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18.12.2008 - BGH, Aktenzeichen:
I ZB 68/ 08
- Zur Frage der Auskunftspflicht über Tintenpatronen
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1 bis 5
gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerden der
Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der Maßgabe, dass die Frist zum
Nachweis einer gerichtlichen Inanspruchnahme der P. AG drei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses endet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/ 136 der Gläubigerin,
zu jeweils 15/ 136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4 und zu jeweils 7/ 34 den
Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt.
Gründe:
I. Die Gläubigerin
steht mit der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Weiteren: P. AG) auf
dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tintenpatronen in
Wettbewerb.
Die Schuldnerin zu 1 ist in Deutschland als Handelsvertreterin der P. AG
tätig, wobei sie für diese Geschäftsabschlüsse vermittelt und den
weiteren "Vertriebssupport" vornimmt. Beide Unternehmen gehören
zum P. -Konzern und werden über die P. Europe Ltd. sowie jeweils eine
weitere zwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der
Schweiz ansässigen P. Holding AG (im Weiteren: P. Holding) beherrscht.
Die Schuldner zu 2 und 3 waren während des dem vorliegenden
Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens Geschäftsführer
der Schuldnerin zu 1. Ihre Geschäftsführerstellung hat am 19. Juli
2007 (Schuldner zu 2) bzw. 1. Juni 2004 (Schuldner zu 3) geendet.
Die Schuldnerin zu 4, ein 1999 gegründetes Lagerhaltungsunternehmen, führt
für die P. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren
Versendung durch. Sie wird ebenfalls über zwischengeschaltete
Unternehmen von der P. Holding beherrscht. Der Schuldner zu 5 war ursprünglich
der Geschäftsführer der Schuldnerin zu 4. Nachdem er bereits seit
Oktober 2002 freigestellt war, hat sein Anstellungsverhältnis am 31.
Oktober 2003 geendet.
Zwischen der Gläubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1 waren
seit 1997 wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die
widerrechtliche Benutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anhängig.
In dem dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden
Erkenntnisverfahren hat die Gläubigerin die Schuldner zu 1 bis 5 wegen
Verletzung ihres eine Tintenpatrone betreffenden deutschen
Gebrauchsmusters Nr. 297 13 911 (im Weiteren: Klagegebrauchsmuster) in
allen drei Instanzen mit Erfolg in Anspruch genommen (LG Düsseldorf,
Urt. v. 28. 10. 2003 - 4a O 63/ 02, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.
11. 2005 - 2 U 104/ 03, juris; BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone).
Die Schuldner sind mit dem landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2003
unter anderem verurteilt worden, der Gläubigerin unter Angabe - der
Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie
der bezahlten Preise, - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den
Namen und Anschriften der Arbeitnehmer, - der einzelnen Angebote,
aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und - der
nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit
1. März 1998 in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster näher bezeichnete
Benutzungshandlungen begangen haben.
Die Schuldner haben mit Schreiben vom 27. März 2006 über solche
Benutzungshandlungen Auskunft erteilt. Die dabei vorgenommene
Rechnungslegung war allerdings allein auf die Erinnerung der Personen
gestützt, die bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit den das
Klagegebrauchsmuster verletzenden Tintenpatronen befasst waren. Sie
ergibt unstreitig keine vollständige und detaillierte Übersicht über
die mit diesen Patronen getätigten Geschäfte.
Die Gläubigerin hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren
beantragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel festzusetzen.
Die Schuldner haben dem entgegengehalten, sie seien zu weitergehenden
Auskünften nicht in der Lage. Die Schuldnerin zu 1 wickle, seit sie im
Zuge der Umstrukturierung des P. -Konzerns 1997 Handelsvertreterin
geworden sei, die Bestellungen unter Nutzung eines
EDV-Vertriebs-Verwaltungssystems ab, das auf dem Server der P. AG laufe.
Auf die dortigen Daten habe sie nur im Rahmen des Vertriebssupports
Zugriff. Nach etwa sechs Monaten übertrage die P. AG die Bestell- und
Lieferdaten dann in ein Archivsystem, auf das die Schuldnerin zu 1 nur
noch im Wege der Einzelabfrage für das laufende und das vorangegangene
Geschäftsjahr zugreifen könne. Eine Aufforderung an die der P. AG, die
Schuldner bei der Rechnungslegung zu unterstützen, sei erfolglos
geblieben. Bestellschreiben bewahre die Schuldnerin zu 1 lediglich fünf
bis sechs Monate lang auf. Das von der Schuldnerin zu 4 verwendete
EDV-Lagerverwaltungssystem werde wegen seiner begrenzten Speicherkapazität
innerhalb von vier Monaten überschrieben. Schriftstücke wie
Lieferscheine und Frachtbriefe übergebe die Schuldnerin zu 4 in
vierteljährlichem Turnus an die P. AG; Lieferadressen halte sie nicht
fest. Die Schuldner zu 2, 3 und 5 seien schon deshalb allein auf ihre
Erinnerung angewiesen, weil sie seit ihrem Ausscheiden bei den
Schuldnerinnen zu 1 und 4 keinen Zugang zu deren betriebsinternen
Dokumenten mehr hätten.
