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15.07.1999 - OLG München, Az: 29 U 2268/99 
- Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Beseitigung Wiederholungsgefahr; es ist auf den "Empfängerhorizont" eines den Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfenden Erklärungsempfängers abzustellen 

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OLG München 29. Zivilsenat 
15.07.1999 
29 U 2268/99 
Urteil 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.1.1999 -- 7 O 995/98 -- wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Vertragsstrafenanspruch des Klägers. 

Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsgeschäft; sie bietet ihre Waren in mit der Post versandten Katalogen an. Einem im April 1992 von der Beklagten an eine Vielzahl von Empfängern versandten Katalog lag eine auf ein Gewinnspiel bezogene, an den Empfänger gerichtete "offizielle Mitteilung" (wiedergegeben im Urteil des Landgerichts Köln vom 5.1.1993, Seite 11/12; Anlage K 8) bei, in der dem Empfänger mitgeteilt wurde, dass er in dem von der Beklagten veranstalteten Spiel einen Preis gewonnen habe. Bei sorgfältiger Betrachtung war erkennbar, dass es sich bei dem Preis um einen Ring (vermutlich geringen Wertes) handelte. Bei flüchtiger Betrachtung konnte der Eindruck entstehen, der Empfänger habe einen zweiten Preis von 30.000,-- DM gewonnen, da in der Einleitung der Mitteilung der Empfänger unter Angabe der Gewinn-Nummer als Gewinner des zweiten Preises bezeichnet und daneben der Preis mit 30.000,-- DM unter Angabe der gleichen Nummer angegeben wurde. Auf Abmahnung durch den Kläger verpflichtete sich die Beklagte in einer nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungserklärung zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe. 

Im August 1992 fügte die Beklagte einer Vielzahl von ihr versandter Kataloge eine weitere Mitteilung über ein "großes Super-Auto-Gewinnspiel" (in Anl. K 7) bei. Unter der Überschrift "HURRA! SIE HABEN GEWONNEN" fanden sich die Abbildungen von fünf Kraftfahrzeugen mit ihnen zugeordneten Nummern. Der persönlich angesprochene Empfänger wurde aufgefordert, eine ihm zugewiesene Gewinn-Nummer mit den Nummern unter den Kraftfahrzeugen zu vergleichen; ihm wurde mitgeteilt, bei Übereinstimmung der ihm zugewiesenen Nummern mit einer der Nummern auf den Abbildungen habe er "einen der abgebildeten Preise schon gewonnen". Der so -- zumindest bei flüchtiger Betrachtung -- erweckte Eindruck, der Empfänger habe ein Kraftfahrzeug gewonnen, war unstreitig unrichtig; tatsächlich erhielt er einen (ebenfalls abgebildeten) relativ wertlosen Kraftfahrzeug-Zubehörartikel. 

Mit Schreiben vom 17.8.1992 (Anl. B 1) mahnte der Kläger den Beklagten erneut ab und verlangte unter Fristsetzung und Klageandrohung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich die Beklagte verpflichten sollte, 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen namentlich ausgestellte Gewinnspielankündigungen zu versenden, in denen in Bezug auf die Angeschriebenen nach Maßgabe der Gewinn-Nummer ein wertvoller Preis herausgestellt ist -- z.B. PKW oder 25.000,-- DM in bar --, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, daß lediglich die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Preis zu gewinnen. 

Mit Schreiben vom 28.8.1992 (Anl. B 2) verweigerte die Beklagte die Abgabe einer "Unterlassungserklärung in generalisierter Form" mit dem Hinweis, hierauf bestehe kein Anspruch, da in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber bestehen, "dass eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs beseitigt, wenn sie den konkreten Fall des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes erfasst". Sie verpflichtete sich, 

es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 8.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen namentlich ausgestellte Gewinnspielankündigungen in der nachfolgend wiedergegebenen Form zu versenden, in denen in Bezug auf die Angeschriebenen nach Maßgabe der Gewinn-Nummer ein wertvoller Preis herausgestellt ist -- z.B. PKW oder 25.000,-- DM in bar -- wenn nicht eindeutig klargestellt wird, dass lediglich die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Preis zu gewinnen. 

