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12.04.2002 - OLG Köln, Aktenzeichen: 6
U 223/00
- Zur Frage der Nachahmung von Geschirrtuchhaltern aus Edelstahl
(Geschmacksmuster)
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 U 223/00
12. April 2002
In Sachen
....
hat das Oberlandesgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom ...
durch die Richter ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. November 2000 verkündete
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 333/00 - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Geschirrtuch-Halter in einer Gestaltung
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie
nachstehend wiedergegeben:
[...]
2. der Klägerin
Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18. April
2000 Handlungen gemäß Ziffer I.1. begangen haben, und zwar unter
Angabe der Menge, der Liefermonate, des Rechnungswertes und der Abnehmer
der in Rede stehenden Gegenstände mit Firma und Adresse sowie unter
Angabe der Werbemittel, der Auflage, der verteilten Stückzahlen,
gegliedert nach Kalendermonaten sowie Empfänger mit Firma und
Anschrift.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser
aus den in Ziffer I.1. genannten Handlungen seit dem 18. April 2000
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, jedoch
mit Ausnahme der Kosten, die durch die im Berufungsverfahren durchgeführte
Beweisaufnahme entstanden sind; diese tragen die Beklagten nach einen
Gegenstandswert von bis zu 128.000 EUR.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der unter
Ziffer II. titulierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich
des in Ziffer I.1. titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 EUR,
hinsichtlich des in Ziffer I.2. titulierten Auskunftsanspruchs 10.000
EUR und hinsichtlich des die Beweisaufnahme betreffenden
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 2.500 EUR. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der
Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstituts zu erbringen.
VI. Die Revision wird
nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten
darüber, ob die Beklagte bestimmte, jeweils aus mattpoliertem Edelstahl
gefertigte Geschirrtuch-Halter und einen sog. Notizrollen-Halter
weiterhin anbieten und vertreiben darf. Die Klägerin, die Firma Z.
Import und Vertrieb GmbH, entwirft und vertreibt bundesweit Gebrauchs-
und Möbelaccessoires. Zu den Artikeln, die die Klägerin nach ihrem von
den Beklagten in der Berufungsbegründung zunächst in Abrede gestellten
Vortrag auch herstellt, gehört u.a. der Geschirrtuch-Halter
"G.", wegen dessen Gestaltung auch die als Anlagen K 2 und K 3
zur Klageschrift vom 16. Juni 2000 zu den Akten gereichten
Originalprodukte verwiesen wird. Darüber hinaus gehört zum Sortiment
der Klägerin ein mattpolierter Notizrollen-Halter aus Edelstahl namens
"m.", wegen dessen Ausgestaltung auf das als Anlage K 4 zur
Klageschrift gereichte Originalprodukt der Klägerin verwiesen wird.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Firma T. Frisch-Röst-Kaffee
GmbH. Diese unterhält bundesweit eigene Filialen und Verkaufsstellen
bei Bäckereien und anderen Einzelhändlern. Sie verkauft dort Röstkaffee,
aber auch zahlreiche Gebrauchsartikel. Die Beklagte zu 2), die Firma T.
Versand GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und für
den Vertrieb der Produkte über das Internet zuständig. Sie ist unter
der Domain www.T..de zu erreichen. Im April 2000 nahmen die Beklagten in
ihr Gebrauchsartikel-Sortiment auch zwei Geschirrtuch-Halter und einen
Notizrollen-Halter auf, die die Klägerin als unlautere Nachbildung
ihrer Produkte beanstandet. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieser
Artikel wird auf die als Anlagen B 14 und B 13 zum Schriftsatz vom 18.
August 2000 zur Akte gereichten Originalprodukte der Beklagten Bezug
genommen. Die Klägerin stützt die erhobenen Ansprüche auf §§ 14 a,
5 GeschmMG sowie auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der sklavischen
Nachahmung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Sie hat hierzu
behauptet, sie habe im Jahre 1998 mit ihrem Geschirrtuch-Halter
"G." ca. 465.000,00 DM, im Jahre 1999 ca. 444.000,00 DM und
bis zum 20. April 2000 ca. 180.000,00 DM Umsatz erzielt. Im Handel werde
der Geschirrtuch-Halter für 12,50 DM an den Endverbraucher abgegeben.
Außerdem habe sie sowohl für den Geschirrtuch-Halter als auch für den
Notizrollen-Halter umfänglichen Werbeaufwand betrieben. Den als Anlage
K 3 zur Klageschrift zu den Akten gereichten Geschirrtuch-Halter
"G. II", der sich von dem Geschirrtuch-Halter "G."
dadurch unterscheidet, dass bei der jüngeren Version die Punkte neben
der Öffnung in der Tropfenform nicht angebracht sind, vertreibe sie
seit Oktober 1999, im übrigen biete sie die anderen Geschirrtuch-Halter
seit 1997 im Markt an. Bezüglich des Notizrollen-Halters hat die Klägerin
behauptet, dieser werde im Handel für 38,00 DM pro Stück verkauft, mit
ihm habe sie im Jahre 1999 rund 140.000,00 DM und danach bis zum 20.
April 2000 ca. 55.000,00 DM Umsatz erzielt. Die Klägerin hat die
Auffassung vertreten, für ihren Geschirrtuch-Halter wie auch den
Notizrollen-Halter könne sie als Inhaberin entsprechender
Geschmacksmusterrechte nicht nur geschmacksmusterrechtlichen Schutz,
sondern auch ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus §
1 UWG in Anspruch nehmen. Die von den Beklagten vertriebenen
Geschirrtuch- und Notizrollen-Halter stellten eine unzulässige
Nachahmung ihrer Produkte dar, die jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG
wettbewerbswidrig seien. Die Beklagten hätten deshalb den weiteren
Vertrieb dieser Produkte zu unterlassen, außerdem seien sie
schadenersatz- und auskunftspflichtig.
Die Klägerin hat
beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a.
im geschäftlichen Verkehr Geschirrtuch-Halter in einer Gestaltung
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie
nachstehend wiedergegeben:
b.
im geschäftlichen Verkehr Notizrollen-Halter in einer Gestaltung
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie
nachstehend wiedergegeben:
2.
ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zuerteilen, in welchem Umfang
sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1. a. und b. begangen haben, und zwar
unter Angabe der Menge, der Liefermonate, des Rechnungswertes und der
Abnehmer der in Rede stehenden Gegenstände mit Firma und Adresse sowie
unter Angabe der Werbemittel, der Auflage, der verteilten Stückzahlen,
gegliedert nach Kalendermonaten sowie Empfänger mit Firma und
Anschrift,
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I. 1. a. und b.
genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten haben
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die
geschmacksmusterrechtliche Eigentümlichkeit wie auch eine
wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin in Abrede gestellt
und die Auffassung vertreten, von einer geschmacksmusterrechtlichen
Nachbildung und/oder einer in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht
bedenklichen Nachahmung könne keine Rede sein. Insbesondere fehle es an
der für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung notwendigen
Verwechslungsgefahr.
Durch das angefochtene
Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 126 ff.
d.A.), hat das Landgericht die Beklagten nach Inaugenscheinnahme der
Originalprodukte der Parteien antragsgemäß zur Unterlassung und zur
Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es die
Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, durch den
Vertrieb ihrer Geschirrtuch-Halter und ihres Notizrollen-Halters verstießen
die Beklagten gegen § 1 UWG, da deren Gestaltungen in weiten Teilen
identische Nachahmungen des Geschirrtuch-Halters "G." und des
Notizrollen-Halters "m." der Klägerin darstellten. Der
weitere Vertrieb durch die Beklagten sei deshalb jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter und folglich
zu unterlassen. Etwaige geschmacksmusterrechtliche Ansprüche der Klägerin
schlössen die Anwendbarkeit des § 1 UWG nicht aus. Beide Produkte der
Klägerin wiesen wettbewerbliche Eigenart auf. Die konkrete
Ausgestaltung des Geschirrtuch-Halters "G." sei geeignet, die
interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und auch auf
Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dabei sei maßgeblich, dass
ein bestimmtes technisches Konstruktionsprinzip in einer bestimmten prägnanten
Formgebung Ausdruck gefunden habe. Während Geschirrtücher üblicherweise
an der Wand dadurch befestigt würden, dass man eine am Ende des
Geschirrtuchs befindliche Schlaufe über einen Haken hänge, habe beim
Geschirrtuch-Halter der Klägerin ein Klemmsystem Verwendung gefunden.
