|
RA
Rabeneick
*mit DB-Rechtsprechung
*Abmahn.
(Verteid.)
*AGB-Recht
*Datenschutzrecht
Designrecht
E-Commerce-Recht
*ebay-Recht
*Fernabsatzrecht
Onlinevertragsr.
Recht
der Webshops
EDV-Recht
Eventrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
*Internetrecht
Dialerrecht
*Domainrecht
Filesharingrecht
*E-Mail-Spam
Suchm.-Recht
IT-Arbeitsrecht
*Markenrecht
*Medienrecht
Presserecht
Telekommunik.
Multimediarecht
Persönlichkeitsrecht
Bildnisrecht
Namensrecht
Softwarerecht
Titelschutzrecht
*Urheberrecht
Filmrecht
Fotorecht
Musikrecht
Persönlichkeitsrecht
Verlagsrecht
*Verbraucherrecht
*Wettbewerbsrecht
Buchpreisb.
Werberecht
*Wirtschaft
- Arbeit |
|
22.11.2001 - BGH, Az: III ZR 5/01
- Telefonsex
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 5/01
Verkündet am: 22. November 2001
BGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1 und 3
Amtliche Leitsätze:
a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3
TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung
zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden
Netzbetreiber.
b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden
(wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die
Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten
(0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte
Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der
Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt
worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu
BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).
BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 -OLG Celle -
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2000 teilweise aufgehobenund
wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 9. Mai 2000 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.944,34 DM nebst 5,95
v.H. Zinsen aus 21.944,34 DM vom 21. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember
1999, 6,5 v.H. Zinsen aus 5.755,77 DM seit dem 1. Januar 2000, 4 v.H.
Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch höchstens 6,5 v.H. Zinsen aus
16.188,57 DM seit dem 1. Januar 2000 sowie 5 DM Mahnkosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 5 v.H. und
die Beklagte 95 v.H. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, schloß mit der Beklagten
im Juli 1997 einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen ab. Nachdem
die Beklagte den zuletzt noch offenen, gemäß Rechnungsstellung vom 9.
Oktober 1999 auf 21.944,38 DM lautenden Betrag nicht bezahlt hatte,
deaktivierte die Klägerin den Anschluß der Beklagten. Der weitaus überwiegende
Teil der in der Rechnung ausgewiesenen Verbindungsentgelte beruht auf
der Nutzung von 0190-Rufnummern in den Monaten Juni und Juli 1999. Nach
Behauptung der Beklagten wählte ihr Vater diese Nummern an, wobei es
jeweils um Telefonsex gegangen sein soll.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des
Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten
hatte zum großen Teil Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil,
jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81
ff). Sie hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Vaters der Beklagten stehe
fest, daß er unter Benutzung des Mobilfunktelefonanschlusses der
Beklagten die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummer-Verbindungen in
Anspruch genommen habe. Dabei habe es sich nach Darstellung des Zeugen
bei etwa 10 v.H. der geführten Gespräche um "Dating-Lines"-Verbindungen
und bei schätzungsweise 90 v.H. um reinen Telefonsex gehandelt. Nach Überzeugung
des Gerichts seien jedenfalls 75 v.H. der geführten Gespräche als
"erotische Echtzeitgespräche" einzustufen; verbleibende
Zweifel bezüglich der Anzahl der tatsächlich geführten
Telefonsex-Gespräche müßten sich dabei zum Nachteil der
beweisbelasteten Beklagten auswirken.
Im Unterschied zu den "Dating-Lines"-Diensten, bei denen
lediglich telefonische Kontakte innerhalb eines zufällig zustande
gekommenen, ständig wechselnden Kreises von Teilnehmern hergestellt
worden seien, seien die den erotischen Echtzeitgesprächen
zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen sittenwidrig und daher
nichtig. Der Makel der Sittenwidrigkeit erfasse zwar nicht den zwischen
dem Teilnehmer und dem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen
bestehenden Telefonvertrag. Daher könnte die Klägerin an sich eine
Vergütung für den auf ihre Dienstleistung (Herstellen und
Aufrechterhalten der Verbindung) entfallenden Teil der 0190-Nummern-Gebühren
verlangen.
