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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 11/04
19. Januar 2006
In der Rechtsbeschwerdesache
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch ...
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 32. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 31. März
2004 wird auf Kosten der Markeninhaberinnen zurückgewiesen.
Gründe:
I. Für die im
Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen sechzehn
Lotteriegesellschaften ist mit Zeitrang vom 2. September 1996 die
Wortmarke
LOTTO
für folgende
Waren und Dienstleistungen als durchgesetzte Marke eingetragen
(die auf einer späteren Einschränkung der Anmeldung beruhenden,
nachfolgend in kursiver Schrift wiedergegebenen Angaben sind bei
der Veröffentlichung der Marke versehentlich weggelassen worden):
Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften,
Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit der
Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung);
Lotteriespiele, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien,
nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder
elektronische Spiele; Organisation, Veranstaltung und Durchführung
von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von
Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunter-lagen; Beratung in
wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie-
und anderen Geld- und Glücksspielern; wirtschaftliche und/oder
organisatorische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen
im Wege der Telekommunikation, insbesondere über Internet;
Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und
sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von
sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten
(im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotte-rien und deren
Durchführung); Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie- und
anderen Glücksspielern; Sachmittel zur Durchführung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und
Magnetkarten; technische Beratung zur Durchführung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Beratung in finanzieller Hinsicht
von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; finanzielle
Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Die Antragstellerin hat die Löschung der eingetragenen Marke
beantragt. Mit Beschluss vom 23. August 2002 hat die
Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Zurückweisung
des weitergehenden Löschungsantrags angeordnet, dass die Marke
teilweise zu löschen sei, und zwar für
Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften,
Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit der
Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung); Gegenstände
für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln
und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele; Beratung
in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von
Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; Beratung in
finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern;
Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Glücksspielern;
Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der
Telekommunikation, insbesondere über Internet; Durchführung von
Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberinnen als
auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde der
Markeninhaberinnen hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen;
auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es unter Zurückweisung
der weitergehenden Beschwerde die Löschung der eingetragenen
Marke für weitere Waren und Dienstleistungen angeordnet (BPatG
GRUR 2004, 685), und zwar für die Ware „Lotteriespiele"
sowie für die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung und
Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen;
Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen;
Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen
Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen
Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (im
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung).
Hiergegen richtet
sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der
Markeninhaberinnen, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Löschungsantrags
weiterverfolgen. Die Antragstellerin beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Hinsichtlich
der oben genannten Waren und Dienstleistungen, für die die
angegriffene Marke eingetragen ist, hat das Bundespatentgericht
einen Löschungsgrund bejaht. Zur Begründung hat es – soweit für
das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – ausgeführt:
Die
Antragstellerin könne sich allerdings nicht auf den Löschungsgrund
des § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stützen; denn
es könne nicht festgestellt werden, dass der Marke für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Auch wenn „Lotto" für die
meisten bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eine im
Vordergrund stehende Sachangabe sei, stehe damit doch nicht fest,
dass sie nur als solche aufgefasst werde. Die Eintragung eines von
Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens führe nicht
zwangsläufig zur Löschung; denn die Unterscheidungskraft könne
auch von den tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflusst sein.
Im Hinblick auf den starken Marktauftritt der Markeninhaberinnen
sei nicht auszuschließen, dass ein noch maßgeblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher „Lotto" für eine Marke der
Markeninhaberinnen hielten.
Dagegen sei der auf § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG gestützte Löschungsantrag hinsichtlich der oben
genannten Waren und Dienstleistungen begründet. Das Wort
„Lotto" diene dazu, Lottospiele und ihre Veranstaltung –
dar-unter auch das bekannte Lotto „6 aus 49" der
Markeninhaberinnen – ihrer Gattung nach zu bezeichnen.
Lottospielen sei gemeinsam, dass sie nur durch Glück zu gewinnen
seien. Der Einsatz von (Spiel-)Geld sei meist zugunsten des
Veranstalters verloren. Die Bezeichnung sei auch zur Beschreibung
der in Rede stehenden Produkte geeignet, auch wenn möglicherweise
nur die Markeninhaberinnen berechtigt seien, Lottospiele zu
veranstalten. Die Eintragung einer Produktmerk-malsbezeichnung könne
nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein „Freihaltebedürfnis"
fehle.
Dieses
Eintragungshindernis sei nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.
Für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen seien die
angesprochenen Verkehrskreise alle Verbraucher, zumindest ab dem
Alter von achtzehn Jahren. Zu berücksichtigen seien alle Kreise,
in denen die Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen
solle. Dies sei im Streitfall grundsätzlich die allgemeine Öffentlichkeit,
wie sich auch an den Angeboten der Markeninhaberinnen zeige, die
sich an sämtliche Endverbraucher richteten. Ausgenommen seien
lediglich die Verkehrskreise, die Glücksspiele kategorisch
ablehnten.
