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08.03.1990 - BGH, Az.: - I ZR 116/88 -
Unterwerfung per Fax
(amtlicher Leitsatz)
1. Auch eine fernschriftliche Unterlassungsverpflichtungserklärung ist,
sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen
Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
2. Ein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthafter
Unterlassungswille muß jedoch im Hinblick auf Sinn und Funktion einer
Unterwerfungserklärung als einer für den Gläubiger ohne größere
Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung die Bereitschaft einschließen,
dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen.
Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen nicht nach, so verliert die
fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter
Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im
Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben
es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Mit einer Werbeanzeige in der
Illustrierten "Das Goldene Blatt" vom 29. Januar 1986
versprach sie demjenigen, der einen von ihr angebotenen
"winterfesten, gefütterten Freizeitschuh" zum Preise ab 49,50
DM bestellte, die kostenlose Lieferung eines Taschenrechners mit der
Wendung: "Diesen Taschenrechner ... gibt es dazu ...".
Der Kläger, der im Angebot des Taschenrechners eine unerlaubte Zugabe
sieht, mahnte die Beklagte durch Schreiben vom 24. März 1986 mit der
Aufforderung ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
deren Inhalt dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag entsprach. Der
Kläger erhielt darauf am 7. April 1986 ein Fernschreiben mit einer
Unterwerfungserklärung, die die geforderte Unterlassungsverpflichtung
auf die kostenlose Zugabe eines Taschenrechners gleichzeitig mit
"winterfesten, gefütterten Freizeitschuhen" beschränkte. Als
Unterschrift des Fernschreibens war ausgedruckt: "o. gmbh., ppa. k.
z.".
Mit Schreiben vom 9. April 1986 bat der Kläger um schriftliche Bestätigung
des Inhalts des Fernschreibens bis zum 18. April 1986. Die Beklagte
antwortete nicht, worauf der Kläger die vorliegende Klage erhoben (...)
hat
(...)
Die Beklagte hat vorgetragen, das Fernschreiben sei von ihrem
ordnungsgemäß bevollmächtigten Prokuristen Z. aufgegeben worden; es
habe somit eine ausreichende Verpflichtungserklärung dargestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in einem ebenfalls vom
Kläger gegen sie eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren - 91
O 552/86 - LG Berlin - eine Abschlußerklärung abgegeben, mit der sie
die gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
anerkannt hat.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Erledigungserklärung sei wirksam, weil die Klage im Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Dem Kläger
habe ein aus §§ 1, 2 ZugabeVO, § 13 UWG a.F. herzuleitender
Unterlassungsanspruch zugestanden. Dieser habe sich nicht nur auf die
Unterlassung von Zugaben bei der Bestellung von "winterfesten, gefütterten
Schuhen" erstreckt; vielmehr sei im Wege einer zulässigen
Verallgemeinerung, die das Charakteristische bzw. den "Kern"
der engeren Verletzungsform unberührt lasse, der Anspruch auf eine
Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Taschenrechners bei
der Bestellung von Schuhwerk schlechthin zu erweitern gewesen. Dieser
Anspruch sei durch die fernschriftliche Erklärung der Beklagten nicht
erloschen, weil diese Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt
habe. Ein Gläubiger brauche sich wegen der mit einer fernschriftlichen
Erklärung verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Autorisierung des
Absenders nicht mit einer solchen Erklärung zu begnügen; er dürfe
vielmehr eine schriftliche Bestätigung verlangen. Mache er hiervon
Gebrauch, so entfalle die Wiederholungsgefahr erst mit dem Zugang der
Bestätigung.
Außerdem sei das Fernschreiben auch inhaltlich unzureichend gewesen; es
habe infolge der vorgenommenen Beschränkung auf winterfeste, gefütterte
Freizeitschuhe den Anspruch lediglich insoweit, nicht aber in vollem
Umfange zum Erlöschen bringen können. Daran ändere nichts, daß der
Kläger in seiner Bitte um schriftliche Bestätigung diese inhaltliche
Einschränkung nicht beanstandet habe; denn ein darin eventuell zu
sehender Verzicht auf den weitergehenden Anspruch sei ersichtlich auf
den erwarteten Fall der vorgerichtlichen Einigung beschränkt gewesen.
Dafür, daß der Kläger auch für den Fall einer erforderlich werdenden
gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Anspruch teilweise hätte fallen
lassen wollen, sei nichts ersichtlich.
