu widersetzen, indem er sich auf Art. 7 Abs. 2 der
Richtlinie beruft.
Dior und die französische Regierung sind der Ansicht, dass der Verkauf
von mit der Marke Christian Dior versehenen Waren an einen Discounter außerhalb
des selektiven Vertriebsnetzes eine Schädigung des Ansehens der Marke
darstelle, die die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 rechtfertigen könne.
Copad und die Kommission machen hingegen geltend, der Verkauf solcher
Waren an Discounter beschädige das Ansehen der Marke nicht.
In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die
Verwendung des Wortes "insbesondere" in Art. 7 Abs. 2 nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in Randnr. 19 des vorliegenden
Urteils angeführt ist, zeigt, dass der Fall der Veränderung oder
Verschlechterung des Zustands der mit der Marke versehenen Waren nur als
ein Beispiel dafür genannt wird, welche Gründe als berechtigte Gründe
in Frage kommen (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn. 26 und 39,
und Parfums Christian Dior, Randnr. 42).
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Schädigung des
Rufes der Marke für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter
Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie sein kann, sich dem
Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen, die von ihm oder mit
seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (vgl. Urteil
Parfums Christian Dior, Randnr. 43, und Urteil vom 23. Februar 1999,
BMW, C-63/ 97, Slg. 1999, I-905, Randnr. 49).
Verkauft ein Lizenznehmer an einen Discounter Waren unter Verstoß gegen
eine Bestimmung des Lizenzvertrags wie diejenige, die Gegenstand des
Ausgangsverfahrens ist, so ist folglich das von dem Lizenzvertrag
erfasste berechtigte Interesse des Markeninhabers daran, gegen
Discounter geschützt zu sein, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz
angehören und die diese Marke zu geschäftlichen Zwecken in einer Weise
benutzen, die ihren Ruf schädigen könnte, gegen das Interesse des
Discounters abzuwägen, die betreffenden Waren unter Verwendung der für
seine Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkaufen zu können (vgl.
entsprechend Urteil Parfums Christian Dior, Randnr. 44).
Stellt das nationale Gericht fest, dass der Verkauf durch den
Lizenznehmer an einen Dritten nicht geeignet ist, die Qualität der mit
der Marke versehenen Prestigewaren in Frage zu stellen, so dass das
Inverkehrbringen dieser Waren als mit der Zustimmung des Inhabers der
Marke erfolgt angesehen werden muss, ist es daher Sache dieses Gerichts,
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob
das Ansehen der Marke dadurch geschädigt wird, dass der Dritte die mit
der Marke versehenen Waren unter Verwendung der in seiner Branche üblichen
Vertriebsformen weiterverkauft.
Hierbei sind insbesondere der Adressatenkreis, an den die Waren
weiterverkauft werden sollen, und, wie die französische Regierung
vorschlägt, die spezifischen Umstände des Verkaufs von Prestigewaren
zu berücksichtigen.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu
antworten, dass der Inhaber der Marke, wenn das Inverkehrbringen von
Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit seiner Zustimmung erfolgt
angesehen werden muss, obwohl der Lizenznehmer dabei gegen eine
Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen hat, eine solche Bestimmung nur
geltend machen kann, um sich unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der
Richtlinie dem Weiterverkauf der Waren zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen ist, dass ein solcher
Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor
dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Französisch.
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Abmahnung Wettbewerbsrecht
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