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RA
Rabeneick
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(Verteid.)
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Designrecht
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Onlinevertragsr.
Recht
der Webshops
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18.10.2007 - BGH, Az.: I ZR 102/05
- Zur Frage der Altersverifikation im Internet "ueber18.de"
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 102/05
18. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. ... und die Richter Dr. v. ..., Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der
Altersverifikationssysteme für Erwachsenenangebote im Internet. Sie
bieten ihre Systeme insbesondere den Betreibern pornographischer
Internetseiten an, die damit den Zugang Minderjähriger zu ihren
Angeboten ausschließen wollen.
Das System der Beklagten "ueber18.de" verlangt zunächst die
Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer. In der Version 1
ist außerdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts
erforderlich, in der Version 2 zusätzlich zu den Angaben der Version 1
ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für
die Überweisung eines Betrags von 4,95 €. Bei der Abfrage der
Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese tatsächlich an einen
Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen
Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. Außerdem
wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen
entspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen
Behördenkennzahl ergibt.
Die Beklagte stellt auf ihrer Website "ueber18.de" einen
Katalog mit Anbietern zur Verfügung, die ihr System einsetzen. Sie gewährt
auch den Zugang zu den Internetseiten ihrer Kunden, indem sie diese nach
Eingabe der geforderten Angaben jeweils freischaltet oder nicht.
Die Klägerin macht geltend, dass das System der Beklagten gegen § 4
Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und gegen §
184c StGB verstoße, da es nicht sicherstelle, dass Minderjährigen
Erwachse-nenangebote nicht zugänglich seien.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse
- beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein
Jugendschutzsystem für pornographische Internetinhalte i.S. des § 184
StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten,
zugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber
denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornographischen Inhalten über
das Jugendschutzsystem der Beklagten (sogenannte Bestandskunden)
erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der
Eingabe der Personalausweisnummer oder Reisepassnummer - auch in
Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der
Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation
des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit
Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen des
Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben (OLG Düsseldorf CR 2005, 657 = MMR 2005, 611). Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
Das Altersverifikationssystem der Beklagten stelle einen Ausschluss
Minderjähriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden
Versionen nicht i.S. des § 4 Abs. 2 JMStV und des § 184c StGB sicher,
weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der
pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderjährigen
Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass
Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden
beschafften und damit das System der Beklagten durch Eingabe
"echter" Daten ohne weiteres überwänden. Auch die
Notwendigkeit einer Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes
Zugangshindernis dar. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher
über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes
Girokonto.
Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein
Altersverifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung
pornographischer Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße
die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung
auf ausländische Angebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten.
Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig
beschränkt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und § 184c StGB seien dazu bestimmt, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß
gegen diese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der
Beklagten liege, sei deshalb unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Die
Beklagte begehe selbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie
durch die Implementierung ihres Systems auf Internetseiten mit
pornographischem Inhalt an dem Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen
unmittelbar mitwirke. Sie beeinträchtige den Wettbewerb mit ihrem
System in nicht nur unerheblicher Weise zu Lasten der Mitbewerber, die
ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen Vorgaben
entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger absetzen könnten,
und der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher.
II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte haftet
nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornographische Inhalte im
Internet ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß
gegen § 4 Abs. 2 JMStV zugänglich macht.
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß der Beklagten gegen
§ 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt
genannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in
Telemedien unzulässig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie
nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Bereitstellung und
Betreuung ihrer Altersverifikationssysteme sind Wettbewerbshandlungen
der Beklagten i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Soweit die Beklagte mit ihrem Internetauftritt "ueber18.de"
als Anbieterin pornographischer Inhalte im Internet anzusehen ist, verstößt
sie selbst gegen § 4 Abs. 2 JMStV (unten II 1 bis 4). Nach dem Antrag
der Klägerin soll der Beklagten allerdings nicht nur Betrieb und
Betreuung ihres Altersverifikationssystems, für die sie ihre Website
benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Klägerin der Beklagten den
Vertrieb ihres Systems in Deutschland insgesamt verbieten lassen. Der
Vertrieb des Systems verstößt für sich allein betrachtet zwar nicht
gegen Jugendschutzrecht. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber
unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der Beklagten an Verstößen ihrer
Kunden gegen § 4 Abs. 2 JMStV gerechtfertigt (unten II 5).