In diese Klemme könne das Handtuch auch ohne Schlaufe eingeführt
werden. Dieses technische Konstruktionsprinzip werde in einer äußerlichen
Gestaltung verwirklicht, die durch die augenfällig schlichte,
rechteckige Form des Geschirrtuch-Halters in den Maßen 5 cm x 7,5 cm,
dessen Material, nämlich mattpolierter Edelstahl, die rund und
geschwungene Form der vorderen Seite des Geschirrtuch-Halters sowie die
"Tropfenform" des Klemmschlitzes geprägt werde. Wenngleich
das Konstruktionsprinzip als solches gemeinfrei sei und deshalb von
allen Wettbewerbern benutzt werden dürfe, könne schon nach der
allgemeinen Lebenserfahrung daraus geschlossen werden, dass das Prinzip
auch in einer anderen Formgestaltung verwirklicht werden könne. Das hätten
die Beklagten selbst durch Vorlage des als Anlage B 8 (Blatt 76 ff.
d.A.) zur Klageerwiderung vorgelegten Gebrauchsmusters Nr. 8604204.1,
des als Anlage B 9 (Blatt 88 ff. d.A.) zur Klageerwiderung vorgelegten
französischen Patents Nr. sowie durch Vorlage der als Anlage B 11
(Blatt 94 d.A.) eingereichten Abbildung eines weiteren
Geschirrtuch-Halters belegt. Produkte aus dem wettbewerblichen Umfeld,
durch welche die wettbewerbliche Eigenart des Geschirrtuch-Halters
"G." der Klägerin zerstört oder auch nur abgeschwächt
werde, hätten die Beklagten nicht vorgelegt. Die als Anlagen B 8 bis B
11 zur Klageerwiderung zur Akte gereichten Abbildungen von
Geschirrtuch-Haltern wiesen weder die für die Geschirrtuch-Halter der
Klägerin charakteristische runde und geschwungene Form der vorderen
Seite noch die "Tropfenform" des Klemmschlitzes auf. Im übrigen
belegten die Abbildungen, dass Geschirrtuch-Halter, auch solche, die
nicht mit einem Haken, sondern mit einem Klemmsystem ausgestattet sind,
äußerlich anders gestaltet werden könnten. Die von den Beklagten in
den Verkehr gebrachten Geschirrtuch-Halter seien mit dem Produkt
"G." der Klägerin verwechslungsfähig, weil es sich nach dem
maßgeblichen Gesamteindruck um einen weitgehend identischen Nachbau
handele. Auch die beiden Geschirrtuch-Halter der Beklagten wiesen die
schlichte, rechteckige Form in den Maßen 5 cm x 7,5 cm auf, gleiches
gelte für das Material, nämlich mattpolierten Edelstahl, und
insbesondere die runde und geschwungene Form der vorderen Seite des
Handtuch-Halters mit einem unten spitz zulaufenden und damit der
"Tropfenform" angenäherten Klemmöffnung. Angesichts dieser
offensichtlichen und markanten Übereinstimmungen reichten die von der
Beklagten aufgezeigten und auch vorhandenen Unterschiede in der
Produktgestaltung nicht aus, um einer Verwechslungsgefahr hinreichend zu
begegnen. Sämtliche Abweichungen fielen auch in ihrer Gesamtheit nicht
ins Gewicht und seien namentlich nicht geeignet, den Produkten der
Beklagten eine andere Gesamtanmutung zu geben.
Auch die
wettbewerbliche Eigenart des Notizrollen-Halters der Klägerin könne
nicht in Zweifel gezogen werden, sie werde maßgeblich durch die
Kombination mehrerer Gestaltungselemente begründet, die die Gestaltung
in ihrer Gesamtwirkung einprägsam von vergleichbaren
Konkurrenzprodukten abhöbe. Die Basiselemente des Notizrollen-Halters
"m.", nämlich die rechteckige Grundplatte, der Kasten zum
Einlegen der Notizrolle und die Schiene im unteren Bereich der Platte,
durch die bestimmungsgemäß das Ende der Notizrolle geführt wird,
zeichneten sich durch eine augenfällig einfache, schlichte Formgebung
aus, welche zusätzlich dadurch betont werde, dass alle Elemente des
Notizrollen-Halters in einheitlichem Material, nämlich mattpoliertem
Edelstahl gehalten seien. Hinzu kämen zwei Vertiefungen an der oberen
Seite des Kastens, in die der zum Schreiben benötigte Stift eingelegt
werden könne, sowie Auswuchtungen für die Halterachsen in den
Schenkelflächen der Halterung. Dass es sich bei einem
Notizrollen-Halter wie auch bei einem Geschirrtuch-Halter um einen
Gebrauchsartikel des täglichen Lebens handele, der üblicherweise die
genannten Basiselemente besitze, ändere nichts daran, dass der von der
Klägerin vertriebene Notizrollen-Halter in seiner konkreten
Ausgestaltung im Hinblick auf die Kombination der genannten prägenden
Gestaltungsmerkmale wettbewerblich eigenartig sei. Die als Anlagen B 2
bis B 6 zur Klageerwiderung vorgelegten Ablichtungen von
Gebrauchsmustern zeigten allenfalls, dass Notizrollen-Halter die
Basiselemente "rechteckige Grundplatte", "Vorrichtung zur
Aufnahme der Papierrolle" und "Abrissschiene im unteren
Bereich der Grundplatte" besäßen. Aus den Anlagen B 2 bis B 6
ergebe sich indessen nicht, dass etwa nach den vorgelegten
Gebrauchsmustern gefertigte und möglicherweise auf den deutschen Markt
gelangte Notizrollen-Halter die gleiche oder auch nur eine vergleichbare
Ausstattung aufwiesen. Dass Notizrollen-Halter äußerlich auch anders
gestaltet werden könnten, insbesondere die Basiselemente nicht in
einheitlichem Material mit augenfällig schlichter Formgebung gehalten
sein müssten, sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Ausführungen.
Die beanstandete Ausstattung des Notizrollen-Halters der Beklagten
stimme mit der Gestaltung des Produkts der Klägerin nach dem maßgeblichen
Gesamteindruck derart überein, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Der Notizrollen-Halter der Beklagten weise in weitgehend identischer
Form die vorumschriebenen Merkmale auf, die für den Gesamteindruck der
Ausstattung der Klägerin prägend und daher geeignet seien, beim
angesprochenen Verkehr Herkunftsvorstellungen auszulösen. Auch der
Notizrollen-Halter der Beklagten besitze eine einfache, schlichte
Formgebung. Wie auch beim Produkt der Klägerin seien die Basiselemente
Grundplatte, Kasten zur Aufnahme der Papierrolle und Abrissschiene im
unteren Bereich der Grundplatte in einheitlichem Material, nämlich
mattpoliertem Edelstahl, gehalten und nahezu identisch dimensioniert.
Auch fänden sich die Vertiefungen zur Stiftablage genauso wieder wie
die Auswuchtungen für die Halterachse in den Schenkelflächen der
Halterungen. Vorhandene Unterschiede reichten nicht aus, um die
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Einem Betrachter, der die
Notizrollen-Halter nicht nebeneinander, sondern getrennt voneinander
sehe, würden angesichts der den optischen Gesamteindruck bestimmenden
Übereinstimmungen weder die unterschiedlichen Grundformen der
Schenkelseiten noch die unterschiedliche Größe der am Kasten
befindlichen unteren Abdeckplatte auffallen. Die vorhandenen
Unterschiede träten dem maßgeblichen Gesamteindruck nach deutlich in
den Hintergrund. Genauso wenig sei für die ästhetische Gesamtwirkung
die Platzierung der Stiftablage von Bedeutung, die sich bei dem
Notizrollen-Halter der Klägerin oberhalb, bei dem Produkt der Beklagten
hingegen unterhalb des Kastens befinde.
