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RA
Rabeneick
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13.08.2009 - OLG Hamm, Az: I-4 U 71/09
- Der Hinweis "3 Jahre Garantie" muss auch über die Wirkung
und Bedingungen der Garantie informieren
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
OBERLANDESGERICHT HAMM
Im Namen des Volkes
URTEIL
13.08.2009
I-4 U 71/09
Vorinstanz: LG Bielefeld, Az: 15 O 233/08
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 13. August 2009 durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2009 verkündete
Urteil der 6. Kamm er für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld
teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird unter Einbeziehung der ausgeurteilten
Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern
den Abschluss von entgeltlichen Verträgen üb er Druckerzubehör,
insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit
der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen
Rechte hinzuweisen, zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte
nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie zu nennen und alle
wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere über die Dauer, den räumlichen
Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers, aufzuführen,
wie geschehen in der Internetwerbung des Beklagten vom 16.10.2008 gemäß
Bl. 62, 63 d.A.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, Auskunft über den Umfang der
bisherigen Benutzung der zuvor beschriebenen Handlungen unter Angabe der
Werbeträger, Verbreitungsgebiete und Verbreitungszeiträume und der
Anzahl der Vertragsabschlüsse zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den zuvor beschriebenen
Handlungen entstanden sind und/oder entstehen werden.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen weiteren
Betrag in Höhe von 286, 60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien handeln im Internet mit Druckerzubehör.
Der Beklagte bewarb am 16. Oktober 2008 auf seiner Internetseite unter
… den Verkauf von Originalerzeugnisse ersetzenden HQ-Druckerpatronen
mit den Hinweisen „Qualität zu Tiefstpreisen“ und „3 Jahre
Garantie“ (Bl. 62 – Anlage K4). Neben dem Inhalt einer
Google-Anzeige vom gleichen Tage, auf den es nach einer teilweisen
Klagerücknahme insoweit nicht mehr ankommt, mahnte die Klägerin diese
Werbung mit Anwaltschreiben vom 16. Oktober 2008 (Anlage K5) erfolglos
ab.
Mit der Klage hat sie die Unterlassung der Werbung mit der Aussage
„Qualität zu Tiefstpreisen“ in d er konkreten Verletzungsform und
der Werbung mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ ohne die nach § 477
Abs. 1 BGB erforderlichen näheren Angaben begehrt, und zwar jeweils
nebst Folgeansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung
zum Schadenersatz. Soweit es für die Berufungsinstanz noch von
Bedeutung ist, hat die Kläger in im einzelnen beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, es bei Meid ung der ges etzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Internet gegenüber
Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über
Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und
Lasertonerkartuschen,
mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder be werben zu
lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen
Rechte hinzuweisen, zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte
nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie zu nenn en und alle
wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere über die Dauer, den räumlichen
Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers.
Außerdem hat sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen
Kosten in Höhe von 859,80 € ersetzt verlangt.
Sie hat gemeint, soweit der Beklagte mit einer Garantie von drei Jahren
werbe, hätte er bereits in Verbindung mit der Werbung darstellen müssen,
wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls gegenüber dem
Verbraucher darstellten und unter welchen Umständen dieser die Garantie
[in] an Anspruch nehmen könne. Außerdem sei ein Hinweis darauf
erforderlich gewesen, dass dadurch dessen gesetzliche Gewährleistungsrechte
nicht eingeschränkt würden. Eine solche Information werd e im
Internetauftritt des Beklagten aber nicht erteilt. Darin sei ein Verstoß
gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB zu sehen.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat gemeint, er
beschreibe mit „Qualität zu Tiefstpreisen“ lediglich in
zutreffender Weise ein ganz bestimmtes Geschäftsprinzip. Soweit er in
der Werbeaussage die Garantie verspreche, bestehe noch keine
Verpflichtung, auf die jeweiligen Garantiebedingungen im Einzelnen
hinzuweisen. Es reiche aus, wenn der Verbraucher die entsprechenden
Informationen spätestens mit der Lieferung der Ware erhalte.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die Aussage der Werbung mit
„Qualität zu Tiefstpreisen“ den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche auf Auskunft und
Feststellung der Schadenersatzpflicht zugesprochen und den
Zahlungsanspruch i n Höhe von 286,00 € zuerkannt. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt,
dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 BGB nicht
vorliege. Denn die allgemeine Werbung „3 Jahre Garantie“ se i noch
nicht die in § 433 BGB angesprochene Garantieerklärung, deren nähere
Ausgestaltung § 477 Abs. 1 BGB regele. Es hat sich insoweit auf die vom
Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Kammergerichts bezogen,
die zwischen der Garantieerklärung und der Garantiewerbung
differenziere. Die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des OLG
Frankfurt unterscheide sich von der vorliegenden Fallgestaltung dadurch,
dass dort die Werbeaussage bereits eine m konkreten Produkt zugeordnet
gewesen sei. Soweit nach § 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs.