Dieser Erklärung war die erwähnte Ausschreibung des Auto-Gewinnspiels angeheftet. 

Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Landgericht Köln mit einem der geforderten Unterlassungserklärung entsprechenden Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung. Durch Urteil vom 5.1.1993 (Anl. K 8) wies das Landgericht Köln diese Klage ab mit der Begründung, die abgegebene Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des in vollem Umfang begründeten Unterlassungsanspruches ausgeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erwähnte Urteil verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil am 9.7.1993 (Protokoll: Anl. K 7) vertrat der Senat nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls die Auffassung, die von der Beklagten abgegebene Erklärung genüge inhaltlich den zu stellenden Anforderungen; allerdings sei die Vertragsstrafe zu niedrig. Die Beklagte wiederholte daraufhin wörtlich die bereits abgegebene Unterlassungserklärung und versprach eine Vertragsstrafe von nunmehr 15.000,-- DM. 

Nachdem die Beklagte im Jahre 1994 ein weiteres "Gewinnspiel" veranstaltet hatte, das zur Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15.000,-- DM durch Urteil des Senats vom 19.9.1996 (Anl. K 6) führte, veranstaltete sie im Jahre 1997 ein weiteres Gewinnspiel, bei dem in drei aufeinanderfolgenden Aussendungen (Anl. K 2/1, K 2/2 und K 2/3) dem jeweils namentlich angeschriebenen Empfänger mitgeteilt wurde, er habe -- vorbehaltlich der Rücksendung einer Gewinn-Anforderung -- einen Geldpreis von 50.000,-- DM gewonnen. Für die Einzelheiten wird auf die erwähnten Anlagen verwiesen. 

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe jedenfalls durch die zweite Aussendung (Anl. K 2/2) gegen die Unterlassungserklärung vom 09.07.1993 verstoßen. Er hat nach vergeblicher Zahlungsaufforderung Klage erhoben und beantragt, 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,-- DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.11.1997 zu bezahlen. 

Die Beklagte hat beantragt, 

die Klage abzuweisen. 

Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor. In Anl. K 2/1 werde der Empfänger lediglich als fest nominierter Kandidat bezeichnet, der eine großartige Chance habe, wenn er die gewinnende Nummer zurücksende. Im übrigen habe die Beklagte am 09.07.1993 bewußt und ausdrücklich eine lediglich auf die konkrete Verletzungshandlung bezogene Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit gegenüber dem Verlangen des Klägers nach einer abstrakt gefassten Unterlassungserklärung durchgesetzt. Von dem Gewinnspiel, das Gegenstand der Unterlassungserklärung gewesen sei, unterscheide sich das nunmehr durchgeführte Gewinnspiel in wesentlichen Punkten. Das nunmehr durchgeführte Gewinnspiel enthalte viele Einschränkungen der Gewinnmitteilung; der mündige Verbraucher sei in der Lage, zu erkennen, dass er nur eine Chance habe, zu gewinnen. Das Urteil des Senats vom 19.09.1996 habe die zu §§ 133, 157 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze verkannt. 

Durch Urteil vom 14.01.1999 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Unterlassungserklärung sei zwar aufgrund der in ihr konkret wiedergegebenen Werbemassnahme abgegeben worden, erfasse in ihrem Kernbereich aber auch solche Abwandlungen, in denen die in der Erklärung aufgezählten wesentlichen Elemente der Werbung enthalten seien. Diese Voraussetzung sei gegeben. 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit ihr macht sie geltend, das Landgericht habe die Reichweite der Unterlassungserklärung verkannt. Die Beklagte habe bewusst eine auf die konkrete Verletzungshandlung bezogene Unterlassungserklärung abgegeben, die der Kläger in Erkenntnis des Inhalts der Erklärung angenommen habe. Der Inhalt der Unterlassungserklärung gehe daher nicht über eine Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung des konkreten Gewinnspiels hinaus. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es für die Auslegung der Erklärung nicht auf den zu objektivierenden Empfängerhorizont, sondern auf den bekannten Willen des Erklärenden an. Dieser habe Abwandlungen des seinerzeitigen Gewinnspiels nicht erfasst. Das Urteil des Landgerichts enthalte insoweit eine willkürliche Unterstellung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es auch nicht auf den "Kern" der Unterlassungserklärung an, da die von der Rechtsprechung entwickelte "Kerntheorie" sich nur auf gerichtliche Titel, nicht auf nach allgemeinen Grundsätzen auszulegende Unterlassungserklärungen beziehe. Zwischen den beiden Gewinnspielen bestehe keine Gemeinsamkeit, so dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei. 