Die signifikanten Übereinstimmungen führten zu einer vermeidbaren
Herkunftstäuschung. Die Unterschiede zwischen den Ausstattungen werde
der Verbraucher entweder gar nicht wahrnehmen oder zwanglos damit erklären,
dass es sich bei den von den Beklagten vertriebenen Gebrauchsartikeln in
der beanstandeten Ausstattung um eine neue Produktlinie der Klägerin
handele. Zumindest vermute der Verbraucher geschäftliche oder
organisatorische Beziehungen zwischen den Herstellern und Vertreibern
beider Produkte. Einer Beweiserhebung zu den von der Klägerin
behaupteten Umsatz- und Absatzzahlen bedürfe es nicht, weil die
Beklagten nicht bestritten hätten, dass die Klägerin mit ihren
Produkten vor ihnen auf dem Markt gewesen sei. Damit könne das für den
Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung notwendige Merkmal der
Verkehrsbekanntheit nicht in Zweifel gezogen werden. Die Beklagten
treffe auch der Vorwurf unlauteren Verhaltens, weil sie in Kenntnis der
Produkte der Klägerin gehandelt und es dennoch unterlassen hätten, im
Rahmen des Zumutbaren und Möglichen geeignete Maßnahmen zu treffen, um
eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen. Da die
Beklagten auch schuldhaft gehandelt hätten, seien sie zur Erteilung der
begehrten Auskunft verpflichtet, außerdem seien sie dem Grunde nach
schadenersatzpflichtig.
Gegen das ihnen am 05.
Dezember 2000 zugestellte Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 07. November 2000 haben die Beklagten am 21. Dezember 2000 Berufung
eingelegt und diese nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis letztendlich zum 15. März 2001 mit einem am 08. März 2001 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagten
wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind
weiterhin der Auffassung, die Klägerin könne die geltend gemachten
Unterlassungs- und Folgeansprüche nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen
des Geschmacksmustergesetzes stützen. Die Produkte der Klägerin seien
weder eigentümlich noch neu, vielmehr vorbekannt. Ergänzender
wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme der Klägerin ebenfalls
nicht zugute. Ihren Produkten fehle schon die wettbewerbliche Eigenart.
Im übrigen sei jedenfalls die Gefahr von Verwechslungen sicher
auszuschließen. Das folge daraus, dass ihre - der Beklagten -
Geschirrtuch-Halter wie auch der Notizrollen-Halter gegenüber den
Produkten der Klägerin deutliche, ins Auge springende Unterschiede
aufwiesen. Bei den Geschirrtuch-Haltern falle sogleich ins Auge, dass
die Formen der Klemmöffnung bei den angegriffenen Produkten gänzlich
unterschiedlich gestaltet seien. Die Handtuchklemmen der Klägerin würden
durch die halb-/dreiviertelkreisförmige Öffnung geprägt, die den
oberen Bereich des v-förmig sich nach unten verjüngenden Schlitzes
bilde. Diese "Tropfenform" fehle bei ihren
Geschirrtuch-Haltern gänzlich, vielmehr sei die jeweilige Klemmöffnung
in Form eines Küchenbeils bzw. einer Zange gestaltet, der V-förmig
nach unten verlaufende Schlitz fehle gänzlich. Deshalb sei die von
ihren Produkten auf den Betrachter ausgehende ästhetische Wirkung eine
völlig andere. Zudem wiesen ihre Geschirrtuch-Halter eine stärkere Wölbung
auf, der Schlitz sei deutlich breiter ausgefallen als beim Klagemodell,
außerdem seien die Abmessungen anders. Zudem befinde sich der Schlitz
nicht in der Mitte des Halters, sondern - aus Sicht des Betrachters -
deutlich nach links versetzt.
Auch der Notizrollen-Halter weise den notwendigen Abstand auf. Die Ähnlichkeit
der Streitmodelle sei gering, sie erklärten sich allesamt technisch und
aus dem praktischen Zweck eines solchen Erzeugnisses. Im Vergleich zum
Klagemodell weise ihr - der Beklagten - Notizrollen-Halter wesentliche
Unterschiede auf: Sowohl bei der Vorder-/Draufsicht als auch bei der
Seitenansicht falle dem Letztverbraucher sofort auf, dass die Gehäuse für
die Papierrolle und deren Halterung gänzlich anders gestaltet seien als
beim Produkt der Klägerin. Während bei der Vorder-/Draufsicht des
Notizrollen-Halters der Klägerin die glatte Gehäusewand die
Papierrolle fast völlig abdecke, mache die Gehäusewand bei ihrem
Notizrollen-Halter nur etwa 1/3 der vollen Papierrolle aus. Die
Papierrolle sei stets zu sehen, sie überrage deutlich diese Gehäusewand,
die auch nicht glatt, sondern nach vorne dergestalt entgegenläufig
aufgebogen sei, dass dort ein Schreibstift abgelegt werden könne. Die
vorhandenen Unterschiede setzten sich in der Seitenansicht fort: Das
Klagemodell vermittele den Eindruck eines gleichschenkligen Dreiecks, während
ihr Notizrollen-Halter durch eine Halbkreisform geprägt sei. Diese
unterschiedlichen geometrischen Grundformen prägten sich leicht ein und
vermittelten einen völlig anderen Gesamteindruck. Einen signifikanten
Unterschied gebe es auch hinsichtlich der Möglichkeit, einen
Schreibstift abzulegen. Während das Produkt der Klägerin hierfür
Einkerbungen der Gehäuseschenkel vorsehe, die oberhalb der Papierrolle
angebracht seien, sei diese Vorrichtung bei ihrem - der Beklagten -
Halter anders ausgestaltet und befinde sich auch an einem anderen Ort, nämlich
unterhalb der Papierrolle. Schließlich unterschieden sich die Produkte
der Parteien dadurch, dass der Notizrollen-Halter der Klägerin auf der
später durch Papier verdeckten Unterseite dauerhaft das
Firmenschlagwort "Z." aufweise. Außerdem falle ins Gewicht,
dass auf dem Umkarton ihres - der Beklagten - Produkts jeweils deutlich
die Handelsmarke "T." aufgedruckt sei. In diesem Zusammenhang
sei im übrigen zu berücksichtigen, dass - das gelte im übrigen auch für
den Handtuch-Halter - ihre Produkte stets in einem Umkarton angeboten würden,
auf dem jeweils deutlich die Handelsmarke "T." aufgebracht
sei. Bei dieser Sachlage liege die Annahme einer unmittelbaren oder auch
nur mittelbaren Verwechslungsgefahr insbesondere beim Notizrollen-Halter
fern. Im übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung und
meinen, die geltend gemachten Annexansprüche seien zu befristen. Überdies
berücksichtige der Auskunftsantrag und auch der entsprechende Tenor
nicht, dass sowohl die Geschirrtuch-Halter als auch der
Notizrollen-Halter ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben worden
seien. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern es für die
Schadensermittlung relevant sein solle, in welchen Monaten die Ware
geliefert oder beworben worden sei.