Da die Klägerin jedoch trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises
nicht dargelegt habe, zu welchen Teilen in den Entgelten für Anrufe bei
Sondernummer-Teilnehmern reine Telekommunikationsdienstleistungsentgelte
enthalten seien, könne sie hinsichtlich des auf 75 v.H. geschätzten
Aufkommens an erotischen Echtzeitgesprächen überhaupt keine Vergütung
verlangen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Sittenwidrigkeit von
Telefonsex-Verträgen befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
Danach sind derartige Vereinbarungen als sittenwidrig im Sinne des §
138 Abs. 1 BGB und deshalb nichtig anzusehen, weil durch solche Abreden
ein bestimmtes Sexualverhalten der potentiellen Kunden von
Telefonsexdienste-Anbietern in verwerflicher Weise ausgenutzt werden
soll (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895, 2896
m.zahlr.Nachw. der unterschiedlichen Meinungen in Literatur und
Rechtsprechung der Instanzgerichte). Die Frage ist auch nach der
Entscheidung des XI. Zivilsenats streitig geblieben (im Anschluß an
dieses Urteil Sittenwidrigkeit bejahend: OLG Stuttgart, NJW-RR 1999,
1430; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1431; zweifelnd OLG Jena, OLG-Report
2000, 439, 440; verneinend OLG Köln, MMR 2001, 43, 44 f).
Soweit es darum geht, ob Verträge wegen Verstoßes gegen die Standards
der (noch) herrschenden Sexualmoral sittenwidrig und deshalb nichtig
sind, hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine erhebliche
Liberalisierung der Vorstellungen stattgefunden. Der Wandel der
Moralvorstellungen ist gerade in jüngster Zeit im parlamentarischen
Raum durch den von der Revision angeführten Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten
(Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen,
BT-Drucks. 14/5958) deutlich geworden und auch von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung verzeichnet worden (BFH, NJW 2000, 2919 zur Frage, ob
Telefonsex-Dienstleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen,
und der zur Veröffentlichung vorgesehene Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 - 1 C 17/00 – zur
Frage, ob die Prostitutionsausübung durch die EG-vertragliche
Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfaßt wird). Es erscheint
daher schon jetzt zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats
weiterhin zu folgen ist.
Jedenfalls dann, wenn dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte,
stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung von Telefonsex-Verträgen
völlig neu.
2. Die Frage, ob Telefonsex-Verträge nach wie vor als sittenwidrig im
Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen sind, kann indes dahinstehen. Die
von der Klägerin für die Anwahl von 0190-Sondernummern in Rechnung
gestellten Beträge hat die Beklagte in jedem Fall zu bezahlen. Denn
Grundlage der Rechnungsstellung sind nicht besondere, zwischen der
Beklagten oder ihrem Vater getroffene Entgeltabreden mit den Erbringern
von (sittenwidrigen) Telefonsexdiensten, sondern in erster Linie der
zwischen den Parteien geschlossene (wertneutrale) Vertrag über
Mobilfunkdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden
Preisliste. Dies ergibt sich aus der besonderen Natur des
Telefondienstvertrags und den dieses Vertragsverhältnis ausformenden
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) und des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870), die der XI. Zivilsenat bei seiner Entscheidung nicht
in den Blick genommen hat und aufgrund des seiner Beurteilung
unterliegenden Sachverhalts auch nicht in den Blick zu nehmen brauchte.
III.
1. Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu
qualifizierenden Mobilfunkvertrags, der eine besondere Form des
Telefondienstvertrags darstellt, hat sich die Klägerin dazu
verpflichtet, der Beklagten den Zugang zu dem Mobilfunknetz der Klägerin
zu eröffnen und somit unter Aufbau abgehender und Entgegennahme
ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines
Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (Graf v.
Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 f). Es
versteht sich, daß dieser Vertrag nach seinem aus der Zusammenfassung
von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter (vgl.
BGHZ 107, 92, 97) nicht nach § 138 Abs 1 BGB nichtig ist. Dies ist
nicht deshalb anders, weil bereits bei Vertragsschluß objektiv die Möglichkeit
bestand, unter Benutzung des Anschlusses der Beklagten
Telefonsex-Sondernummern anzuwählen.