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 

Der Kläger beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen. 

Er verteidigt das angefochtene Urteil. 

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als nicht begründet. 

1. Unterwerfungserklärungen sind nach den allgemeinen von der Rechtsprechung zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach kommt es, soweit sich ein übereinstimmender Parteiwille feststellen lässt, allein auf diesen (unabhängig von den abgegebenen Erklärungen) an. Im übrigen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, wobei alle bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Es ist auf den "Empfängerhorizont" eines den Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfenden Erklärungsempfängers abzustellen. Entscheidend ist im Ergebnis der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert (Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133, Rdnr. 8, 9). Diese Grundsätze gelten auch für auf Abmahnung oder im Rechtsstreit abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterwerfungserklärungen. Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten" (BGH NJW 1997, 3087/3088 li. Sp. "Sekundenschnell"). Je nach Fallgestaltung kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages daher ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist oder dass er sich auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1996, 723 "Wegfall der Wiederholungsgefahr I"). 

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung alle Handlungen umfasste, für die nach dem im August 1993 veranstalteten Gewinnspiel eine Wiederholungsgefahr bestand. 

a) Für die Auslegung der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln abgegebenen Unterlassungserklärung ist zunächst das Verhalten des Klägers von Bedeutung, da die von der Beklagten abgegebene Erklärung bzw. die von ihr abgegebenen Erklärungen eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellten. Der Kläger hatte durch sein Schreiben vom 17.08.1992 und durch die anschließende Klageerhebung gezeigt, dass ihm daran lag, entweder eine auch nach ihrem Wortlaut die durch das erwähnte Gewinnspiel begründete Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung der Beklagten oder einen inhaltsgleichen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erlangen. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich mit einer nur den konkreten Verletzungstatbestand abdeckenden Unterlassungserklärung begnügen werde. 

b) Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 28.08.1992 erklärt, dass nach ihrer Auffassung "ein Anspruch" auf eine ihrem Wortlaut nach generalisierte Unterlassungserklärung "grundsätzlich nicht" bestehe. Zur Begründung hatte sie darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung "in Rechtsprechung und Literatur ... Einigkeit (bestehe), dass eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruches beseitigt, wenn sie den konkreten Fall des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes erfasst". Diese Rechtsauffassung war unrichtig; sie ließ sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Urteil des Oberlandesgericht München vom 20.11.1986 (6 U 5124/86) ableiten. Für den Kläger ergab sich jedoch bereits aus dem erwähnten Schreiben einerseits, dass die Beklagte nicht bereit war, eine verallgemeinernd formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, dass sie andererseits aber davon ausging, dass die auf den konkreten Verletzungsfall bezogene Unterlassungserklärung die tatsächlich begründete weitergehende Wiederholungsgefahr beseitigte. 

An dieser Erklärung hat die Beklagte, wie das auf die Klage des Klägers ergangene klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.1992 -- 31 O 605/92 -- zeigt, festgehalten. Danach hat sich die Beklagte gegenüber der Klage u.a. darauf berufen, dass jedenfalls infolge ihrer Unterlassungserklärung vom 28.08.1992 die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden sei (Urteil, S. 15). Wie die Entscheidungsgründe des Urteils zeigen, ging auch das Landgericht Köln davon aus, dass über den konkreten Verletzungsfall hinaus eine Wiederholungsgefahr im Umfang des von dem Kläger mit der Klage verfolgten Anspruches begründet worden war. Das Landgericht ging jedoch weiter davon aus, dass "die Beklagte ... sich in ihrer gerichtlichen Verteidigung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr konzentriert" habe, und dass "die eigentliche Verteidigung" der Beklagten gegenüber der Klage darin bestanden habe, dass nach ihrer Auffassung "die Wiederholungsgefahr infolge der Erklärung vom 28.08.1992, jedenfalls durch die Erklärungen in der Klageerwiderung vom 10.12.1992 und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1992 entfallen sei" (Urteil, S. 20). Dieser Auffassung ist das Landgericht gefolgt. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Unterlassungserklärung vom 28.08.1992 jedenfalls im Zusammenhang mit den im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln von der Beklagten abgegebenen Erklärungen nur dahin verstanden werden konnte, dass über den Wortlaut der Unterlassungserklärung hinaus die durch das im Jahre 1992 veranstaltete Gewinnspiel begründete Wiederholungsgefahr im tatsächlich bestehenden Umfang beseitigt werden sollte. Denn das Landgericht Köln war aufgrund seiner Sachkunde in besonderem Masse berufen, den "durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert" (Palandt, a.a.O.) der Erklärungen und des Verhaltens der Beklagten zu ermitteln. 

Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht auch die Tatsache, dass auch das Oberlandesgericht Köln sich, wie die Beklagte vorträgt, der Auffassung des Landgerichts Köln und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.1993 -- ersichtlich unter Berücksichtigung der weiter im Rechtsstreit von der Beklagten abgegebenen Erklärungen -- angeschlossen hat und lediglich die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe als zu niedrig beanstandete. Auch das Oberlandesgericht ging, wie die Ausführungen in seiner Kostenentscheidung vom 17.09.1992 zeigen, davon aus, dass eine über den konkreten Verletzungstatbestand hinausgehende Wiederholungsgefahr bestand. Wenn es sich andererseits der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten anschloss, dass durch die abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr inhaltlich beseitigt worden war, so zeigt dies, dass auch das Oberlandesgericht davon ausging, dass nach den gesamten von der Beklagten abgegebenen Erklärungen die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus die tatsächlich begründete Wiederholungsgefahr beseitigte. 

3. Für den Inhalt der von der Beklagten am 09.07.1993 abgegebenen Unterlassungserklärung kommt es daher auf die durch das von der Beklagten im August 1992 veranstaltete Gewinnspiel begründete Wiederholungsgefahr an. Insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass das erwähnte Gewinnspiel bereits eine abgewandelte Wiederholung eines wenige Monate zuvor veranstalteten Gewinnspiels war, bestand von vornherein weniger die Gefahr einer exakten Wiederholung desselben Gewinnspiels, sondern vielmehr die Gefahr einer Wiederholung in abgewandelter Form. Der wettbewerbswidrige "Kern" des von dem Kläger angegriffenen Gewinnspiels bestand darin, dass dem namentlich angesprochenen Empfänger suggeriert wurde, er habe einen wertvollen Preis -- im konkreten Fall: Einen Pkw -- gewonnen, während tatsächlich nur ein geringwertiger Autozubehör-Gegenstand "gewonnen" worden war. Diesen Kriterien entspricht das Gewinnspiel, das der Kläger zum Gegenstand der Klage gemacht hat (Anl. K 2/2; für die Anl. K 2/1 und K 2/3 würde nichts anderes gelten) uneingeschränkt. Die an eine Frau I adressierte Sendung enthält die "offizielle Nachricht: Frau I erhält DM 50.000,--" und die Zusicherung, wenn sie "ihre persönliche Gewinnanforderung ... zurücksenden, wird die C Versandhandels GmbH ihnen offiziell mitteilen: Sie sind der DM 50.000,--Bargeld-Gewinner!". Im folgenden werden zwar "Gewinnchancen, die DM 50.000,-- zu erhalten" erwähnt; im Zusammenhang mit den vorangegangenen und nachfolgenden Ausführungen konnte dies aber nur dahin verstanden werden, dass die Auszahlung des Betrages von 50.000,-- DM ausschließlich noch von der Rücksendung einer "Gewinn-Anforderung" abhängig sei. Tatsächlich waren diese Angaben unstreitig unwahr. Das von der Beklagten veranstaltete "Gewinnspiel" fällt daher uneingeschränkt in den Bereich der durch das Gewinnspiel von 1992 begründeten Wiederholungsgefahr. Die Klage ist damit begründet. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711, S. 1, § 713 ZPO. 

 

 

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