Die Beklagten
beantragen deshalb,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das
angefochtene Urteil als richtig, wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und behauptet weiterhin, sie habe die
bereits in erster Instanz vorgetragenen Produktumsätze erzielt, ihr
Geschirrtuch-Halter "G." werde zu einem Einzelpreis von 12,50
DM verkauft, der Notizrollen-Halter koste im Geschäft 38,-- DM. Soweit
die Beklagten auf Unterschiede bei den Produkten hingewiesen hätten,
seien diese Unterschiede zwar vorhanden, sie fielen jedoch nicht ins
Auge und vor allen Dingen nicht ins Gewicht. Die Beklagten übersähen,
dass allein der Gesamteindruck maßgeblich sei, eine zergliedernde
semantische Betrachtungsweise sei nicht zulässig. Aufgrund der von ihr
aufgezeigten markanten Übereinstimmungen bei den sich gegenüberstehenden
Produkten fielen die vorhandenen Unterschiede nicht mehr auf. Namentlich
sei die Kennzeichnung der Verpackung der angegriffenen Handtuch-Halter
und auch des Notizrollen-Halters mit der Bezeichnung "T."
nicht geeignet, einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Hierzu
behauptet die Klägerin, die Beklagte biete ihre Produkte keineswegs
immer nur in einer mit der Kennzeichnung "T." versehenen
Verpackung an. Außerdem wisse der Verkehr, dass die Beklagten die hier
in Rede stehenden Erzeugnisse nicht selbst herstellten, sondern von
Dritten bezögen, um sie in ihren Filialen und anderenorts abzusetzen.
Aufgrund der hohen Produktübereinstimmung gehe der Verkehr deshalb
davon aus, dass die Handtuch-Halter und auch der Notizrollen-Halter
ebenfalls aus dem Hause der Klägerin stammten, und dass insoweit
zumindest geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den
Parteien bestünden. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin
weiter, die Beklagten vertrieben in den Filialen der Beklagten zu 1)
auch lizenzierte Waren.
Der Senat hat die
Geschmacksmusterakten des Deutschen Patentamtes 498 09 794.3 und M 97 05
880.7 beigezogen und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.01.2002
(Blatt 311 d.A.) über die von Klägerin zu ihrem Geschirrtuch-Halter
vorgetragenen Umsatzzahlen und seinen Ladenpreis durch Vernehmung von
Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der durch die Vernehmung
der Zeugen F. und S. bewirkten Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 20.03.2002 (Blatt 326 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen
Anlagen Bezug genommen, die ebenso wie die Akte 33 O 259/00 LG Köln und
die Geschmacksmusterakten des Deutschen Patentamtes 498 09 794.3 und M
97 05 880.7 Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g
s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung
hat zum Teil auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der
Klage, soweit die Klägerin gegen die Beklagten Unterlassungs-,
Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche wegen des Vertriebs
des angegriffenen Notizrollen-Halters geltend macht (II.). Bezogen auf
die von den Beklagten angebotenen Geschirrtuch-Halter führt ihre
Berufung nur insoweit zu einer inhaltlichen Änderung der angefochtenen
Entscheidung, als die geltend gemachten Annexansprüche zeitlich zu
befristen waren (I.).
Geschirrtuch-Halter
Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die vom
Landgericht mitgetragene Auffassung der Klägerin, der Vertrieb der mit
der Klage angegriffenen Handtuch-Halter sei unter dem Gesichtspunkt der
vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden und folglich zu unterlassen. Dabei
hat das Landgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob der Klägerin die
sich auf die Handtuch-Halter beziehenden Klagebegehren unter
geschmacksmusterrechtlichen Aspekten gemäß §§ 5, 14 a Abs. 1 GeschmG
in Verbindung mit § 242 BGB zustehen. Das kann im Streitfall deshalb
offen bleiben, weil sich das gegen die angegriffenen Handtuch-Halter der
Beklagten gerichtete Unterlassungspetitum der Klägerin jedenfalls nach
den Maßstäben des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG als berechtigt erweist, und § 1
UWG nach allgemeiner Meinung (statt aller: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 573) neben dem
Geschmacksmusterrecht Anwendung findet, wenn die Nachahmung wegen des
Hinzutretens besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich zu beanstanden
ist. So liegen die Dinge im Streitfall.
1.
Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
die Übernahme einer Gestaltungsform nach § 1 UWG wettbewerbswidrig
sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und
besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen
lassen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt etwa BGH WRP
2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff.
"Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; für technische
Erzeugnisse vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH
MD 1999, 786, 788 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211
"Vakuumpumpen" und jüngst BGH GRUR 2002, 275, 276
"Noppenbahnen"). Ein solches, die wettbewerbliche Unzulässigkeit
der Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung ergebendes Unlauterkeitsmoment ist dann gegeben,
wenn die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses unter
Übernahme von Merkmalen geschieht, mit denen der Verkehr eine
betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und nicht alles
Erforderliche und Zumutbare unternommen wird, um die Gefahr einer
Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu beseitigen oder doch zu
verringern (siehe hierzu die vorgenannten Entscheidungen des BGH sowie
aus dem juristischen Schrifttum Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG
Rdnr. 450 und Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 524,
jeweils m.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis dann,
wenn seine konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind,
im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten
hinzuweisen. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH WRP 1998, 733, 734 "Les-Paul-Gitarren"
und BGH GRUR 1995, 581, 583 "Silberdistel"), ebenso die
Tatsache, dass die wettbewerbliche Eigenart keinen für den
Sonderrechtsschutz etwa nach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen
Grad an Individualität und Gestaltungshöhe, sondern ein geringeres Maß
an Eigentümlichkeit voraussetzt (vgl. etwa: BGH GRUR 1983, 377, 379
"Brombeer-Muster"). Das hat seinen Grund darin, dass das
Merkmal der wettbewerblichen Eigenart lediglich der Ausgrenzung solcher
Waren dient, die als Dutzendware von vornherein für einen
wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Erzeugnisses nicht in
Betracht kommen (BGHZ 50, 125, 130 "Pulverbehälter"). Für
die Frage, ob im Einzelfall die Nachahmung eines solchermaßen
wettbewerblich eigenartigen Produkts unlauter ist, spielt es dann auch
eine Rolle, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der
Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen
wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Je größer die
wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist,
desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die
die Wettbewerbswidrigkeit begründen und umgekehrt (BGH, "Viennetta"
und "Messerkennzeichnung", jeweils a.a.O.; siehe auch BGH GRUR
1999, 1106, 1108 "Rollstuhlnachbau" sowie BGH WRP 1976, 370,
371 "Ovalpuderdose"). Je stärker die wettbewerbliche Eigenart
des Originals ist, desto höhere Anforderungen sind an die dem
Nachahmenden zuzumutenden Maßnahmen zu stellen, durch die sich die
Gefahr von Herkunftsverwechslungen beseitigen oder zumindest verringern
lässt. Im übrigen ist bei der Beurteilung dieser Verwechslungsgefahr,
sei sie unmittelbarer, sei sie mittelbarer Art, der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs folgend (siehe u.a. BGH GRUR 1982, 111, 113 "Original-Maraschino"
m.w.N.) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verkehr in der Regel
sein Augenmerk mehr auf übereinstimmende als auf abweichende
Gestaltungsmerkmale richtet, so dass für den Gesamteindruck eher Übereinstimmungen
als vorhandene Unterschiede maßgeblich sind. Das schließt die
Erkenntnis ein, dass sich der Verkehr bei Produkten des täglichen
Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungsform und insbesondere in
der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle ähnlicher Produkte nur
wenig unterscheiden, in erster Linie an der Produktbezeichnung und der
Herstellerangabe orientiert und die verschiedenen Erzeugnisse nicht
ausschließlich nach der äußeren Gestaltung der Ware oder Verpackung
unterscheidet, so dass je nach den Umständen des Einzelfalles nur im
Falle der identischen Übernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale
eine Herkunftstäuschung trotz unterschiedlicher Produkt- oder
Herstellerbezeichnungen nahe liegen kann (BGH, a.a.O. "Viennetta").
Letztlich ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten, dass
es nicht auf die Sicht eines flüchtigen, sondern auf die eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Art von Waren ankommt.
Insoweit ist der Prüfungsmaßstab beim Tatbestand der vermeidbaren
Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG nicht anders als bei der Prüfung
der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (dazu: BGH GRUR
2000, 506 "Attaché/Tisserand" m.w.N.) oder der Prüfung einer
sich im Wettbewerb auswirkenden Irreführungsgefahr (dazu: EuGH WRP
2000, 289 "Lifting-Creme" und BGH WRP 2000, 517
"Orient-Teppichmuster").