Die begrenzte Wirkung einer Teilbeseitigung des Anspruchs sei schließlich
auch eingetreten, als die Beklagte in der Klageerwiderung die anfänglich
berechtigten Zweifel des Klägers hinsichtlich ihrer Autorisierung des
Fernschreibtextes beseitigt habe. Insoweit sei das erledigende Ereignis
daher schon in der Klageerwiderung zu sehen, was dazu führen müsse, daß
der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche
Teilerledigungserklärung versäumt habe, einen - allerdings wegen des
Verhältnisses der Streitgegenstandsteile zueinander geringen - Teil der
Kosten tragen müsse.
Hinsichtlich des unberührt gebliebenen Teils des Anspruchs -
Unterlassen bei Schuhwerk schlechthin - sei die Erledigung dann -
insoweit entsprechend der Auffassung des Klägers - mit der Abschlußerklärung
der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren eingetreten. Denn
der durch die Erledigung als endgültig anerkannte Verbotstitel der
einstweiligen Verfügung beziehe sich auf Schuhwerk schlechthin und
beziehe den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens voll ein, was
zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Weiterverfolgung des
Unterlassungsanspruchs geführt habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig.
Zwar überschreitet die Beschwer der Beklagten tatsächlich nicht die in
§ 546 ZPO als Voraussetzung der Statthaftigkeit genannte Grenze von
40.000,-- DM; denn das Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung der
Beschwer in Höhe des ursprünglich für die Unterlassungsklage
berechtigt gewesenen Streitwerts des Verfahrens in rechtsfehlerhafter
Weise vernachlässigt, daß die Beschwer einer Partei nie höher sein
kann, als der Streitwert zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung
der abgeschlossenen Instanz (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl.,
§ 546 Rdn. 23) und daß letzterer hier nicht die Beschwergrenze
erreichen konnte. Der Streitgegenstand des allein noch zu beurteilenden
Begehrens des Klägers, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt sei, ist mit dem Gegenstand des ursprünglich auf
Unterlassung gerichteten Antrags nicht identisch, so daß der Streitwert
des Erledigungsstreits gemäß § 3 ZPO neu zu schätzen ist; nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon grundlegend BGH, Urt.
v. 21.4.1961 - V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 sowie die umfangreichen
Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 91 a Rdn. 48)
entspricht das hierbei zu berücksichtigende Interesse des Klägers
regelmäßig - sofern nicht ausnahmsweise (hier nicht festgestellte)
Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen - nur noch dem Interesse
an einer günstigen Kostenentscheidung, so daß als Streitwert lediglich
(in etwa) der - vorliegend mit rund 19.000,-- DM zu veranschlagende -
Kostenwert in Betracht kommt.
Ungeachtet dessen ist jedoch über die Revision in der Sache zu
entscheiden; denn das Revisionsgericht ist auch an eine fehlerhafte
Bemessung der Beschwer gebunden (§ 546 Abs. 2 ZPO).
III.
Sachlich bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg, da das Berufungsgericht
im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Erledigung der Hauptsache des
Rechtsstreits festgestellt hat.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) davon ausgegangen, daß
das (einseitige) Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn
die ursprünglich erhobene Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach
ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und
begründet war. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen.
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend - und auch insoweit von
der Revision unbeanstandet - angenommen, daß für den Kläger aufgrund
der Werbung der Beklagten in der Illustrierten "Das Goldene
Blatt" vom 29. Januar 1986 ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1
und 2 ZugabeVO entstanden war; denn bei dem Werbeversprechen, beim Kauf
eines Paars winterfester, gefütterter Freizeitschuhe einen
Taschenrechner ohne Berechnung mitzuliefern, handelte es sich - was auch
die Revision nicht in Frage stellt - um eine unzulässige Zugabe im
Sinne der genannten Bestimmungen.
3. Der Anspruch des Klägers war im Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses - auf den unter 4. noch näher einzugehen sein wird - nicht
erloschen; die Wiederholungsgefahr, auf deren vorherigen Fortfall die
Beklagte sich berufen hat, hatte bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht
ausgegangen ist, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß
begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch
ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs
eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende
und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.1988 - I ZR 209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 -
qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/89, Urteilsabdr.