Die Erlangung der
Verkehrsdurchsetzung setze nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG voraus,
dass die Bezeichnung infolge ihrer Benutzung in den beteiligten
Kreisen Unterscheidungskraft erworben habe. Hierfür genüge
nicht, dass dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden könne. Die Benutzung des Zeichens müsse
vielmehr derart nachhaltig sein, dass es für mehr als 50% der
beteiligten Kreise zur Marke mutiert sei. Handele es sich um eine
Bezeichnung, die als beschreibende Angabe sehr bekannt sei und
weit verbreitet benutzt werde, könne ein Wandel zur Marke nur
eintreten, wenn nachgewiesen sei, dass die Bezeichnung aufgrund
der Benutzung als Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkannt werde. Für den Nachweis der Benutzung als Marke
genüge es nicht, wenn über 50% der beteiligten Kreise das
Zeichen seinem Inhaber zuordneten. Denn hieraus ergebe sich noch
nicht zwingend das Verständnis, dass es sich um eine Marke
handele. Jedenfalls immer dann, wenn der Anmelder oder
Markeninhaber eine Monopolstellung innehabe und/oder es um die
Eintragung einer „dominanten" Produktmerkmalsbezeichnung
gehe, seien die angesprochenen Verkehrskreise zusätzlich danach
zu fragen, ob sie sich vorstellen könnten, dass auch ein anderer
Anbieter die fragliche Bezeichnung verwende. Im Streitfall könne
nur dann von einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden, wenn
die Verbraucher bei einem anderen Veranstalter von Lotteriespielen
eine andere Bezeichnung als „Lotto" erwarteten.
Nach den im
Verfahren vorgelegten Verkehrsbefragungen sei dieser Nachweis von
den Markeninhaberinnen nicht erbracht. Das GfK-Gutachten berücksichtige
nur die am Spiel interessierten Kreise. Soweit sich die Zahlen auf
alle Befragten bezögen, sei zwar 73% das Wort „Lotto" im
Zusammenhang mit der Veranstaltung und Organisation von Lotterien
geläufig, wobei aber nicht deutlich werde, in welcher Eigenschaft
– als Produktbezeichnung oder als Marke – der Verkehr den
Begriff kenne. Das INRA-Gutachten vom August 2002 berücksichtige
nur 24% der Befragten als beteiligte Kreise. Auch dieses Gutachten
belege keine Verkehrsdurchsetzung in dem erforderlichen Sinne.
III. Diese
Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Mit
Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Marke
„Lotto" für die in Rede stehenden Waren und Leistungen
jedenfalls das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, das nicht durch Verkehrsdurchset-zung überwunden
ist (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
1. Ohne Erfolg
wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des
Bundespatentgerichts, bei der angegriffenen Marke handele es sich
um eine be-schreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
a) Das
Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anwendung
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht davon abhängt, ob in
Deutschland nach der derzeitigen Rechtslage andere Anbieter als
die Markeninhaberinnen berechtigt sind, öffentliche Glücksspiele
zu veranstalten. Denn ein beschreibender Charakter des Begriffs
„Lotto" stellt ein Eintragungshindernis dar, gleichgültig
ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf
diesen Begriff zur Beschrei-bung ihres Angebots angewiesen sind
oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 C-363/99, Slg. 2004,
I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz 57 u. 61 – Postkantoor; BGH, Beschl.
v. 3.11.2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen, Tz 10).
b) Wie das
Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit
dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient das Wort
„Lotto" da-zu, ein bestimmtes Glücksspiel zu bezeichnen.
Dabei kann zwischen einer allge-meinen und einer konkreten
Bedeutung des Begriffs unterschieden werden. Der allgemeine
Begriff „Lotto" – beispielsweise in zusammengesetzten Wörtern
wie Zahlenlotto und Bilderlotto – bezeichnet ein Spiel, dessen
Ausgang vor allem vom Glück abhängt. Demgegenüber weist der
Begriff bei konkreter Verwendung auf ein Glücksspiel hin, bei dem
der Spieler mit einem finanziellen Einsatz auf eine be-stimmte
Zahl setzt. Auch dieser Form des Lottos ist es eigen, dass das
Ergebnis nicht durch Geschick oder Erfahrung beeinflusst werden
kann.
c) Die
Rechtsbeschwerde setzt dieser tatrichterlichen Beurteilung ihre
eige-ne Einschätzung entgegen, wonach „Lotto" weder ein
Synonym für eine bestimmte Art von Glücksspielen sei noch
unmittelbar Eigenschaften solcher Glücksspiele umschreibe. Sie stützt
sich dabei auf die vorliegenden Verkehrsbefragungen, aus denen
sich ergebe, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff
„Lotto" nicht auf ein beliebiges, sondern gerade auf das
von den Markeninhaberinnen veranstaltete Glücksspiel bezögen.