Auf der Basis dieser
Kriterien wertet der Senat mit dem Landgericht die von der Klägerin
vertriebenen Handtuch-Halter, namentlich auch den von der Klägerin
bereits vor dem Marktzutritt der Beklagten vertriebenen Handtuch-Halter
"G. II", als Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart im Sinne
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat nimmt
vorab die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur
wettbewerblichen Eigenart gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung
mit § 26 Nr. 5 EGZPO n.F. in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
in Bezug. Auch er sieht die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin
in einer Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale. Während nämlich
Geschirrtücher normalerweise entweder dadurch "aufgehängt"
werden, dass der Benutzer sie über eine Halterung oder aber mittels
einer am Ende des Geschirrtuchs befindlichen Schlaufe über einen Haken
hängt, hat die Klägerin für ihren Geschirrtuch-Halter zunächst eine
sehr eigenwillige, schlicht und formschön anmutende Gestaltung gewählt,
indem sie eine rechteckige Grundplatte bestimmter Größe verwendet und
die Vorderseite ihres Handtuch-Halters derart nach außen gewölbt hat,
dass sie in etwa an das Format eines Löschkissens erinnert, und auf der
Vorderseite ihres Halters eine tropfenförmige Erweiterung angebracht
hat, die es ermöglicht, das Handtuch in den aus mattpoliertem Edelstahl
gefertigten Handtuch-Halter einzuhängen. Das Produkt der Klägerin ist
in designerischer Hinsicht besonders gelungen und hebt sich - soweit
nicht die von den Beklagten vertriebenen Geschirrtuch-Halter in Rede
stehen - deutlich von allen anderen im Markt befindlichen
Geschirrhandtuch-Haltern ab. Das folgt zum einen aus dem von den
Parteien präsentierten wettbewerblichen Umfeld. Hier hat das
Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass und aus
welchen Gründen keines der nach dem Sachvortrag der Parteien im
deutschen Markt vertriebenen Konkurrenzprodukte auch nur annähernd die
Gestaltungsform aufgreift, die dem Geschirrtuch-Halter "G. II"
der Klägerin das charakteristische Gepräge geben. Namentlich trifft es
zu, dass die von den Beklagten als Anlagen B 8 bis B 11 zur
Klageerwiderung zur Akte gereichten Abbildungen von Geschirrtuch-Haltern
belegen, dass man auch dann, wenn man den - im Grundsatz gemeinfreien -
Klemmschlitz beibehält, für einen Geschirrtuch-Halter vielfältige
abweichende Gestaltungen wählen kann. Zum anderen ist den Mitgliedern
des Senats aus eigener Erfahrung bekannt, dass über das von den
Parteien vornehmlich in Form von bildlichen Darstellungen präsentierte
wettbewerbliche Umfeld im bundesdeutschen Markt zahlreiche
Geschirrhandtuch-Halter angeboten werden, die auch nicht nur annähernd
die Gestaltung aufgreifen, die die Klägerin und auch die Beklagten für
ihre Waren gewählt haben. Es gibt im Markt einfache Aufhängehaken,
einzeln oder auch mehrere nebeneinander, auch werden Küchenstangen
angeboten, über die man Handtücher hängen kann. Darüber hinaus gibt
es z. B. auch Handtuchschienen, an denen einzelne Geschirrtuch-Haken
angebracht sind. Gerade die Tatsache, dass es mit Ausnahme der mit der
Klage angegriffenen Produkte der Beklagten im Markt aber keinen
Handtuchhalter gibt, der auch nur annähernd die konkrete Ausgestaltung
des Geschirrhandtuch-Halters "G." aufgreift, spricht nach der
Lebenserfahrung alles dafür, dass die Formgestaltung des "G."
nicht nur zur Entwicklung von Herkunftsvorstellungen geeignet ist,
sondern dass der Verkehr mit ihr auch tatsächlich
Herkunftsvorstellungen verbindet.
Die für den
Unterlassungsanspruch notwendige Verkehrsbekanntheit des "G."
kann nicht in Zweifel gezogen werden. Der ergänzende
wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung
hat, was der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung
"Noppenbahnen" vom 08.11.2001 (GRUR 2002, 275, 277) noch
einmal betont hat, nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte
Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei
den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat,
da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann
(vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.
§ 1 UWG Rdn. 450, 457; a.A. Köhler/Piper, UWG, a.a.O., § 1 Rdn. 524).
Eine Verkehrsgeltung ist dazu allerdings nicht erforderlich (vgl. BGHZ
50, 125, 130 f. - Pulverbehälter). Es genügt deshalb, dass das
wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der
angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass
sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben
kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Im Streitfall kann hieran
nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kein Zweifel
bestehen. Der Senat sieht namentlich unter Berücksichtigung des persönlichen
Eindrucks, den er von den zurückhaltend und wohlüberlegt bekundenden
Zeugen F. und S. im Termin zur Beweisaufnahme vom 20.03.2002 gewonnen
hat, keinen Grund, die Richtigkeit ihrer Bekundungen in Zweifel zu
ziehen. Danach ist es so, dass die Geschirrtuch-Halter der Klägerin im
Handel an den Endverbraucher bis Ende des Jahres 2000 zu einem Preis von
11,-- DM und alsdann zu einem Preis von 12,50 DM abgegeben worden sind;
seit dem 01.01.2002 beträgt der Preis 6,50 EUR. Die Klägerin hat etwa
85% ihres Produkts "G." im Inland, den Rest im Ausland
abgesetzt. Im Jahre 1998 hat die Klägerin weltweit 109.870 Stück
verkauft, im Jahre 1999 waren es 99.749 Stück, in den ersten 4 Monaten
des Jahres 2000 bis zum 20.04.2000 waren es 40.793 Stück. Für das Jahr
1999 entspricht das einem Nettoumsatz von rund 195.000 EUR, bis zum
20.04.2000 sind gut 80.000 EUR hinzugekommen. Unter Berücksichtigung
des weiteren Umstandes, dass ein im Handel an Endverbraucher abgegebenes
Produkt, das nicht zum Verzehr oder zum Verbrauch bestimmt ist und sich
durch ein ansprechendes Design auszeichnet, dem Verkehr nicht nur durch
den Ankauf, sondern auch durch seine Präsenz in den (Einzelhandels-)
Geschäften bekannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der
Geschirrtuch-Halter "G." zum Kollisionszeitpunkt bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen bereits eine gewisse Bekanntheit im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlangt hatte und
auch heute noch hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine solchermaßen
verstandene Verkehrsbekanntheit in der Zwischenzeit, etwa infolge von
Umsatzeinbrüchen, zurückgegangen sein könnten, sind nicht vorgetragen
und erst recht nicht sonstwie ersichtlich.
Im übrigen teilt der
Senat die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagten bei der
Fertigung ihres Produkts des klägerischen Handtuch-Halters als Vorbild
bedient und ihn weitgehend identisch nachgebaut haben. Auch die
Geschirrtuch-Halter der Beklagten weisen die schlichte, rechteckige Form
in den Maßen 5 cm x 7,5 cm auf, auch die Beklagten verwenden das
gleiche Material, nämlich mattpolierten Edelstahl, auch sie greifen
namentlich die runde und geschwungene Form der vorderen Seite des
Handtuch-Halters mit einer unten spitz zulaufenden und damit der
"Tropfenform" angenäherten Klemmöffnung auf. Abweichungen
sind zwar vorhanden, aber als marginal zu bezeichnen. Namentlich der
Umstand, dass die Beklagten für ihre Handtuch-Halter eine etwas
abweichende Klemmöffnung gewählt und diese - was den unteren Schlitz
angeht - nicht mittig, sondern eher seitlich positioniert haben, ändert
nichts daran, dass die Produkte der Parteien, wovon sich der Senat durch
die Inaugenscheinnahme der Produkte ein Bild verschafft hat, dem maßgeblichen
Gesamteindruck nach weitestgehend übereinstimmen.