S. 38 - Metro III). Eine solche Erklärung hat das Berufungsgericht in
dem Fernschreiben der Beklagten vom 7. April 1986 aus mehreren Gründen
nicht gesehen. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
b) Dahinstehen kann, ob - wie das Berufungsgericht auch angenommen hat -
die Erklärung wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten die
Wiederholungsgefahr nicht oder nicht voll beseitigen konnte. Denn
jedenfalls war sie schon deshalb nicht geeignet, diese Wirkung zu
erzeugen, weil sie in der Form eines Fernschreibens erfolgt und von der
Beklagten ungeachtet eines berechtigten entsprechenden Verlangens des Klägers
nicht schriftlich bestätigt worden ist.
c) Zwar kann - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen
ist - eine durch Fernschreiben abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht als grundsätzlich
ungeeignet angesehen werden, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Da die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom
Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
abhängt, kann an sich auch eine in der Form eines Fernschreibens
abgegebene Erklärung die Wiederholungsvermutung beseitigen, sofern sie
inhaltlich die gebotenen Voraussetzungen erfüllt und - im Sinne der
eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ernstgemeint
ist.
Letzteres schließt jedoch nach dem Sinn und der Funktion einer
Unterlassungserklärung die Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger
die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form abzugeben, die im
Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und
Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen
Interesse erreichen will, daß der Gläubiger von der prozessualen
Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muß er bereit sein, diesem
eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen, die im Verletzungsfall
der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Fehlt diese
Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der
Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung bzw. des Unterwerfungswillens;
sie erscheint damit ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
d) Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht vorliegend
rechtsfehlerfrei als gegeben angesehen. Aus der Natur eines
Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung
ergeben sich grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der
rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen
Absenders durch den Schuldner, so daß das Verlangen des Klägers, ihm
eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, berechtigt erscheint.
Dies umso mehr, als - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat
- in Zweifelsfällen ohnehin grundsätzlich der Schuldner alle für die
Ernstlichkeit seines Unterwerfungswillens sprechenden Umstände
darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v.
13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 -
Wiederholte Unterwerfung II; vgl. auch Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 120/87,
GRUR 1989, 758 - Gruppenprofil).
Die Beklagte ist diesem Verlangen - dessen Wiederholung entgegen KG GRUR
1988, 567, 568 nicht erforderlich war - nicht nachgekommen, so daß nach
dem vorstehend Ausgeführten vom Fehlen einer im Sinne der
Rechtsprechung hinreichend ernsthaften Unterwerfungsbereitschaft
ausgegangen werden muß. Die fernschriftliche Erklärung hat damit ihre
Eignung, die Wiederholungsvermutung auszuräumen, verloren.
Hierfür bedurfte es demgemäß und nach den eingangs dargelegten
Rechtsprechungsgrundsätzen einer erneuten, nunmehr den zu stellenden
Anforderungen genügenden Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Letztere ist nicht - wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat
- durch nachträgliche, verspätete Erklärungen des Schuldners im Prozeß
über den angeblichen Charakter des Fernschreibens zu ersetzen. Denn im
Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannten weitgehenden
Wirkungen schon einer einseitigen, nicht annahmebedürftigen
Unterlassungsverpflichtungserklärung, dabei insbesondere im Hinblick
auf die ihr grundsätzlich zuerkannten Wirkungen auch im Verhältnis zu
Dritten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 = WRP
1983, 264; st. Rspr.) erscheint es erforderlich, daß eine solche Erklärung
grundsätzlich selbst von Anfang an und allenfalls in Verbindung mit
einer zu Recht geforderten unverzüglichen Bestätigung, jedenfalls aber
ohne Zuhilfenahme wesentlich später liegender, vermeintlich
konkludenter Verhaltensweisen des Schuldners, klar und zweifelsfrei den
maßgeblichen ernstlichen Willen des Schuldners zur Unterlassung künftiger
Wiederholungen zum Ausdruck bringt. Hieran fehlt es bei einem
Fernschreiben, dessen Bestätigung verlangt, aber nicht gegeben worden
ist.
4. Das den Rechtsstreit erledigende Ereignis ist daher insgesamt erst in
der von der Beklagten in einem anderen Rechtsstreit dem Kläger gegenüber
abgegebenen Abschlußerklärung zu der dort erlassenen einstweiligen
Verfügung zu sehen. Da nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen und
auch von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des
Berufungsgerichts der mit der Abschlußerklärung bestandskräftig
gewordene Verbotstitel jenes Verfügungsverfahrens den Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens in vollem Umfang erfaßt, durfte das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Abgabe jener Erklärung einen
Umstand sehen, durch den das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende
Klage entfallen ist. Da - wie ausgeführt - der Anspruch des Klägers
bis zum Eintritt dieses Umstandes bestanden hatte, ist seinem Antrag auf
Feststellung der Erledigung der Hauptsache vom Berufungsgericht im
Ergebnis zu Recht entsprochen worden.
IV.
Die Revision der Beklagten ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
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