4 S. 1 Nr. 3 b BGB-InfoV über die Garantiebedingungen informiert werden
müsse, reiches es aus, wenn diese Information mit Lieferung der W are
erfolge. Die Klägerin habe zwar behaupt et, dass der Beklagte auch
dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Dieser streitige Vortrag beziehe
sich aber auf einen anderen, hier nicht geltend gemachten Verstoß.
Schließlich sei die beanstandete Garantiewerbung auch nicht irreführend
im Sinne von § 5 UWG a.F. oder §§ 3, 5, 5a Abs. 3, 4 UWG n.F., weil
sich auch aus diesen Vorschriften keine weiter gehenden
Informationspflichten ergäben.
Die Klägerin greift das Urteil m it der Berufung an, soweit die Klage
abgewiesen worden ist. Sie verfolgt den abgewiesenen
Unterlassungsanspruch zusammen mit den entsprechenden Folgeansprüchen
und einem weiteren Zahlungsanspruch in Zusammenhang mit der Erstattung
der Abmahnkosten in Höhe von 286,64 € nebst Zinsen weiter. Sie meint
, dass die Werbung des Beklagten im Internet mit der Aussage „3 Jahre
Garantie“ nach altem wie neuem UWG als wettbewerbswidrig anzusehen
sei. Das Landgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass den
gesetzlichen Regelungen der §§ 443, 477 BGB nicht die Verpflichtung zu
entnehmen sei, auf die jeweiligen Bedingungen d er beworbenen Garantie
schon vor Vertragsschluss hinzuweisen. Sie meint weiter, der jeweilige
Unternehmer könne nur dann eine Garantie einräumen, wenn er sich an
die gesetzlichen Erfordernisse des § 477 BGB halte. In diesem
Zusammenhang müsse er aber auch dem Verbraucher die Möglichkeit geben,
sich vor dem Vertragsschluss mit den entsprechenden Garantiebedingungen
auseinander zu setzen. Andernfalls könne der Schutzzweck des § 477
BGB, geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführung durch
unklare, missverständliche und unvollständige Garantieerklärungen zu
schützen, nicht mehr erreicht werden. Wenn die Kaufentscheidung des
Verbrauchers bereits getroffen sei, werde dieser besonders in der hier
betroffenen Branche des Druckerzubehörs die flache oder unvollständige
Mitteilung der Garantiebedingungen anschließend nicht mehr beanstanden.
Dieser müsse vor Vertragsschluss jedenfalls wissen, dass seine
gesetzlichen Rechte weiterbestünden und wie sie sich von der dreijährigen
Garantie unterschieden. Die Klägerin hält auch den der Entscheidung
des OLG Frankfurt zugrunde liegenden Sachverhalt für vergleichbar. Es
gehe im vorliegenden Fall zwar nicht um die Werbung für ein einzelnes
Produkt, aber für ein bestimmtes, genau herausgestelltes Warenangebot.