Das Landgericht hat die Schuldnerinnen zu 1 und 4 sowie den Schuldner zu
2, der seinerzeit noch Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1 war, mit
einem Zwangsgeld von jeweils 15. 000 € belegt, es ihnen aber
nachgelassen, dessen Beitreibung durch den innerhalb von sechs Wochen zu
führenden Nachweis der Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG
abzuwenden. Die gegen die Schuldner zu 3 und 5 gerichteten
Zwangsmittelanträge hat es zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Gläubigerin und die Schuldner zu 1, 2 und 4
sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat weiterhin die
Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldner zu 3 und 5 erstrebt
und zudem die den Schuldnern zu 1, 2 und 4 gewährte Abwendungsbefugnis
beanstandet. Die Schuldner zu 1, 2 und 4 haben sich gegen die gegen sie
festgesetzten Zwangsmittel gewandt.
Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1,
2 und 4 zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin hat es
auch die Schuldner zu 3 und 5 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils
15. 000 € belegt, ihnen aber eine auf drei Wochen begrenzte
Abwendungsbefugnis eingeräumt und die Dauer der den Schuldnern zu 1, 2
und 4 eingeräumten Abwendungsbefugnis ebenfalls auf drei Wochen verkürzt.
Im Wege der Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldner weiterhin gegen
die Zurückweisung der gegen sie verhängten Zwangsgelder und die Gläubigerin
gegen die den Schuldnern gewährte Abwendungsbefugnis.
II. Die Rechtsbeschwerden der Parteien sind im angefochtenen Beschluss
zugelassen worden, damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache haben sie
keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Schuldner seien mit den bislang mitgeteilten Daten ihrer
Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings sei ihnen das
Wissen der P. AG nicht direkt zuzurechnen. Ein Zwangsmittel könne nur
verhängt werden, wenn die Handlung (allein) vom Willen des Schuldners
abhänge, und scheide aus, wenn dieser die Handlung aus welchem Grund
auch immer nicht (mehr) vornehmen könne. Auch eine Wissenszurechnung im
Konzern liefe auf die mit der reinen Beugefunktion des Zwangsmittels
unvereinbare Bestrafung (schuldhafter) Unkenntnis hinaus.
Den Schuldnerinnen zu 1 und 4 sei aber vorzuhalten, die P. AG nicht auf
Erteilung der Informationen gerichtlich in Anspruch genommen zu haben,
die sie für die der Gläubigerin geschuldete Rechnungslegung benötigten.
Ein Schuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben könne,
müsse alles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen
Kenntnisse zu verschaffen. Die Erfüllung dieser Pflicht könne mit den
Mitteln des § 888 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden und auch die
gerichtliche Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Dritten umfassen.
Die Schuldnerinnen zu 1 und 4 treffe diese Pflicht schon deshalb, weil
sie damit hätten rechnen müssen, in Anspruch genommen zu werden, und
ihre Archivierungspraxis geeignet sei, berechtigte Ansprüche Dritter zu
vereiteln. Die allein vom Willen der Schuldnerinnen zu 1 und 4 abhängige
Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG sei geeignet, diesen die für
die Rechnungslegung notwendigen Informationen zu verschaffen.
Sie sei auch zumutbar. Auch den Schuldnern zu 2, 3 und 5 stünde als
ehemaligen Geschäftsführern der Schuldnerinnen zu 1 und 4 ein
Auskunftsanspruch gegen die P. AG zu.
Wegen der nachhaltigen Weigerung der Schuldner, sich um eine auch nur
annähernd vollständige Rechnungslegung zu bemühen, sei gegen die
Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der angeordnete
Vollstreckungsaufschub sei erforderlich, weil der Beschwerdesenat die
Vollziehung der landgerichtlichen Zwangsgeldbeschlüsse einstweilen
eingestellt habe, nachdem die Schuldner zu 1, 2 und 4 geltend gemacht hätten,
ihnen sei eine Klageerhebung gegen die P. AG erst zumutbar, wenn die
Frage des Bestehens einer solchen Verpflichtung endgültig entschieden
sei, und das Vertrauen der Schuldner auf diese Beurteilung nicht enttäuscht
werden dürfe. Er gelte aber nur so lange, wie die Schuldner das
Auskunftsverfahren zügig betrieben.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Schuldnern im
Zwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht das Wissen der P. AG
zuzurechnen, ihnen aber anzulasten ist, dass sie bislang nicht die ihnen
zumutbare Klage auf Erteilung derjenigen Auskünfte erhoben haben, die
sie zur abschließenden Erfüllung des - inzwischen rechtskräftig -
titulierten Rechnungslegungsanspruchs der Gläubigerin benötigen.
a) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von
den Schuldnern gemäß der Ziffer I 2 des Tenors des landgerichtlichen
Urteils vom 28. Oktober 2003 obliegende Rechnungslegung eine nicht
vertretbare Handlung i. S. des § 888 Abs. 1 ZPO darstellt und dass die
Festsetzung eines Zwangsmittels wegen der Nichtvornahme dieser Handlung
voraussetzt, dass die Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der
Lage sind (vgl. Münch-Komm. ZPO/ Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 13;
Musielak/ Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rdn. 9, jeweils m. w. N.).
Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs.
1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen
kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt
hat (vgl. Stein/ Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rdn. 10). Weil die
Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen
des Schuldners abhängen muss, ist in Fällen, in denen der Schuldner zu
diesem Zeitpunkt über das für die Vornahme der Handlung erforderliche
Wissen nicht (mehr) verfügt, auch kein Raum für die Zurechnung des
entsprechenden Wissens eines Dritten.
b) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der
Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in
denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung
eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm
zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen
muss, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975,
740, 741; NJW-RR 1989, 462, 463; MünchKomm. ZPO/ Gruber aaO § 888 Rdn.
15 m. w. N.). Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse,
die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm
selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm
Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu
verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu
beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karlsruhe FamRZ
1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/ Jonas/ Brehm
aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm. ZPO/ Gruber aaO § 888 Rdn. 15).
c) Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erfüllung ihrer
Rechnungslegungspflicht ermöglichende Auskunftsklage gegen die P. AG
zumutbar.
aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen,
dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Schuldnern die
Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gläubigerin
liegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl.
Stein/ Jonas/ Brehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/ Walker,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn.
19; a. A. etwa OLG Stuttgart MDR 2005, 777 f.; MünchKomm. ZPO/ Gruber
aaO § 888 Rdn. 16 m. w. N.) und enthält, da sie sich zugunsten der
Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu deren Lasten.
bb) Die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO kann nach § 576 Abs.
1 und 3, § 564 ZPO allein darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung der Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit eine von den Schuldnern zu erhebende Auskunftsklage
gegen die P. AG Elemente tatrichterlicher Würdigung enthält, kann sie
daher nur in beschränktem Umfang überprüft werden (vgl. BGH, Beschl.
v. 26. 3. 1997 - III ZR 295/ 96, NJW 1997, 2109).
cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen fünf Schuldnern sei
die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, hält danach
den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die Gläubigerin
hätte die Auskunftsansprüche gegen die P. AG selbst geltend machen können,
übersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls gegen
die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung
gerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend
machen können und müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21. 12. 2005 - X ZR 165/
04, GRUR 2006, 401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Außerdem ist
daran zu erinnern, dass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer
von mehreren Personen und dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen
Gebrauchsmusterverletzung (vgl. § 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/ Rogge/
Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 24 GebrMG Rdn. 1 i. V. mit § 139 PatG
Rdn. 20) - dem Gläubiger gemäß § 421 Satz 1 BGB grundsätzlich
freisteht, welche (n) Schuldner er in Anspruch nimmt.
(2) Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das
Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die
spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung aus dem Recht des Handelsvertreters und des Lagerhalters
keine Sperrwirkung gegenüber weitergehenden Auskunfts- und
Rechnungslegungsansprüchen aus § 242 BGB entfalteten. Sie vernachlässigen
dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit der P. AG jeweils (auch)
insofern in geschäftlicher Verbindung standen und stehen, als sie diese
mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht aufzubewahrenden
Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den Vorinstanzen zwar
nicht festgestellte, aber - was für die Frage der Zumutbarkeit der von
den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegenüber der P. AG zu erhebenden Klage
ausreicht - naheliegende Ansprüche dieser Schuldnerinnen aus der
jeweiligen Geschäftsverbindung in Betracht. Des Weiteren können sich
auch aus dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise
bestehenden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer
Verpflichtung zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR
1988, 55; Staudinger/ Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m. w. N.)
Auskunftsansprüche ergeben.
(3) Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet
dessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 20.
Oktober 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus
ihrer ursprünglich innegehabten Geschäftsführerstellung ausgeschieden
waren, in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang
wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die
Schuldnerinnen zu 1 und 4. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und
4 stehen daher auch ihnen aus den vorstehend dargestellten Gründen
Auskunftsansprüche gegen die P. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung
einer entsprechenden Auskunftsklage in gleicher Weise zumutbar wie den
Schuldnerinnen zu 1 und 4.
d) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den
Schuldnern eine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat, nicht entgegen §
888 Abs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Maßnahme lediglich
dem Umstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung
einer Klageschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie
nicht endgültig feststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben
hatten, wobei ein Zeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch
ausreichend erscheint, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks.
13/ 341, S. 41; MünchKomm. ZPO/ Gruber aaO § 888 Rdn. 24; Baumbach/
Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 888 Rdn. 13; Hüßtege in
Thomas/ Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rdn. 11; Hk-ZPO/ Pukall, 2. Aufl.,
§ 888 Rdn. 10).
III. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als
auch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zurückzuweisen. Zur Vermeidung
unbilliger Härten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein
Vollstreckungsaufschub einzuräumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i. V. mit § 92 Abs. 1
ZPO.
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