Wie das Bundespatentgericht deutlich ge-macht hat, können die in
Rede stehenden Verkehrsbefragungen die Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht belegen. Denn auch wenn Teile des Verkehrs
mit dem Begriff „Lotto" nicht ganz allgemein ein Glücksspiel,
sondern konkret das von den Markeninhaberinnen veranstaltete Spiel
„6 aus 49" verbinden, spricht dies nicht gegen den
beschreibenden Gehalt des Begriffs. Das Ergebnis der
Verkehrsbefragung deutet lediglich darauf hin, dass der Begriff
„Lotto" vor allem für die Teile des Verkehrs, die am
Lottospiel interessiert sind – denn auf diese Teile des Verkehrs
konzentrieren sich diese Befragungen –, einen noch konkreteren
Bedeutungsgehalt hat. Auch wenn mit dem Begriff „Lotto" ein
konkretes Spiel bezeichnet wird, ändert dies nichts an seinem
beschreibenden Charakter.
2. Im Hinblick
auf das – von Haus aus – bestehende Eintragungshindernis, das
nur durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann, kann offen
bleiben, ob die Ansicht des Bundespatentgerichts zutrifft, im Löschungsverfahren
könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Begriff
„Lotto" jegliche Unter-scheidungskraft fehle. Allerdings
sind insofern Zweifel angebracht, als eine glatt beschreibende
Angabe, der von Haus aus jede Unterscheidungskraft fehlt, nicht
allein durch intensive Benutzung langsam Unterscheidungskraft
entwickelt. Vielmehr kann das Fehlen der Unterscheidungskraft
allein durch Verkehrsdurchset-zung, nicht durch eine keinen
Bedeutungswandel auslösende intensive Benutzung überwunden
werden.
3. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass
das zunächst bestehende Eintragungshindernis nicht dadurch überwunden
worden ist, dass sich die fragliche Marke im Verkehr als Hinweis
auf die betriebliche Herkunft des von den Markeninhaberinnen
veranstalteten Lotteriespiels durchgesetzt hat.
a) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass den
Marken-inhaberinnen die Berufung auf eine Durchsetzung ihrer Marke
nicht schon deswe-gen verwehrt ist, weil ihnen in der
Vergangenheit eine Monopolstellung zukam, so dass sich eine mögliche
Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb anderer Anbieter
bilden konnte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 – C-299/99, Slg.
2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz 65 – Philips/Remington; Ströbele
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 482). Dies
ändert indessen nichts daran, dass in einer Situation, in der ein
Anbieter aufgrund einer Monopolsituation eine bestimmte Leistung
als einziger anbietet, darauf zu achten ist, ob der Verkehr, der
die von Haus aus beschreibende Angabe der angebotenen Leistung mit
dem Angebot des Monopolisten identifiziert, diese Bezeichnung
nunmehr als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
angebotenen Leistung betrachtet. Bieten im Streitfall im
Wesentlichen nur die Markeninhaberinnen ein öffentliches
Lottospiel an, liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff
mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich
einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 – Nährbier).
b) Aufgrund der
vorliegenden Verkehrsbefragungen ist davon auszugehen, dass sich
die beschreibende Angabe „Lotto" nicht zu einem Hinweis auf
die betriebliche Herkunft gewandelt hat.
aa) Die Frage, ob eine Marke infolge von Benutzung
Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL oder – was
auf dasselbe hinausläuft – nach § 8 Abs. 3 MarkenG
Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau
der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die
Marke die Eignung erlangt hat, die fragliche Dienstleistung als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Leistung damit von den Leistungen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 – C-108/97 u.