1. Die Beklagte ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschränkung gegenüber
Minderjährigen gemäß § 4 Abs. 2 JMStV.
a) Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet.
Die Beklagte bietet auf ihrer Website "ueber18.de" selbst
fortlaufend Telemedien i.S. der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3
JMStV an. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im Internet
abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 3 JMStV
Rdn. 2).
Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche
vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite
Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist
deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang
zu Inhalteanbietern vermittelt (Nikles/Roll/Spürck/Umbach,
Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 6; Scholz/Liesching aaO §
3 JMStV Rdn. 5; Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdn. 401; ferner Begründung
der Regierung des Saarlandes für das Zustimmungsgesetz zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag des Saarlands, Drucks. 12/793,
S. 41).
Die Beklagte verschafft Internetnutzern durch den auf ihrer Website
bereitgestellten Katalog einen gebündelten Zugang zu den sogenannten
Erwachsenenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der
Beklagten bestimmungsgemäß ähnlich einem Ladengeschäft auf und wählen
aus den dort bereitgehaltenen pornographischen Angeboten. Bei deren
Vertrieb fungiert die Beklagte mithin als Absatzmittler und damit
funktional nicht anders als ein Händler pornographischer Schriften.
Dass der Beklagten keine Rechte an den von ihr angebotenen Inhalten
zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen
Auslegung des Begriffs "Angebot" in § 4 Abs. 2 JMStV ohne
Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der
Beklagten - obwohl es insbesondere für Anbieter pornographischer
Inhalte bestimmt ist - als solches nicht pornographisch ist. Denn die
Beklagte beschränkt sich nicht darauf, ihren Kunden das
Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vorgang als Software zu überlassen.
Unerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege der
Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Beklagte macht
selbst nicht geltend, keine Kontrolle über den Anbieterkatalog auf
ihrer Website zu haben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem
Internet-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der
Freischaltung eines Auktionsangebots nicht kontrolliert und deshalb
nicht als Täter oder Teilnehmer einer durch das Angebot bewirkten
Markenverletzung oder Jugendgefährdung haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 250;
BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 31 = WTRP 2007,
964 - Internet-Versteigerung I und II; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04,
GRUR 2007, 890 Tz. 21 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei
eBay, zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen).
b) Das Telemediengesetz schließt den hier allein geltend gemachten
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wenig aus wie das frühere
Teledienstegesetz.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf
ihrer Website "ueber18.de" einen Katalog mit Anbietern unterhält,
die ihr Altersverifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf
diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen
vorbehaltenen pornographischen Angebot auswählen. Das Telemediengesetz
enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der
Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises
(Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet.
Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr,
deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der
Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der
Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der
Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung
entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das
die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat
(nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung
der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden
Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks
richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks.
14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32
ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober
2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte
Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor
Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für
erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden
Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen
macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein
Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl.
LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG München I MMR 2000, 566, 568, jeweils zu
§ 5 Abs. 1 TDG 1997; österr. OGH MMR 2001, 518, 520; zum TDG 2001
Spindler aaO Vor § 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,
StGB, 27. Aufl., § 184 Rdn. 58; Hoeren in Hoeren/Sieber aaO Teil 18.2
Rdn. 195 f.).
Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die
pornographischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu
eigen gemacht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen
Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee.
Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu
umgehendes und damit - wie sogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt
- unzureichendes Altersverifikationssystem an, sondern schaltet das
pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen
Katalog pornographischer Angebote auf. Die Attraktivität dieser
Leistung, die die Beklagte zusätzlich neben dem
Altersverifikationssystem erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern
auf der Suche nach einschlägigen Angeboten über die Website der
Beklagten ein gebündelter Zugang zu den pornographischen Websites ihrer
Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname
"ueber18.de" signalisiert - gerade darum, die Internetnutzer
zu pornographischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs. 2 JMStV nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die Absicht
gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet.
