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09.07.2009 - BGH, Az: I ZR 64/07
- FIFA-WM-Gewinnspiel; Verbraucher muss Gelegenheit haben vor
Teilnahmehandlung sich umfassend über Teilnahmebedingungen zu
informieren
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
BGH
Urteil vom 09.07.2009
I ZR 64/07
Tatbestand:
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. Er
beanstandet eine Fernsehwerbung der Beklagten für einen Nassrasierer,
in der sie ein Gewinnspiel ohne Angaben zu den Teilnahmebedingungen nur
mit einem Hinweis auf im Handel erhältliche Teilnahmekarten ankündigte.
Die Teilnahmebedingungen waren aus den Teilnahmekarten ersichtlich.
Absatz 1
Der Kläger hat beantragt, Absatz 2
der Beklagten zu verbieten, wie auf der beigefügten DVD wiedergegeben,
ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen:
Jetzt mit G. xxxxxx Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein
gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich,
ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in
dem Werbespot zu machen.
Ferner hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch
genommen. Absatz 3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt a.M.
WRP 2007, 668). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen. Absatz 4
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung
gegen § 4 Nr. 5 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Absatz 5
Die Angabe der Teilnahmebedingungen für das von der Beklagten angekündigte
Gewinnspiel sei in der beanstandeten Fernsehwerbung noch nicht
erforderlich gewesen. Der Hinweis "Teilnahmekarten sind separat im
Handel erhältlich" habe ausgereicht, weil der Verbraucher gewohnt
sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden.
Absatz 6
Die Informationspflicht nach § 4 Nr. 5 UWG sei spätestens im Zeitpunkt
der Teilnahme zu erfüllen. Die beanstandete Werbung eröffne noch keine
unmittelbare Teilnahmemöglichkeit, da ausschließlich die im Handel erhältlichen
Teilnahmekarten zu verwenden gewesen seien. Ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis
bereits bei der Fernsehwerbung sei nicht ersichtlich. Soweit bei
verschiedenen Einzelhandelsunternehmen unterschiedliche
Teilnahmebedingungen gegolten hätten und diese von den
Verbrauchererwartungen abwichen, fehle ein darauf bezogenes
Unterlassungsbegehren. Absatz 7
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger stehen aus § 8 Absatz
1, 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 5, § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG keine
Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten zu. Absatz 8
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall
auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht
allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum
Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt
ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP
2008, 220 - Telefonaktion). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981
Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche
Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie
keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen
der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu
unterscheiden. Absatz 9
2. Die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der
Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, steht mit der Richtlinie
im Einklang. Absatz 10
Insoweit gelten entsprechend die Erwägungen, mit denen der Senat die
Vereinbarkeit des § 4 Nr. 4 UWG mit der Richtlinie begründet hat (vgl.
BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP
2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II). Die Bestimmung des § 4 Nr. 5
UWG ist, auch soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr
betrifft, wie § 4 Nr. 4 UWG keine mitgliedstaatliche Regelung, die über
einen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund
dessen ist der Rückgriff auf Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken eröffnet. Das Tatbestandsmerkmal der
"Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels" ist im Einklang mit
Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur
Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er
sich um die Teilnahme an dem Gewinnspiel bemühen will, wesentlich sind.
Die Regelung des § 4 Nr. 5 UWG ist daher nicht als Per-se-Verbot
ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein
bestimmtes Verhalten generell untersagt. Im Übrigen gestatten die
Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende Würdigung
der Umstände des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Relevanz der Information für
die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält das nationale
Recht in § 3 Absatz 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle. Die
Bestimmung des § 4 Nr. 5 UWG steht deshalb auch nach den vom
Gerichtshof der €päischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätzen
mit der Richtlinie im Einklang (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-261/07
und C-299/07, GRUR 2009, 599 Tz. 59 ff. = WRP 2009, 722 - Total und
Sanoma). Absatz 11
3. Die beanstandete Werbung bezieht sich auf ein Gewinnspiel mit
Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG. Die Beklagte hat jedoch nicht
unlauter im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, indem sie auf im Handel
erhältliche Teilnahmekarten verwiesen hat, aus denen sich die
Teilnahmebedingungen ergaben. Absatz 12
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass schon die Ankündigung
eines Gewinnspiels mit Werbecharakter von § 4 Nr. 5 UWG erfasst wird
(vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 = WRP
2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Absatz 13
b) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls ist die Beklagte indes
nicht verpflichtet, die Bedingungen für die Teilnahme an dem
Gewinnspiel schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Absatz 14
aa) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche
Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus
medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den
Umfang der Informationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in
Harte/Henning aaO § 4 Nr. 5 Rdn. 35 f.; Seichter in Ullmann aaO § 4
Nr. 5 Rdn. 30; zur Anzeigenwerbung in Tageszeitungen vgl. BGH GRUR 2008,
724 Tz. 11 ff. - Urlaubsgewinnspiel). In deutlich höherem Maße als
Printmedien ist das Fernsehen ein "flüchtiges" Medium, bei
dem - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich eine
erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur
unzureichend wahrgenommen werden. Ein Hinweis auf andere
Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist
die Teilnahme des Verbrauchers an dem Gewinnspiel aufgrund der
Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer
Rufnummer - möglich, kann es nach den konkreten Umständen des Falles
genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in
leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz.