Aus diesen markanten Übereinstimmungen folgt die Gefahr betrieblicher
Herkunftsverwechslungen und letztlich der Unterlassungsanspruch der Klägerin
aus § 1 UWG. Allerdings hat der Senat Bedenken gegen die Annahme des
Landgerichts, der Verkehr könne - so klingt das in der Entscheidung an
- die Produkte der Parteien unmittelbar miteinander verwechseln oder
aber glauben, bei den von den Beklagten vertriebenen
Geschirrtuch-Haltern handele es sich um eine neue Produktlinie der Klägerin.
Das hängt damit zusammen, dass der Verkehr weiß - jedenfalls nimmt er
das an -, dass die Beklagten respektive die Beklagte zu 1) weiterhin
nach wie vor den Handel mit Kaffee betreiben, gleichwohl aber einen
erheblichen Teil ihres Umsatzes aus dem Handel mit Gebrauchsartikeln der
vorliegenden Art erzielen. Dieses Verkehrsverständnis wird u.a. dadurch
maßgeblich geprägt, dass die Beklagten seit Jahren Woche für Woche
neue, im Regelfall recht preisgünstige Gebrauchsartikel anbieten, und
ihr diesbezügliches Sortiment in ihren Filialen und Verkaufsstellen ständig
wechseln. Der Verkehr geht deshalb davon aus, dass solchermaßen
angebotene Gebrauchsartikel im Auftrag der Beklagten bis zu einem von
ihnen vorgegebenen Zeitpunkt hergestellt werden, damit diese Waren dann
während eines nur kurzen Zeitraums in den Filialen und sonstigen
Verkaufsstellen der Beklagten zu 1) oder "online" über das
Internet abgesetzt werden können. Insoweit sieht der Verkehr auch, dass
namentlich die Beklagte zu 1) in ihren Verkaufsstellen keine Markenwaren
verkauft, wie sie etwa in einem Warenhaus ständig bevorratet werden.
Trotz der großen Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden
Produkte der Parteien wird der Verkehr deshalb die Produkte nicht
unmittelbar miteinander verwechseln, sondern davon ausgehen, dass das
ihm bei T. begegnende Produkt, das er in nahezu ähnlicher Form schon
irgendwo einmal gesehen hat, nicht dasjenige ist, dass ein
Markenhersteller anderenorts bereits angeboten hat und auch weiterhin
anbietet. Die Annahme, der Hersteller des Originals könne dieses
Originalprodukt nunmehr auch über T. vertreiben, liegt für ihn eher
fern. Für den Verkehr wenig plausibel ist auch die Annahme, der
Hersteller des Geschirrtuch-Halters "G." könne eine neue
Produktlinie geschaffen haben und sich für den Absatz dieser
abgewandelten Form des Geschirrtuch-Halters "G." nunmehr der
Firma T. bedienen. Dagegen liegt für den angesprochenen Verkehr wegen
der großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte die
Annahme außerordentlich nahe, das Produkt, das ihm in den T.-Läden
oder aber auch z. B. im Internetangebot der Beklagten begegnet, sei eine
Abwandlung des Geschirrtuch-Halters "G.", die (exklusiv) für
die Beklagte zu 1) produziert worden ist, um alsdann in großen
Absatzmengen binnen kurzer Zeit im Markt abgesetzt zu werden. Aufgrund
der hohen Produktähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte wird
der Verkehr annehmen, das Unternehmen, das - wie er weiß - Woche für
Woche eine Vielzahl von Gebrauchsartikeln anbietet und verkauft, werde
das nicht ohne das Einverständnis des Herstellers des Ursprungsprodukts
tun. Dann aber geht der Verkehr von geschäftlichen oder
organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen aus.
Eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr dergestalt, dass der
angesprochene Verkehr glaubt, einer der beiden Hersteller dem
Gesamteindruck nach sehr ähnlicher Produkte dürfe seine Ware nur
deshalb anbieten, weil er in irgendeiner Form mit dem Hersteller des
anderen Produkts (lizenz-) vertraglich oder (konzern-) organisatorisch
verbunden sei, reicht indes zur Annahme der für den
Unterlassungstatbestand des § 1 UWG notwendigen Verwechslungsgefahr aus
(vgl. nur BGH, "Viennetta" und
"Messerkennzeichnung", jeweils a.a.O. und jeweils m.w.N.).
Der Auffassung der
Beklagten, der Inhalt der vorgenannten Entscheidung "Viennetta"
des Bundesgerichtshofs stehe im Streitfall der Annahme einer
vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung deshalb entgegen, weil
dem Verkehr die von ihnen - den Beklagten - vertriebenen Produkte nur in
einer bestimmten, stets mit dem Kürzel "T." vertriebenen
Verpackung begegneten, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die
diesbezügliche Behauptung der Beklagten schon in tatsächlicher
Hinsicht nicht richtig. Die Produkte der Beklagten werden keineswegs
stets nur in einer Verpackung angeboten und beworben. Z. B. werden in
den Schaufenstern der Filialen der Beklagten zu 1) die wöchentlich neu
angebotenen Waren ohne Verpackung ausgestellt, außerdem folgt aus dem
Internetauftritt der Beklagten zu 2) und den sog. "T.-Magazinen",
von denen die Klägerin ein Exemplar als Anlage B 13 zu ihrem
Schriftsatz vom 02. August 2001 (Blatt 224 ff. d.A.) zu den Akten
gereicht hat, dass die Beklagten die von ihnen vertriebenen
Gebrauchsartikel auch ohne Verpackung anbieten und bewerben. Zum anderen
lag der Entscheidung "Viennetta" des Bundesgerichtshofs ein
mit dem vorliegenden Rechtsstreit insoweit nicht vergleichbarer
Lebenssachverhalt zugrunde, als es dort um zum Verzehr bestimmte
Produkte des täglichen Bedarfs ging, die sich in der äußeren
Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von
einer Fülle ähnlicher Produkte nur wenig unterschieden. Hiervon kann -
wie aufgezeigt - im Streitfall keine Rede sein.
Den Beklagten ist es
schließlich auch zuzumuten, sich bei der Gestaltung ihrer
Geschirrtuch-Halter weiter von der äußeren Gestaltung der
Geschirrtuch-Halter "G." zu entfernen, weil ihnen ausreichende
abweichende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht
auf den Gang der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung
sieht der Senat in diesem Zusammenhang Anlass zu der Bemerkung, dass es
den Beklagten selbstverständlich nicht verwehrt ist, einen
Handtuch-Halter herstellen zu lassen und zu vertreiben, der aus
mattpoliertem Edelstahl gefertigt ist und bei dem ein Klemmschlitz als
Aufhängevorrichtung dient. Die Beklagten haben es jedoch zu
unterlassen, sich dabei so sehr dem verkehrsbekannten Konkurrenzprodukt
der Klägerin anzunähern, dass daraus die Gefahr betrieblicher
Herkunftsverwechslungen folgt.
2.
Vermögen die Beklagten demgemäß mit ihrem Rechtsmittel nicht
durchzudringen, soweit dieses sich gegen die Unterlassungsverpflichtung
im Zusammenhang mit den Handtuch-Haltern wendet, ist ihre Berufung
indessen teilweise, allerdings nur in geringem Umfang, erfolgreich,
soweit sie die in zeitlicher Hinsicht nicht befristete Feststellung der
Schadenersatzverpflichtung sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung
als zu weitgehend rügt.
a.
Nach der Lebenserfahrung ist es allerdings wahrscheinlich, dass die in
Rede stehende Verletzungshandlung in der Vergangenheit zu einem Schaden
der Klägerin geführt hat und bei Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes
auch zukünftig weiterhin führen wird, weil der Verkehr der
aufgezeigten Verwechslungsgefahr unterliegt. Dem liegt auch ein
schuldhaftes Verhalten der Beklagten zugrunde. Denn ihnen war - das
haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt - das Produkt der Klägerin
bei Aufnahme des Vertriebs der beanstandeten Handtuch-Halter bekannt.