Von der beworbenen Garantie gehe eine besondere Anziehungswirkung aus,
die bei genaueren Informationen weiter weniger stark gewesen wäre.
Mit näheren Ausführungen legt die Klägerin dann noch dar, dass der
Beklagte verspätet und in Zusammenhang mit einem ungeeigneten
Beweisantritt vorgetragen habe, dass der Verbraucher die erforderlichen
Informationen bei Abschluss eines Kaufvertrages erhalte. Ihm sie vom
Landgericht auch nicht aufgegeben worden, diesen Vortrag durch
entsprechende Bestellunterlagen zu belegen.
Die Klägerin meint zudem, dass die fehlende Information über die
Garantiebedingungen eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr.
2 UWG a.F. durch unzulässiges Anlocken und eine Irreführung durch
Unterlassung der Mitteilung der Bedingungen für die beworbene Garantie
i nsbesondere auch nach § 5 a Abs. 3 Nr. 4 UWG darstelle. Dazu macht
die Klägerin nähere Ausführungen. Sie hält auch den weitergehenden
Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs und
die Feststellung eines solchen Anspruchs für begründet. Sie verweist
zum Erfordernis der genügenden gewissen Schad enswahrscheinlichkeit und
zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs auf das Senatsurteil 4 U
154/08 (MIR 2009, Dok.147, abrufbar unter: http://miur.de/1989).
Die Klägerin hält wegen des weitergehenden Unterlassungsanspruchs auch
einen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für begründet.
In einem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2009 hat die Klägerin zur
Bestätigung ihrer Rechtsaufassung auf die ihr zwischenzeitlich bekannt
gewordenen Entscheidung des Senats v om 16. Dezember 2008 in der Sache 4
U 173/08. Sie sieht darin einen vergleichbaren Fall, auch wenn es dort
um eine 24monatige Garantie gegangen ist.
Sie behauptet, ein Testkauf habe zudem ergeben, dass der Beklagte falsch
vortragen habe, als er erklärt habe, die Verbraucher würden nach ihrer
Bestellung über die Garantiebedingungen informiert. Es habe sich
herausgestellt, dass den Vertragspartnern die Garantiebedingungen nicht
in schrif tlicher Form mitgeteilt würden, sondern dass sie diese nur über
einen abruf baren Link in Eigeninitiati ve in Erfahrung bringen können.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Anträgen zu
entscheiden, wie sie sich aus dem obigen Urteilstenor ergeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Garantiewerbung und meint mit näheren
Ausführungen, es sie weder der Rechtsbruchtatbestand erfüllt, noch
liege eine Irreführung der Verbraucher vor. Eine Garantiewerbung, die
sich nicht auf ein bestimmtes Produkt beziehe, läse noch keine
Informationspflichten aus. Insoweit bezieht sich der Beklagte erneut auf
die Rechtsprechung des Kammergerichts und des Hanseatischen OLG Hamburg.
Unter Hinweis darauf, dass es nicht streitgegenständlich sei,
bestreitet der Beklagte, dass er seinen Kunden die Garantiebedingungen
beim Kauf einer Ware nicht habe zukommen lassen. Er habe zu keinem
Zeitpunkt abgelehnt, einem Kunden die Garantiebedingungen in Textform
auszuhändigen. Ferner behauptet der Beklagte, er gebe nunmehr seine
Garantiebedingungen auf der Internetseite an.
Der Beklagte verneint in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil
auch, dass seine ursprüngliche Garantiewerbung irreführend gewesen
sei. Er vertieft seinen bereits erstinstanzlich eingenommenen
Standpunkt, dass ein eventueller Wettbewerbsverstoß als Bagatelle
anzusehen sei. Er meint, für den geltend gemachten
Schadenersatzanspruch fehle es an der erforderlichen
Schadenswahrscheinlichkeit. Zudem habe er nicht schuldhaft gehandelt, da
er sich an der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin
orientiert habe.