Bei der Frage, ob und wie sich die Sittenwidrigkeit eines telefonisch
abgeschlossenen Vertrags auf den Vergütungsanspruch des Netzbetreibers
auswirkt, ist zu beachten, daß dieser an dem zu beanstandenden
Rechtsgeschäft nicht, und zwar auch nicht als Bote (§147 Abs. 1 Satz 2
BGB), beteiligt ist. Er hat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu
welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten
Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn grundsätzlich
nichts an.
Daher stellt der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden
geschlossene Telefondienstvertrag ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar
mit der Folge, daß sowohl die Wirksamkeit des Vertrags überhaupt als
auch der Entgeltanspruch für die vertragsgegenständliche
Telekommunikationsdienstleistung davon unberührt bleibt, ob ein
Fernsprechteilnehmer die durch das Anwählen einer bestimmten Anschlußnummer
hergestellte Fernsprechverbindung dazu benutzt, ein Telefongespräch mit
sittenwidrigem Inhalt zu führen. Dies leuchtet in denjenigen von der
Rechtsprechung entschiedenen "Telefonsex-Fällen" unmittelbar
ein, in denen sich der Anbieter von Telefonsexleistungen vom Anrufer
unter Benutzung eines "normalen" Telefonanschlusses eine
bestimmte Vergütung hat versprechen lassen (50 bzw. 60 DM, vgl. die
Urteile des AG Offenbach, NJW 1988, 1097 und des AG Essen, NJW 1989,
3162). Die Auffassung, daß sich der Anrufer bei einer derartigen
Fallkonstellation mit dem Einwand, Telefonsex sei sittenwidrig, nicht
nur gegenüber dem die vereinbarte Vergütung einklagenden
Telefonsex-Unternehmer, sondern auch gegenüber dem die angefallenen
Telefongebühren in Rechnung stellenden Netzbetreiber Gehör verschaffen
könnte, ist, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtsprechung noch
nirgends vertreten worden.
2. Die Wertneutralität des Telefondienstvertrags und der
Dienstleistungen des Netzbetreibers ist nach Auffassung des Senats auch
dann von ausschlaggebender Bedeutung, wenn - wie hier und heutzutage
wohl regelmäßig - Telefonsex-Dienste unter einer 0190-Sondernummer
angeboten werden.
a) Die 0190-Sondernummern betreffen sog. Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste, auch "Premium Rate"-Dienste genannt
(vgl. Vfg 303/1997 RegPT über die vorläufigen Regeln für die
befristete Zuteilung von noch freien Rufnummern aus dem Teilbereich
(0)190 für "Premium Rate"-Dienste, Amtsblatt des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, 1997, 1862). Bei der
Inanspruchnahme dieser "Premium Rate"-Dienste sind sowohl nach
der Definition der Regulierungsbehörde als auch nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG Service 0190 (abgedruckt
bei Gehrhoff/Grote/Siering/Statz, AGB der Deutschen Telekom, D 14.100,
dort insbesondere Nr. 7) - die nach dem Vorbringen der Klägerin die
(alleinigen) vertraglichen Beziehungen zu den hier in Rede stehenden
Telefonsex-Diensteanbietern unterhalten haben soll - mindestens zwei
unterschiedliche Vertrags- und Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die
die technische Seite des Vorgangs betreffende und im Rahmen des
Telefondienstvertrags zu erbringende Dienstleistung des
Telekommunikationsunternehmens (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) und die die
inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende "weitere
Dienstleistung", hier die Erbringung von Telefonsex-Diensten. Bei
dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne
des Teledienstegesetzes (so Schuster, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2.
Aufl., § 4 Rn. 4 a; Spindler, in: Roßnagel, Recht der
Multimedia-Dienste, § 2 TDG [Stand: Januar 1999] Rn. 36 f). Daraus
folgt, daß nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG die Verantwortlichkeit für den
Inhalt der angebotenen Dienste den Diensteanbieter, nicht aber daneben
(auch) den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber trifft.