Wenn sie dennoch Produkte auf den Markt gebracht haben, mit deren
Vertrieb die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen begründet
wird, obschon die Beklagten dieser Gefahr durch abweichende Gestaltungen
ohne weiteres hätten begegnen können, handelten die Beklagten
zumindest fahrlässig. Die Klägerin kann danach weiter gemäß § 242
BGB zur Vorbereitung eines bezifferten Schadenersatzanspruchs grundsätzlich
Auskunft im begehrten Umfang verlangen. Soweit die Beklagten in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertreten haben, es sei nicht ersichtlich,
warum sie zur Vorbereitung eines gegebenenfalls auch in Form der
Herausgabe des Verletzergewinns oder im Wege der Lizenzanalogie zu
berechnenden bezifferten Schadenersatzanspruchs angeben müssten, wie
viele der Produkte in welchen Monaten geliefert oder beworben worden
seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Geschuldet sind nämlich
grundsätzlich Informationen über die Menge der gelieferten Ware, die
Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer sowie Angaben zu Art und
Umfang der betriebenen Werbung, die dem Verletzten Kenntnis vom Umfang
der Wettbewerbsverletzung verschaffen sollen (vgl. dazu Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage Kapitel 38 Rdnr. 15 und 17;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 402 a, jeweils m.w.N.). Im
Streitfall kann es gerade in Anbetracht der Tatsache, dass jedenfalls
die Beklagte zu 1) Gebrauchsartikel der vorliegenden Art nur über eine
kurze Zeit, dafür aber in großen Mengen anbietet, indes namentlich für
die Frage der Schadenskausalität und für den Umfang eines etwaigen
Schadenersatzanspruchs von Bedeutung sein, wann der Vertrieb der
angegriffenen Waren erfolgt ist. Im übrigen bezieht sich der
Auskunftsantrag der Klägerin und auch der Tenor des Urteils nicht auf
die namentliche Benennung privater Endabnehmer, was bereits ohne
weiteres aus der Formulierung des Klageantrags folgt, wonach die
Abnehmer der Waren bzw. die Empfänger der Werbung "mit Firma und
Adresse bzw. Anschrift" benannt werden sollen.
b.
Zu einem geringen Teil führt die Berufung der Beklagten allerdings beim
Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsanspruch insoweit zum Erfolg,
als die diesbezüglichen Ansprüche zeitlich zu beschränken sind, und
zwar auf den 18. April 2000. Denn der Auskunftsanspruch, der - wie auch
im Streitfall - u.a. den Schadenersatzanspruch des Verletzten
vorbereiten soll, setzt voraus, dass dieser Schadenersatzanspruch
bereits dem Grunde nach besteht, wozu insbesondere auch das Vorliegen
einer schädigenden Handlung gehört. Folglich kann Auskunft und
Schadenersatz grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der ersten bekannten
Verletzungshandlung gefordert werden (vgl. hierzu Teplitzky, a.a.O.,
Kap. 38 Rdnr. 7 m.w.N.). Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin
hat diese am 18. April 2000 den Vertrieb der streitgegenständlichen
Geschirrtuch-Halter durch die Beklagten festgestellt. Mangels anderer
greifbarer Anhaltspunkte ist dieser Zeitpunkt im Streitfall deshalb der
maßgebliche Zeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung. Die von
den Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verjährungseinrede führt
schon deshalb nicht zu einer weiteren zeitlichen Beschränkung der
erhobenen Annexansprüche, weil die Klägerin nach dem Erwirken einer
einstweiligen Verfügung bereits im Juni 2000 die vorliegende
Hauptsacheklage erhoben und dadurch die maßgebliche sechsmonatige Verjährungsfrist
des § 21 UWG unterbrochen hat.
Notizrollen-Halter
Bleibt die Berufung der Beklagten demgemäß im wesentlichen ohne
Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die von den Beklagten
angebotenen Geschirrtuch-Halter angegriffen hat, beurteilt der Senat die
Berechtigung des Klagebegehrens anders als das Landgericht, soweit der
in der konkreten Verletzungsform angegriffene Notizrollen-Halter in Rede
steht. Hier trägt der Sachvortrag der Klägerin schon das
Unterlassungsbegehren nicht, woraus zugleich folgt, dass auch den
insoweit erhobenen Annexansprüchen Erfolg nicht beschieden sein kann.
1.
Das Unterlassungsbegehren ist zunächst nicht aus den §§ 5, 14 a Abs.
1 GeschmG begründet. Nach § 1 Abs. 2 GeschmG können nur neue und
eigentümliche Erzeugnisse Geschmacksmusterschutz beanspruchen. Schon
hieran fehlt es. Ein Muster ist nämlich nur dann neu, wenn die seine
Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt
in inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer
Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten
vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 1969, 90 "Rüschenhaube";
Eichmann/von Falckenstein, GeschmG, § 1 Rdnr. 14 m.w.N.). Wenngleich
geringe Abweichungen von vorbekannten Erzeugnissen für die Neuheit des
Musters ausreichen können, ist entscheidender Maßstab, ob sich das
Muster in den Gestaltungselementen, die zur Begründung der Eigentümlichkeit
geeignet sind, so erheblich von vorbekannten Erzeugnissen abhebt, dass
der ästhetische Gesamteindruck neu ist (Eichmann/von Falckenstein,
a.a.O., § 1 Rdnr. 20). Darüber hinaus setzt der Geschmacksmusterschutz
voraus, dass in der neuen Form eine vom bekannten Formenschatz
abweichende eigentümliche Gestaltungsform gesehen werden kann, die das
ästhetische Empfinden des Betrachters anzusprechen geeignet ist und in
ihrer Gestaltungshöhe über das Können eines mit der Kenntnis des
betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten durchschnittlichen
Mustergestalters hinausgeht (zu diesem Erfordernis vgl. u. a. BGH GRUR
1969, 90, 95 "Rüschenhaube", BGH GRUR 1975, 81, 83
"Dreifachkombinationsschalter" und BGH GRUR 1977, 547, 549
".Kettenkerze"). Nach Auffassung des Senats spricht alles dafür,
bereits den für den Sonderrechtsschutz nach dem Geschmacksmustergesetz
erforderlichen Grad von Individualität und Gestaltungshöhe wie auch
die Neuheit zu verneinen. Notizrollen-Halter, die stets die gleiche
Grundstruktur aufweisen, gibt es seit langen Jahren, das einzig wirklich
"Neue" an dem Muster der Klägerin ist die Tatsache, dass der
Notizrollen-Halter einem seit einiger Zeit anhaltenden Modetrend folgend
aus Edelstahl hergestellt ist. Eine dadurch begründete Abweichung von
vorbekannten Erzeugnissen reicht nach Auffassung des Senats schon für
die Neuheit des Musters nicht aus. Jedenfalls fehlt es aber an der
erforderlichen Gestaltungshöhe im vorbezeichneten Sinne. Hinzu kommt
folgendes: Der objektive Nachbildungstatbestand des § 5 GeschmG setzt
voraus, dass der Nachschaffende die für den ästhetischen
Gesamteindruck des hinterlegten Musters wesentlichen, das heißt seine -
etwaige - Neuheit und Eigentümlichkeit begründenden
Gestaltungsmerkmale übernommen hat. Auch hieran fehlt es im Streitfall.
Denn der von den Beklagten vertriebene Notizrollen-Halter weist einen
deutlichen gestalterischen Abstand zu dem hinterlegten Muster (einem
Foto des Notizrollen-Halters "m.") auf, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, die für den ästhetischen Gesamteindruck des
hinterlegten Musters wesentlichen, das heißt seine etwaige Neuheit und
etwaige Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungsmerkmale würden von
dem angegriffenen Modell ganz oder teilweise übernommen. Mit Rücksicht
darauf, dass geschmacksmusterrechtliche Ansprüche der Klägerin bereits
aus anderen Gründen ausscheiden, das hinterlegte Muster lediglich das
Originalprodukt "m." der Klägerin fotografisch wiedergibt und
die Parteien vornehmlich darüber streiten, ob im Streitfall von einer
wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung unter dem Gesichtspunkt
der vermeidbaren Herkunftstäuschung und/oder sklavischen Nachahmung
ausgegangen werden kann, sieht der Senat an dieser Stelle davon ab, im
einzelnen darzustellen, aus welchen Gründen von einer Nachbildung im
Sinne des § 5 GeschmG nicht ausgegangen werden kann, und verweist
insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Diese gelten sinngemäß auch für
den Nachbildungstatbestand im Sinne des § 5 GeschmG.