2. Das Altersverifikationssystem der Beklagten stellt nicht sicher, dass
pornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden.
a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten
ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich
nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegründung
muss sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang
haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung
stehen; ein verlässliches Altersverifikationssystem muss die
Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begründung
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-Württemberg,
Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes,
Drucks. 12/793, S. 44). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen
sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags maßgeblich.
Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugendmedienschutz im
Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau
zu gewährleisten (vgl. etwa Döring/Günter, MMR 2004, 231, 232). Es
ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Maßstäben
auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in
anderen Medien entwickelt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein
"Zugänglichmachen" i.S. des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht
vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger
zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies
erfordere, dass eine "effektive Barriere" zwischen der
pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe (BVerwGE
116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur
Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am
1. April 2003 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut
verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen
digitalem Fernsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa
Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh,
Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166
ff.). Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, dass für Telemedien
geringere Anforderungen an die Verhinderung des "Zugänglichmachens"
zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach früherer Rechtslage
bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass über die Verschlüsselung
hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung
pornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu
erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die
Decodiereinrichtungen nur an Erwachsene abgegeben würden. Für den
Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von
Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche
aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden
bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines
Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. Andere
Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam
sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei
noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen
erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse
die Annahme einer "effektiven Barriere" zu rechtfertigen (BVerwGE
116, 5, 14 ff.).
Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab der "effektiven
Barriere" bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für
pornographische Videokassetten übernommen. Eine zuverlässige
Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in
die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach persönlichem
Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben und
bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch
erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Abgleich
von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48,
278, 285 f.).
Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der
Bundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige
Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem
Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle - etwa durch das
Post-Ident-Verfahren - notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein,
dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was
etwa bei einer Übersendung per "Einschreiben eigenhändig"
gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 - Jugendgefährdende
Medien bei eBay).
Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern
pornographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004,
249, 250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen
Literatur: vgl. Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach
aaO § 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow aaO Rdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit
eines Altersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache,
naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt
(vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412).
So hat es der Bundesgerichtshof beispielsweise für unzureichend
gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in
eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der
Kasse stattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272).
Insbesondere sind die aufgrund der Anonymität des Mediums dem Internet
immanenten Missbrauchsgefahren zu berücksichtigen.
b) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das System der
Beklagten nicht gerecht.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich
Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann
die Per-sonalausweisnummernkontrolle im System der Beklagten mit echten
Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht
in dem in der Version 2 des Systems der Beklagten erforderlichen
Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt
hat, weil viele Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht
regelmäßig kontrolliertes Girokonto verfügen. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Beklagten
erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so
Liesching, MMR 2004, 482; Döring/Günter, MMR 2004, 231, 233), und ob
angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang
abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden,
dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten
elterlichen Konto nicht auffällt.
Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die
Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen
aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder
Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach
aaO § 4 JMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung
des Altersverifikationssystems der Beklagten in beiden Versionen an
Jugendliche aber nicht.
Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann
offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich
ein Anbieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar
macht, wenn Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten
Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden
Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach
rechtswidrigen Handlungen überwinden können (vgl. OLG Karlsruhe NJW
1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die Jugendlichen zur
Umgehung des Systems der Beklagten rechtswidrige Handlungen begehen müssen
(verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu Version 1 des Systems der
Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit
vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich des Strafrechts
hinaus auch für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeutung zukommen
kann.
Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 JMStV
bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich
für die Effektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit
sich in der Vergangenheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu
Erwachsenenangeboten verschafft haben, die mit dem
Altersverifikationssystem "ueber18.de" geschützt waren.
3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit
eines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu
pornographischen Angeboten im Internet nicht unverhältnismäßig beschränkt.
Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig
auszugestalten. Hinzuweisen ist zunächst auf die von der Kommission für
Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar
unter www.jugendschutz.net), die eine persönliche Identifizierung der
Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren),
in einer Verkaufsstelle oder mittels des "Identitäts-Check mit
Q-Bit" der Schufa Holding AG (Rückgriff auf eine bereits erfolgte
persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem
wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von
Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein
Hardware-Schlüssel (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung
mit einer PIN in Betracht, die dem Kunden persönlich (etwa per
Einschreiben eigenhändig) zugestellt werden.
Wie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Trägermedien
lässt auch § 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation
zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung
erreicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation
durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check durchzuführen
(vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen
Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter
www.fsm.de) oder unter Verwen-dung biometrischer Merkmale.
Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer
den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu
unterziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt
wird. Dafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März
2003 geltenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender
Medien im Versandhandel gemäß § 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und
nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegenüber
stellt die nunmehr - ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien
(vgl. § 1 Abs. 4 JuSchG) - nach Altersverifikation zulässige Nutzung
entsprechender Telemedien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für
Erwachsene dar.
Die als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen
Identifizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden
als im Offline-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder
Verlassen eines einschlägigen Geschäfts sogar eher mit der
Peinlichkeit rechnen, als Interessent für Pornographika erkannt zu
werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung durch den
Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des
Post-Ident-Verfahrens der Fall ist (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231,
235 Fn. 49). Dafür spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren
ebenso wie die Versendungsform "Einschreiben eigenhändig" im
Geschäftsverkehr und in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht
zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographischer Inhalte in Verbindung
gebracht wird.
4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringeren
Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem
dargelegten Konzept der "effektiven Barriere" ergeben.
Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit
ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes
gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende
Wirkung haben können, liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative
des Gesetzgebers. Diesen hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn
eine Gefährdung Jugendlicher nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise
auszuschließen wäre (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin
nicht ausgegangen werden. So hält auch einer der Privatgutachter der
Beklagten die Frage der Jugendgefährdung durch Pornographie für
"objektiv bislang ungeklärt" (Berger, MMR 2003, 773, 775;
vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.).
Das Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet,
das gesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und
Jugendlichen auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die
Eignung einer gesetzgeberischen Maßnahme zu begründen (BVerfGE 30,
292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 Tz. 81).
Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen
Jugendschutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im
Ausland zu lockern. Für die Forderung, von Altersverifikationssystemen
deutscher Anbieter dürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die
keinen größeren Umgehungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische
Angebote pornographischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A.
Berger, MMR 2003, 773, 775).
Soweit sich die Beklagte auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit beruft (Art. 12 Abs. 1 GG), kann sie nur
die ihr auferlegten Beschränkungen für ihre eigene Tätigkeit geltend
machen. Insoweit ist ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten, sich auf eines
der anerkannten Altersverifikationssysteme umzustellen.
Es wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG
verbürgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn höhere
Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie
das System der Beklagten erfüllt (vgl. Köhne, NJW 2005, 794). Durch
verlässliche Altersverifikationssysteme wird gerade das
Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollierter Zugang
Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern
verhindert wird.
Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt
der Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind
Sachverhalte zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen gegenüber EU-Ausländern nicht
angewendet werden darf, so dass diese gegenüber Inländern begünstigt
werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 10 Rdn. 16;
Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier
gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags aber für
alle pornographischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grundsätzlich
auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können,
und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch für Angebote
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die in Art. 3 Abs.
4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht
Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen
Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Behörden gegen ein
konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat
einschreiten wollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für
im Inland abrufbare in- und ausländische Internetangebote
unterschiedslos geltenden deutschen Bestimmung durch den Aufruf ausländischer
Internetseiten bewirkt keine rechtlich relevante Inländerdiskriminierung.
Es bedarf deshalb weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwiefern es
wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inländerdiskriminierung zu
vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 - I ZR 105/94,
NJWE-WettbR 1996, 266, 267).