Angesichts dieser klaren gesetzlichen Trennung der
Verantwortungsbereiche geht es nicht an, unter Hinweis darauf, daß
Telefonsex ohne Telefonverbindung nicht denkbar sei und der
Netzbetreiber ebenfalls von der (sittenwidrigen) Leistung des
Diensteanbieters profitiere (so vor allem OLG Stuttgart, OLG-Report
2001, 231, 232; OLG Düsseldorf aaO), dem Netzbetreiber gleichwohl den
sittenwidrigen Charakter der angebotenen Mehrwertdienste
entgegenzuhalten. Vielmehr bleibt es auch im Bereich der
0190-Sondernummern dabei, daß sich der Netzbetreiber grundsätzlich
nicht darum kümmern muß, wer zu welchen Zwecken und aus welchen
Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
b) Allerdings werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern dem Anschlußnehmer
deutlich höhere Preise als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer
in Rechnung gestellt. Das beruht darauf, daß in diesen Entgelten nicht
nur die - wertneutralen - Verbindungspreise, sondern auch die Vergütung
des Diensteanbieters enthalten sind (vgl. nur Nr. 9 des Preisliste
Telefondienst [Inlandsverbindungen] der Deutschen Telekom AG, abgedruckt
bei Gehrhoff/Grote/Siering/Statz aaO D 01.121).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ungeachtet der
Unbedenklichkeit des Telefondienstvertrags und der vertragsgemäß
erbrachten Vermittlungsdienste die Klägerin nicht in der Lage sei, den
nichtigen Vergütungsanspruch des Telefonsex-Diensteanbieters
einzuziehen. Demgegenüber geht die wohl herrschende Meinung in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dahin, daß die Wertneutralität
der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen
Netzbetreiber auch den für 0190-Sondernummern berechneten Gesamtpreis
abdeckt (OLG Jena aaO; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 930; OLG Hamm, MMR
2000, 371; OLG Saarbrücken, OLGReport 2001, 123 f). Der letzteren
Auffassung ist zu folgen.
aa) Das bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zu zahlende Entgelt
richtet sich grundsätzlich nach der angewählten "Untergasse"
(etwa: 01904: 0,81 DM pro Minute; 01901: 1,21 DM pro Minute usw.). Die
jeweilige, in den Preislisten der Netzbetreiber kenntlich gemachte (vgl.
Preisliste der Deutschen Telekom AG aaO Nr. 9.2 bis 9.5) Preisklasse hängt
nicht davon ab, welche Art von Diensten nachgefragt wird. An der
Erbringung dieser Dienste sind darüber hinaus - zwar nicht notwendig,
aber typischerweise - eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt
(Teilnehmernetzbetreiber, Verbindungsnetzbetreiber, Plattformbetreiber,
Diensteerbringer; vgl. im einzelnen Piepenbrock/Müller, MMR-Beilage
12/1999 S. 2). Jedes Vertragsverhältnis dieser mehrstufigen Beziehungen
ist rechtlich selbständig. Dabei ist sowohl das auf den
Telefondienstvertrag in Verbindung mit der geltenden Preisliste gestützte
Abrechnungsverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden als auch das auf
der Zusammenschaltungsvereinbarung zu der Telekom beruhende
Abrechnungsverhältnis von der konkret in Anspruch genommenen
Dienstleistung - anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften - gelöst.
Würde man hier, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den von der
Beklagten erhobenen Sittenwidrigkeitseinwand durchgreifen lassen, müßte
letztlich auf jeder "Abrechnungsstufe" getrennt geprüft
werden, wie hoch der Vergütungsanteil für die jeweilige
Telekommunikationsdienstleistung ist und ob er gegebenenfalls von dem
(zumindest) auf der letzten Stufe durchgreifenden
Sittenwidrigkeitsverdikt erfaßt wird.
Es versteht sich, daß eine derartige Verfahrensweise die Funktionsfähigkeit
des Massengeschäfts Mehrwertdienste insgesamt in Frage stellen würde.
bb) Im Interesse der Erhaltung der "Marktgängigkeit"
kostenpflichtiger (und zum größten Teil rechtlich unbedenklicher)
Sprachkommunikationsdienstleistungen, die nicht zuletzt im Interesse der
Kunden liegt, sind nach § 15 Abs. 1 der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2910) bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen
anderer Unternehmen alle kostenpflichtigen Dienstleistungen - wie hier
geschehen - in einer Rechnung zusammenzufassen, ohne daß es
erforderlich ist, die auf die verschiedenen Dienstleistungen
entfallenden Entgeltanteile gesondert auszuweisen. Es genügt die Angabe
des Gesamtentgelts.
