|
RA
Rabeneick
*mit DB-Rechtsprechung
*Abmahn.
(Verteid.)
*AGB-Recht
*Datenschutzrecht
Designrecht
E-Commerce-Recht
*ebay-Recht
*Fernabsatzrecht
Onlinevertragsr.
Recht
der Webshops
EDV-Recht
Eventrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
*Internetrecht
Dialerrecht
*Domainrecht
Filesharingrecht
*E-Mail-Spam
Suchm.-Recht
IT-Arbeitsrecht
*Markenrecht
*Medienrecht
Presserecht
Telekommunik.
Multimediarecht
Persönlichkeitsrecht
Bildnisrecht
Namensrecht
Softwarerecht
Titelschutzrecht
*Urheberrecht
Filmrecht
Fotorecht
Musikrecht
Persönlichkeitsrecht
Verlagsrecht
*Verbraucherrecht
*Wettbewerbsrecht
Buchpreisb.
Werberecht
*Wirtschaft
- Arbeit |
|
10.07.2003 - Amtsgericht Frankfurt, Az:
31 C 1361/03
- Zur behaupteten Inanspruchnahme von Verbindungen mit der Vorwahl 0190
(Telefonmehrwertdienst)
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
|
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Amtsgericht
Frankfurt
31 C 1361/03 - 83
Urteil vom 10.07.2003
In dem
Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. aufgrund
der mündlichen Verhandlung
vom 10.07.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.
1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung
aus dem abgetretenem Recht des Netzbetreibers (...). Zwischen
dem Beklagten und der Zedentin bestanden hinsichtlich der
streitgegenständlichen Forderung keine vertraglichen
Beziehungen. Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten
Inanspruchnahme von Verbindungen mit der Vorwahl 0190
(Telefonmehrwertdienst) und damit zum Vertragsschluss ist
unsubstantiiert, worauf die Klägerin auch zuvor deutlich
hingewiesen worden ist.
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte die Klägerin
entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos vortragen müssen,
welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen vom
Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Nur so ist
eine Nachprüfung möglich. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin
meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse
davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen
Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht. In Anbetracht
der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten
"0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse
eines effektiven
Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten
Vortrag der Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und
auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob
bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande
gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt. Der Klägervortrag
erfüllt diese Anforderungen nicht, so dass die Klage schon
deshalb keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz l, 713 ZPO. Das Gericht hat die
Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511
Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Der Fall hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung
des Berufungsgerichts.
|
|
|
Impressum
Kanzlei PRT
Besucher gesamt:
--------> 87.349
Besucher heute:
----------> 10
gerade online:
----------> 2
max. online:
----------> 71
Besucher gestern:
----------> 34
Max. Besucher pro Tag:
----------> 464
Seitenaufrufe diese Seite:
----------> 119
Seitenaufrufe gesamt:
----------> 3.225.430
Webseite online
seit 01.01.2008
|
|
* Preis nach individueller Vereinbarung
Abwehr
Abmahnung Wettbewerbsrecht (UWG) | Markenrecht (MarkenG) |
Urheberrecht (UrhG)
Abwehr
Abmahnung Filesharing-Tauschbörse
Abwehr:
Kostenfallen im Internet
Webshop
rechtssicher machen ! Webshop-Anleitung
eBay
/ Amazon / Yatego / Auvito / Hood-Shop rechtssicher machen ! Anleitungen
AGB
rechtssicher machen

* Preis nach individueller Vereinbarung
(mehr)
Markenanmeldung
Sofort-Hilfe
per Telefon
|
Elemente auch von Web to date
Animierte Gifs auch von FreeGifs.de
(Anzeige)
itrecht.co - powered by
@@@@
Frank
Horstkotte * goodcompany
Abmahnung
Impressum; Abmahnung ebay;
Abmahnung Widerrufsrecht; Abmahnung Filesharing;
Abmahnung Domain; Abmahnung Markenrecht;
Abmahnung Urheberrecht; Abmahnung UWG;
Abmahnung Wettbewerbsrecht
|
|