5. Unabhängig von einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen § 4
Abs. 2 JMStV, den die Beklagte dadurch begeht, dass sie die
pornographischen, lediglich durch ihr unzureichendes
Altersverifikationssystem geschützten Internetseiten ihrer Kunden über
ihre Website zugänglich macht, haftet die Beklagte auch dafür, dass
sie ihr System in der streitgegenständlichen Form an zahlreiche
Anbieter pornographischer Internetinhalte vertrieben hat. Denn sie ist
Teilnehmerin an den Verstößen gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die ihre Kunden
fortlaufend dadurch begehen, dass sie im Internet pornographische
Inhalte ohne ausreichende Altersverifikation anbieten.
Mit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems fördert die Beklagte
objektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornographischer
Internetangebote gegen § 4 Abs. 2 JMStV. Es ist davon auszugehen, dass
die Betreiber, die das System der Beklagten anwenden, den
jugendschutzrechtlichen Anforderungen genügen wollen. Durch das Angebot
des in der Anwendung für die Nutzer einfachen
Altersverifikationssystems der Beklagten werden die Betreiber davon
abgehalten, sich für ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen
Vorgaben entspricht. Es kommt deshalb zu unzulässigen Angeboten, die
sonst im Einklang mit dem Jugendschutz erfolgen würden.
Auch der für eine Gehilfenhaftung der Beklagten mindestens
erforderliche bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.;
148, 13, 17 - ambiente.de; 158, 236, 250; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 -
Internet-Versteigerung I und II). Die Beklagte kennt die Funktionsweise
ihres Systems und weiß, dass es bestimmungsgemäß insbesondere für
pornographische Angebote verwendet wird. Sie vertreibt ihr
Altersverifikationssystem ferner in Kenntnis des Umstandes, dass durch
ein unzureichendes System geschützte Internetangebote gegen
jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Beklagten war schließlich
bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit ihres Systems
jedenfalls ungeklärt war. Sie hat damit zumindest billigend in Kauf
genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwarben, gegen
jugendschutzrechtliche Vorschriften verstießen.
Der Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den Fällen, in
denen der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform infolge eines
automatischen Registrierungsverfahrens und einer Vielzahl
jugendschutzrechtlich irrelevanter Versteigerungsangebote keine konkrete
Kenntnis von dem jugendgefährdenden Inhalt bestimmter von Dritten auf
seiner Plattform zum Erwerb angebotener Trägermedien hat, und deshalb
eine Haftung des Plattformbetreibers als Täter oder Teilnehmer
ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien
bei eBay).
6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot,
pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche
Altersverifikation anzubieten, beeinträchtigen wettbewerbsrechtlich
geschützte Interessen der Verbraucher i.S. des § 3 UWG ebenso wie
Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden
Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 - Jugendgefährdende Medien bei
eBay). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen
Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei
denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die
erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der
strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbeschränkungen.
Die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und
Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr.
11 UWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25.
Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG,
§ 4 Nr. 11 Rdn. 159; vgl. auch MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11
Rdn. 181 f.; a.A. Scherer, WRP 2006, 401, 405 f.).
7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems durch
die Beklagte beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich.
Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der
Vielzahl der über die Website der Beklagten vermittelten Zugangsmöglichkeiten
zu pornographischen Inhalten. Außerdem sind die Interessen der
Mitbewerber der Beklagten, die den gesetzlichen Anforderungen genügende
Systeme vertreiben, erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die
Anbieter von Telemedien mit pornographischen Inhalten, die im Interesse
eines möglichst einfachen Absatzes ihrer Angebote grundsätzlich dazu
neigen werden, das Altersverifikationssystem mit den geringsten Zugangshürden
für die Kunden einzusetzen. Dadurch erleiden die Anbieter von Systemen,
die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gegenüber der Beklagten
einen relevanten Wettbewerbsnachteil.
8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Bedenken.
Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels "ohne dass dabei
eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers …
bei seiner Registrierung erfolgt" ist für künftige technische
Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere eine
Identifikation mit zuverlässigen biometrischen Merkmalen oder im Rahmen
einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Persönliche Identifikation ist
daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem Kontakt im Sinne
einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern kann unter
Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische Mittel
erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil
Altersverifikationssysteme entgegen der Revisionsbegründung keinen
strengeren Anforderungen als das Bundesverwaltungsgericht.
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