2.
Soweit die Klägerin ihr sich auf den Notizrollen-Halter beziehendes
Unterlassungspetitum auf § 1 UWG und dort namentlich auf die
Gesichtspunkte der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der sklavischen
Nachahmung stützt, ist der Notizrollen-Halter "m." allerdings
nicht bereits deshalb von vornherein ergänzendem wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz unzugänglich, weil ihm die hierfür erforderliche
wettbewerbliche Eigenart fehlen könnte. Denn dieses Tatbestandsmerkmal
des § 1 UWG ist - wie bereits ausgeführt - nicht gleichzusetzen mit
der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit, sondern dient
lediglich der Ausgrenzung von Waren, die als Dutzendware dem
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz schlechthin nicht zugänglich
sind. Die wettbewerbliche Eigenart ist allerdings gering, weil bei einem
Notizrollen-Halter der vorliegenden Art nur wenig Raum für abweichende
Gestaltungen im ästhetischen Bereich bleibt, und es den Beklagten wegen
des insoweit bestehenden Freihaltebedürfnisses schlechterdings nicht
untersagt werden kann, dem momentanen Modetrend folgend für die
Fertigung eines im Haushalt Verwendung findenden Gebrauchsartikels
mattpolierten Edelstahl zu verwenden. Diese als gering zu bezeichnende
wettbewerbliche Eigenart hat auch nicht etwa durch hohe Umsatzzahlen und
eine dadurch erhöhte Verkehrsbekanntheit eine Steigerung erfahren. Das
folgt schon daraus, dass die Klägerin nach ihrem eigenen, von den
Beklagten allerdings mit Nichtwissen bestrittenen Sachvortrag im Jahre
1999 mit ihrem Notizrollen-Halter lediglich einen Umsatz von 140.000,00
DM, in den letzten beiden Kalendermonaten des Jahres 1998 einen Umsatz
von rund 35.000,00 DM und im ersten Quartal 2000 (genau: bis zum
20.04.2000) einen Umsatz von rund 55.000,00 DM erzielt hat. Bei einem Stückpreis
von 38,00 DM entspricht das gut 6.000 umgesetzten Exemplaren in (knapp)
18 Monaten, was gleichbedeutend ist mit der Tatsache, dass die Klägerin
bundesweit pro Monat im Schnitt weniger als 340 Exemplare ihres
Notizrollen-Halters hat absetzen können. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass - wozu die Parteien aber nichts vorgetragen gaben - die Klägerin
ihren Abnehmern ähnlich wie bei den Geschirrtuch-Haltern hohe, 55%
ausmachende Händlerrabatte gewähren würde, wären die Absatzzahlen
und die Marktpräsenz der Klägerin zu gering, um von einer dadurch
bewirkten Steigerung der als gering einzustufenden wettbewerblichen
Eigenart ausgehen zu können.
Letztlich kann sogar
dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, dass eine
wettbewerbliche Eigenart des Notizrollen-Halters "m." der Klägerin
infolge aus einer Kombination mehrerer Gestaltungselemente, namentlich
der rechteckigen Grundplatte, des Kastens zum Einlegen der Notizrolle
und der Schiene im unteren Bereich der Platte in augenfällig einfacher
schlichter Formgebung und des verwendeten Materials begründet wird.
Selbst wenn es nämlich zutreffen sollte, dass der angesprochene Verkehr
daraus und nicht etwa aus der sich auf der Vorderseite des
"m." befindenden Firmenangabe "Z." schließen
sollte, dieses ihm begegnende und so gestaltete Produkt stamme aus einem
bestimmten Geschäftsbetrieb, ist auf der anderen Seite dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass - wie das Landgericht selbst als möglicherweise
richtig konstatiert - alle Notizrollen-Halter wenn nicht technisch
zwingend, so jedoch jedenfalls sinnvollerweise die Basiselemente
"rechteckige Grundplatte", "Vorrichtung zur Aufnahme der
Papierrolle" und "Abrissschiene im unteren Bereich der
Grundplatte" besitzen. Insoweit bleibt für den Hersteller eines
Notizrollen-Halters, dem es selbstverständlich nicht verwehrt sein
kann, sein Produkt aus mattpoliertem Edelstahl herzustellen und der auch
nicht darauf verwiesen werden kann, andere geometrische Grundformen zu
verwenden oder das Produkt größer oder kleiner zu gestalten, nur wenig
Raum für andere Gestaltungsmöglichkeiten im ästhetischen Bereich. Das
folgt namentlich daraus, dass die Halter mit handelsüblichen, im
Fachgeschäft erhältlichen Papierrollen bestückt werden. Aus diesem
Grunde ist die ungefähre Größe des Notizrollen-Halters vorgegeben,
namentlich ist es zumindest sinnvoll und naheliegend, die Grundplatte,
über die die Papierrolle abgerollt und auf der geschrieben wird,
rechteckig zu gestalten. Auch die ungefähre Größe und vor allen
Dingen der Ort der Anbringung des Kastens, der die Papierrolle aufnimmt,
ist (technisch) vorgegeben. Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten
hier, und zwar anders als bei den mit der Klage ebenfalls angegriffenen
Geschirrtuch-Haltern, einen hinreichend deutlichen Abstand zu dem
Produkt "m." der Klägerin eingehalten. So fällt z.B. sowohl
bei der Vorder-/Draufsicht als auch bei der Seitenansicht auf, dass die
Gehäuse für die Papierrolle und deren Halterung beim Produkt der
Beklagten grundlegend anders gestaltet sind als beim Notizrollen-Halter
"m.". Beim "m." deckt die glatte Gehäusewand die
Papierrolle ab. Demgegenüber ist sie beim Produkt der Beklagten
deutlich zu sehen. Die Gehäusewand ist nicht glatt, sondern am unteren
Teil nach vorne dergestalt gegenläufig aufgebogen, dass dort ein Stift
abgelegt werden kann, während beim Produkt "m." der Stift
oberhalb des Einlegekastens für die Papierrolle in eine dort
angebrachte Auskerbung eingelegt wird. Insgesamt unterscheidet sich der
mit der Klage angegriffene Notizrollen-Halter dem optischen
Gesamteindruck nach unter Beachtung der Tatsache, dass viele
Gestaltungsmerkmale entweder technisch vorgegeben, jedenfalls aber
technisch sinnvoll oder aber - das gilt namentlich für das verwendete
Material - freihaltebedürftig sind, doch so deutlich vom Klagemodell,
dass von einer zu einer betrieblichen Herkunftsverwechslung führenden
oder gar einer sklavischen Nachahmung nicht ausgegangen werden kann.
Deshalb kommt es im übrigen hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs aus § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nicht mehr
darauf an, ob es für die Beklagten gegebenenfalls unzumutbar wäre,
weitere Änderungen in gestalterischer Hinsicht vorzunehmen.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet das Obsiegen und
Unterliegen der Parteien als in etwa gleichwertig und hat deshalb die
Kosten gegeneinander aufgehoben, allerdings mit Ausnahme der durch die
Beweisaufnahme entstanden Kosten. Diese haben die Beklagten gemäß §
96 ZPO nach einen Gegenstandswert von bis zu 128.000 EUR zu tragen, weil
die Beweisaufnahme nur den die angegriffenen Geschirrtuch-Halter
betreffenden Unterlassungsantrag betraf und die Beklagten insoweit
vollumfänglich unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO liegen nicht
vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch
erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Europarechtliche Fragen spielen für die Entscheidung des Rechtsstreits
entgegen der von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten
Rechtsauffassung keine Rolle.
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