Vorsorglich regt der Beklagte die Zulassung der Revision an, falls der
Senat einen vom Kammergericht abweichenden Rechtsstandpunkt einnehmen
sollt.
II.
Die Berufung ist begründet, weil der Klägerin der zweitinstanzlich
weiter geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und die Folgeansprüche
auf Auskunft, Schadenersatz und anteiligem Aufwendungsersatz unter dem
Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen Gesetzesverstoßes zustehen.
1) Der Unterlassungsantrag ist jedenfalls jetzt hinreichend bestimmt im
Sinne des § 253 Abs . 2 Satz 2 ZPO, weil er nach der Klarstellung zur
Erläuterung der beanstandeten Werbeaussage „3 Jahre Garantie“ auf
die konkrete Verletzungshandlung, nämlich den Internetauftritt des
Beklagten (Bl. 62 f.), auf den es entscheidend ankommt, Bezug nimmt. Der
mit „ohne zu“ beginnende Zusatz zeigt einen Weg auf, der aus dem
Verbot herausführt. Er ist unschädlich, weil er keinen Einfluss auf
den Verbotsumfang hat. Die Klarstellung ist hier auch kostenunschädlich,
weil es der Klägerin von Anfang an um diese konkrete Werbung gegangen
ist und sie nicht etwa ein Schlechthinverbot im Hinblick auf die oben
erwähnte Werbeaussage erstrebte.
2) Der Klägerin steht als Mitbewerberin des Beklagten im Sinne des § 8
Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch sowohl nach dem zur Zeit der
Verletzungshandlung geltenden Recht als auch nach der neuen Fassung des
UWG aus § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB zu.
Dabei kommt es hier auf die Gesetzesänderung nicht entscheid end an.
Wenn in der beanstandeten Werbung mit der Garantie eine unlautere
Wettbewerbshandlung des Beklagten zu sehen wäre, wäre diese zugleich
auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG
n.F.
a) Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG setzt voraus, dass der Beklagte
gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten
zu regeln. Eine solche Vorschrift ist als Sonderbestimmung für die
Abfassung von Garantien § 477 BGB. Wer Garantien einräumt, muss das
unter den in § 477 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen tun. Es geht
somit um eine Marktverhaltensregelung. Das hat der Senat im Urteil vom
16. Dezember 2008 – 4 U 173/08 auch ausdrücklich so entschieden.
b) Der Beklagte hat hier auch gegen § 477 Abs. 1 BGB verstoßen. Denn
er hat mit einer dreijährigen Garantie für alle … -Produkte
geworben, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den
Garantiebedingungen zu machen. Hinzu kommt, dass er in Zusammenhang mit
der Aussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers und darauf hingewiesen hat, dass diese durch di e Garantie
nicht eingeschränkt werden. Dabei mag man durchaus begrifflich zwischen
der Garantieerklärung selbst, die den gesetzlich bestimmten Inhalt
haben muss, und der Werbung mit einer Garantie unterscheiden, zumal §
443 BGB beide Begriffe verwendet. Es kann auch dahinstehen, ob in jedem
Fall einer Werbung mit einer Garantie auch die Garantiebedingungen
mitgeteilt werden müssen. Bezieht sich die Werbung allerdings auf
konkrete Verkaufsangebot im Internet, wie es hier b ei dem Hinweis auf
alle Angebote von … Patronen der Fall ist, muss mit dem Hinweis auf
die Garantie zugleich auch über deren Wirkung und Bedingungen
informiert werden. Wie der Senat in der Sache 4 U 173/08 bereits ausgeführt
hat, ist die beworbene Übernahme der Garantie Teil des betreffenden
Kaufvertrages über die beworbenen Produkte, für die die Garantie
gelten soll. Sie wird nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt
eingeräumt. Deshalb muss der Verbraucher auch vor dem Vertragsschluss
die Einzelheiten der Garantie kennen. § 443 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich
klar, dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art
ergebende Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der