37 - Geld- zurück-Garantie II), etwa auf eine Internetseite oder im
Handel erhältliche Teilnahmekarten. Absatz 15
Dafür spricht auch Art. 6 lit. d der Richtlinie 2000/31/EG, wonach die
Teilnahmebedingungen für im elektronischen Geschäftsverkehr angebotene
Gewinnspiele leicht zugänglich sein müssen. Es ist also nicht
erforderlich, dass sie schon unmittelbar bei der Gewinnspielwerbung
angegeben werden. Da kein Grund für eine Privilegierung des
elektronischen Geschäftverkehrs gegenüber anderen Vertriebsformen
besteht, kann die leichte Zugänglichkeit auch im nichtelektronischen
Geschäftsverkehr und insbesondere bei der Radio- und Fernsehwerbung
ausreichen. Ferner zeigen § 5a Absatz 2 UWG sowie Art. 7 Absatz 3 der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Umfang von
Informationspflichten von der Art des Kommunikationsmittels abhängen
kann. Absatz 16
Nach § 4 Nr. 5 UWG ist es daher erforderlich und ausreichend, die
Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich
informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher sie bei seiner
Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel berücksichtigen
kann (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn.
5.14). Daraus folgt, dass unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende
Teilnahmebedingungen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden müssen
(vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie
blickfangmäßig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben
für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen
(vgl. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus), muss auch bei der
Werbung für Gewinnspiele mit Werbecharakter die für den Ausschluss
einer Irreführung erforderliche Aufklärung über Teilnahmebedingungen
unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein. Im Übrigen
muss der Verbraucher jedenfalls vor seiner Teilnahmehandlung umfassend
über die Teilnahmebedingungen informiert sein. Absatz 17
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist es im Streitfall nicht
erforderlich, die Teilnahmebedingungen bereits in der Fernsehwerbung
anzugeben. Absatz 18
Entgegen der Ansicht der Revision rechnet der Verbraucher damit, dass
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Gewinnspiele zeitlich begrenzt sind
und die Teilnahme an Bedingungen geknüpft ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1064
Tz. 41 - Geld-zurück-Garantie II, zu Verkaufsförderungsmaßnahmen).
Der Klageantrag stellt auch nicht auf aus Verbrauchersicht überraschende
Bedingungen ab. Die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich, weil
die Teilnahmekarten überall im Handel erhältlich sind, wo das
beworbene Rasiergerät der Beklagten geführt wird. Das Berufungsgericht
ist davon ausgegangen, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, auf den
Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Das lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Absatz 19
Die fehlende Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung für
das Gewinnspiel vermag auch im Hinblick auf die dieser Werbung immanente
Anlockwirkung keine Unlauterkeit zu begründen, sofern die durch die
Werbung geweckten berechtigten Erwartungen der Verbraucher nicht - etwa
durch überraschende, die Teilnahme erschwerende Bedingungen - enttäuscht
werden. Entspricht das Gewinnspiel den Verbrauchererwartungen, ist
deshalb grundsätzlich unerheblich, ob Kunden die Teilnahme daran mit
einem ohnehin beabsichtigten Besuch eines Handelsunternehmens verbinden,
einen solchen Besuch wegen des Gewinnspiels vorziehen oder sich allein
wegen der Gewinnchance spontan dazu entschließen, sogleich ein Geschäft
aufzusuchen. Der Grad der Anlockwirkung als solcher ist für den Umfang
der Informationspflicht über die Teilnahmebedingungen jedenfalls
solange irrelevant, wie die Anlockwirkung nicht eine Intensität
erreicht, die jede rationale Verbraucherentscheidung ausschließt. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Absatz 20
Entgegen der Ansicht der Revision wollte der Gesetzgeber mit der
speziellen Informationspflicht nach § 4 Nr. 5 UWG nicht allgemein einer
den Produktabsatz bezweckenden Gewinnspielwerbung entgegenwirken,
sondern allein der nicht unerheblichen Gefahr begegnen, dass in
intransparenter Weise hohe Hürden für die Teilnahme an dem Gewinnspiel
aufgestellt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des UWG
2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.). Absatz 21
c) Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es auch nicht darauf an,
ob die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel bei den einzelnen
Handelsunternehmen unterschiedlich ausgestaltet waren und ob sich
darunter auch für den Verbraucher überraschende Anforderungen
befanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der
Unterlassungsantrag nicht auf überraschende oder unterschiedliche
Teilnahmebedingungen bei verschiedenen Handelsunternehmen gestützt ist.
Das ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Klageantrags als auch
aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, das den Streitgegenstand näher
bestimmt. Der Kläger beanstandet danach, dass in der Fernsehwerbung überhaupt
keine Teilnahmebedingungen mitgeteilt wurden. Die Dispositionsmaxime
erlaubt dem Kläger, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus
einem - bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen -
Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen
werden sollen (vgl. Bergmann, GRUR 2009, 224, 225). Absatz 22
4. Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG verlangt ferner, die
Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel mit der notwendigen Klarheit
anzugeben. Das gilt gerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen
Werbemedium wie dem Fernsehen auf weiterführende Informationen in einem
anderen Medium gegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er
vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (vgl. BGH GRUR
2009, 1064 Tz. 42 - Geld-zurück-Garantie II). Der Kläger beanstandet
aber nicht die Gestaltung des von der Beklagten gegebenen Hinweises,
sondern wendet sich allgemein dagegen, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis
auf im Handel erhältliche Teilnahmekarten anzukündigen, ohne weitere
Angaben zu den Teilnahmebedingungen zu machen. Die Revision erhebt
insoweit auch keine Rügen. Absatz 23
5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, fehlt es auch an
den Voraussetzungen für eine Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Absatz
1 Satz 2 UWG). Absatz 24
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.
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