C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz 54 – Windsurfing
Chiemsee). Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall
erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen
ausgegangen werden, auch wenn – sofern nicht besondere Umstände
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen – die untere Grenze für
die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50%
angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 – I ZB
54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 – REICH UND
SCHOEN, m.w.N.). Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die
fragliche Dienstleistung ihrer Gattung nach glatt beschreibt,
kommen eine Verkehrsdurchsetzung und damit ein Bedeutungswandel
erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht. So
ist der Senat für die Durchsetzung des Wortzeichens
„Kinder", das die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren
glatt beschreibt, von der Not-wendigkeit einer nahezu einhelligen
Verkehrsbekanntheit ausgegangen (BGHZ 156, 112, 125 – Kinder)
und hat sich dabei darauf gestützt, dass auch nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach der Art der fraglichen Bezeichnung zu unterscheiden ist (EuGH
GRUR 1999, 723 Tz 50 – Windsurfing Chiemsee).
bb) Da es sich
bei „Lotto" um einen Begriff handelt, der die fragliche
Dienst-leistung an sich glatt beschreibt, setzt eine
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG einen
Durchsetzungsgrad von weit über 50% voraus. Hiervon kann im
Streitfall nicht ausgegangen werden.
(1) Das
Bundespatentgericht hat entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde zutreffend angenommen, dass für die Frage der
Verkehrsdurchsetzung nicht allein auf die am Lottospiel
interessierten Kreise abgestellt werden kann. Denn auch diejenigen
Teile des Verkehrs, die sich selbst nicht als an Lotteriespielen
interessiert bezeichnen würden, kommen als gelegentliche
Teilnehmer derartiger Spiele in Betracht. Die Werbung der
Veranstalter solcher Spiele richtet sich dementsprechend – wie
das Bundespatentgericht festgestellt hat – an alle
Verbraucherkreise und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der
angekündigte Vorteil, also die Chance auf einen Geldgewinn, für
jedermann von Interesse ist und fast alle Bevölkerungskreise –
auch diejenigen, die bislang noch kein Interesse an derartigen
Spielen gezeigt haben – der Erwägung zugänglich erscheinen,
ihr Glück einmal zu versuchen, um mit einem verhältnismäßig
kleinen Einsatz einen großen Gewinn zu erzielen. Daher ist es aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Bundespatentgericht
den Verkehrskreis ebenso wie bei Waren oder Dienstleistungen des
Massenkonsums bestimmt und nur diejenigen Teile des Verkehrs
ausgenommen hat, die Lotteriespiele für sich kategorisch
ablehnen. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt
grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen
Verkehrskreisen (BGHZ 30, 357, 372 – Nährbier; BGH, Urt. v.
5.3.1971 – I ZR 101/69, GRUR 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 –
Konservenzeichen II; Beschl. v. 19.10.1973 – I ZB 3/72, GRUR
1974, 220, 222 = WRP 1974, 32 – Club-Pilsener).
(2) Allerdings
hat das Bundespatentgericht ebenso wie die von den Parteien
vorgelegten Gutachten den Anteil des Verkehrs, der Lotteriespiele
für sich grundsätzlich ablehnt, nicht bestimmt, so dass keine
Feststellungen über die Verkehrsdurchsetzung der Marke
„LOTTO" innerhalb der vom Bundespatentgericht als maßgeblich
erachteten Verkehrskreise vorliegen. Diese Feststellung ist
indessen entbehrlich. Denn selbst der Durchsetzungsgrad, den die
von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen innerhalb des
engeren Verkehrskreises der an Lotteriespielen interessierten
Verbraucher ermittelt haben, rechtfertigt die Annahme nicht, dass
es sich bei der Streitmarke um ein durchgesetztes Zeichen handelt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rügen zutreffen, die die
Rechtsbeschwerde hinsichtlich der von der Antragstellerin
vorgelegten Verkehrsbefragung (NFO Infratest, Januar 2002) erhebt.
Denn auch der Durchsetzungsgrad von 58%, der sich aus dem von den
Markeninhaberinnen vorgelegten Gutachten (GfK, August 2001)
ergibt, rechtfertigt nicht die Annahme der Verkehrsdurchsetzung.
Dabei kann offen bleiben, ob auch für den Bedeutungswandel des
Begriffs „Lotto" – wie im Falle des Begriffs
„Kinder" (BGHZ 156, 112, 125 – Kinder) – eine nahezu
einhellige Verkehrsbekanntheit (als Herkunftshinweis) zu fordern
ist. Jedenfalls kommt eine Verkehrsdurchsetzung bei einem Begriff,
der die in Rede stehende Ware oder Leistung nach dem ursprünglichen
Bedeutungsgehalt glatt beschreibt, erst bei einem
Durchsetzungsgrad in Betracht, der erheblich über 50% liegt und
im Streitfall auch nach der von den Markeninhaberinnen vorgelegten
Verkehrsbefragung nicht erreicht ist.
c) Unter diesen
Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass
das Bundespatentgericht eine Verkehrsdurchsetzung des Begriffs
„Lotto" als Herkunftshinweis verneint hat.
Unterschriften
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