Ware neben und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung
geleistet wird. Es handelt sich damit um vertraglich zusätzlich eingeräumte
Rechte. Deren Beschaffenheit muss der Verbraucher kennen. Außerdem muss
er zur Einschätzung des Werts der Garantie den Inhalt der gesetzlichen
Regelung kennen. Das hat das OLG Frankfurt (vgl. MIR 2008, Dok. 255)
gerade beim Fall einer Garantie von 24 Monaten in der von der Klägerin
vorgelegten Entscheidung anschaulich deutlich gemacht. Die
Anziehungskraft der Garantie wird danach merklich relativiert, wenn
zugleich mitgeteilt wird, dass nach dem Gesetz ohnehin eine zweijährige
Gewährleistung besteht. Die übliche Gewährleistungsfrist ist aber
auch für einen Verbraucher von erheblicher Bedeutung, der wie hier mit
einer sehr lang erscheinenden Garantiefrist von drei Jahren
Druckerpatronen konfrontiert wird. Die Informationspflicht gilt auch
unabhängig davon, dass die dann geltenden Bedingungen der Garantie noch
nach Vertragsschluss gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 b BGB-InfoV in Textform an den Verbraucher übermittelt
werden können, wenn das noch nicht geschehen ist. Auch insoweit ist
zwischen der vorherigen Unterrichtung im Sinne von Art. 4 und der
schriftlichen Bestätigung der Information im Sinne von Art. 5 der
Fernabsatz-VerbraucherschutzRL 97/7/EG zu unterscheiden. Auch nach Art.
6 Abs .1 der VerbrauchsgüterRL 1999/44/EG muss die Garantie denjenigen,
der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen
Werbung angegebenen Bedingungen binden. Das kann so zu verstehen sein,
dass auch in der Werbung mit einer Garantie deren Bedingungen schon
angegeben werden müssen. Drauf, ob der Beklagte die Garantiebedingungen
tatsächlich nach Vertragsschluss noch angibt oder nicht, kann es
allerdings in diesem Rechtsstreit unter keinerlei rechtlichen
Gesichtspunkt ankommen.
3) Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Werbung m it der Aussage
„3 Jahre Garantie“ ohne die weiter erforderlichen Informationen
nicht auch als irreführende Werbung darstellt. Es kann die Gefahr der
Irreführung begründen, wenn der Verbraucher nicht mit dem Wissen
versorgt wird, dass er nach Auffassung des deutschen und europäischen
Gesetzgebers vor dem Vertragsschluss haben muss, um eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen.
4) Darüber hinaus kann die Klägerin auch die Feststellung der
Schadenersatzpflicht des Beklagten in Zusammenhang mit den verletzenden
Handlungen verlangen. Den Beklagten trifft hier ein Verschulden, weil er
ohne klärende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht den sichersten
Weg der Information der Verbraucher gewählt hat. Angesichts des
konkreten Wettbewerbsverhältnisses der Parteien und dem überschaubaren
Markt vergleichbarer Internethändler mit Druckerzubehör ist ein
Schadenseintritt nach den zu stellenden geringen Anforderungen
hinreichend wahrscheinlich, auch wenn der schwer zu beziffern sein dürfte.
Besteht der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, kann die Klägerin
auch nach § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen, die nach Art und
Umfang zur Bezifferung des Schadens erforderlich ist. Es gilt im Prinzip
nichts anders als das, was das Landgericht in Bezug auf di e Folgeansprüche
im Hinblick auf den von ihm bejahten Unterlassungsanspruch ausgeurteilt
hat.
5) Folgerichtig stehen der Klägerin dann aber auch nach § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 573,20 € zu, weil die
Abmahnung wegen zweier von drei Ansprüchen berechtigt gewesen ist. Die
Klägerin kann also auch die begehrten weiteren Kosten in Höhe von
286,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2008 noch verlangen, die
sie in dieser Höhe auch nur noch geltend macht.
Die Revision ist im Sinne einer einheitlichen obergerichtlichen
Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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