Zwar erfaßt der Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich (auch)
Telefonmehrwertdienste. Eine dahingehende Auslegung ist jedoch
naheliegend und steht im Einklang mit den vorläufigen Regeln der
Regulierungsbehörde sowie der Rechtsauffassung der Beschlußkammer 3
der Regulierungsbehörde (vgl. MMR 2000, 298, 308 f).
cc) Dadurch, daß es dem Vertragspartner des Netzbetreibers verwehrt
ist, sich auf die Sittenwidrigkeit in Rechnung gestellter
Telefonsex-Dienste zu berufen, werden schützenswerte Belange
derjenigen, die derartige Dienste in Anspruch nehmen, nicht verletzt. Ob
und mit welcher - die Sittenwidrigkeitsschwelle überschreitender -
Intensität sexualbezogene Gespräche geführt werden, unterliegt allein
der freien, vom Netzbetreiber nicht beeinflußbaren und nicht
kontrollierbaren individuellen Entscheidung des Anrufers, der zudem
zuverlässiger als jeder andere - anders als dies möglicherweise bei
sonstigen mißbilligenswerten (betrügerischen) Mehrwertdienstleistungen
der Fall ist – die Beschaffenheit der nachgefragten Dienstleistung
beurteilen kann.
IV.
Der Klägerin ist der geltend gemachte Hauptanspruch in voller Höhe
zuzusprechen. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit
vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember statt der beantragten und vom
Landgericht zugesprochenen 6,5 v.H. nur 5,95 v.H. Zinsen zugebilligt
hat, hat es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Rechtsfehler des
Berufungsgerichts sind insoweit nicht erkennbar. Diesbezügliche Rügen
erhebt die Revision nicht.
Im übrigen ist bei der Entscheidung über die Zinsen zu berücksichtigen,
daß der variabel ausgestaltete Zinssatz auch in Zukunft - wie dies
bereits im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 1999 der Fall
war - unter den vom Berufungsgericht zuerkannten Satz von 6,5 v.H.
fallen kann. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugesprochenen
Hauptsachebetrags von 5.755,77 DM hat es freilich, da die Beklagte keine
Anschlußrevision eingelegt hat, bei der Nebenentscheidung des
Berufungsgerichts zu verbleiben.
|
|
Impressum
Kanzlei PRT
Besucher gesamt:
--------> 87.349
Besucher heute:
----------> 10
gerade online:
----------> 3
max. online:
----------> 71
Besucher gestern:
----------> 34
Max. Besucher pro Tag:
----------> 464
Seitenaufrufe diese Seite:
----------> 111
Seitenaufrufe gesamt:
----------> 3.225.484
Webseite online
seit 01.01.2008
|
|
* Preis nach individueller Vereinbarung
Abwehr
Abmahnung Wettbewerbsrecht (UWG) | Markenrecht (MarkenG) |
Urheberrecht (UrhG)
Abwehr
Abmahnung Filesharing-Tauschbörse
Abwehr:
Kostenfallen im Internet
Webshop
rechtssicher machen ! Webshop-Anleitung
eBay
/ Amazon / Yatego / Auvito / Hood-Shop rechtssicher machen ! Anleitungen
AGB
rechtssicher machen

* Preis nach individueller Vereinbarung
(mehr)
Markenanmeldung
Sofort-Hilfe
per Telefon
|
Elemente auch von Web to date
Animierte Gifs auch von FreeGifs.de
(Anzeige)
itrecht.co - powered by
@@@@
Frank
Horstkotte * goodcompany
Abmahnung
Impressum; Abmahnung ebay;
Abmahnung Widerrufsrecht; Abmahnung Filesharing;
Abmahnung Domain; Abmahnung Markenrecht;
Abmahnung Urheberrecht; Abmahnung UWG;
Abmahnung Wettbewerbsrecht
|
|