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AMTSGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
9 C 177/07
5. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wird auf die mündliche Verhandlung vom 14.6.2007 durch die
Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Erhebung und
Speicherung von Daten. Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten,
bei der es sich um ein Telekommunikationsunternehmen handelt. Die
Beklagte ermöglicht ihm die Internetnutzung nach dem Tarif ....
Der Vertrag erfasst weitere Zugangsarten in das Internet, z.B. über
das Handy, über eine analoge Telefonleitung, ISDN oder W-LAN. Der
Tarif "flat", bei dem unabhängig von der Dauer der
Internetnutzung eine monatliche Pauschale gezahlt wird, erfasst
nur die Internetnutzung über ..., nicht die übrigen v.g.
Nutzungen.
Bei der Vermittlung ins Internet wählt der Nutzer sich über das
Telefonnetz oder Breitband unter Angabe seiner Nutzer-ID und
seines Passworts bei seinem Zugangsvermittler ein. Dieser teilt
ihm eine sog. dynamische IP-Adresse aus seinem verfügbaren
IP-Adressraum zu, die der Nutzer dann in der Regel während der
gesamten Internet-Sitzung behält. Dabei handelt es sich nicht um
eine eigene Nummer des Nutzers, sondern um eine auf die Beklagte
registrierte IP-Adresse. Die Zuordnung von Telefonnummer/Nutzer-ID
zur IP-Adresse wird vom Zugangsvermittler in einer Protokolldatei
festgehalten.
Die Zuweisung einer IP-Adresse ist unabdingbare Voraussetzung für
den Internet-Zugang. Die Vergabe der IP-Adresse ist als
Voraussetzung für die Telekommunikation dem
Telekommunikationsdienst zuzurechnen.
Unter der zugeteilten IP-Adresse "bewegt" sich der
Nutzer im Internet, wobei der Zugangsvermittler die "Aufträge"
des Nutzers ausführt. D.h. er vermittelt ihm bei jedem einzelnen
Auftrag ("Klick") erneut den Zugang zum Internet
dadurch, dass er diesen Auftrag ins Internet weiterleitet. Die vom
Nutzer angeforderten Daten nimmt der Zugangsvermittler dann aus
dem Internet entgegen und leitet sie an den Nutzer weiter.
Die IP-Adresse besteht aus 4 Ziffernblöcken aus Zahlen zwischen 0
und 255. Jeder Internetzugangsanbieter verfügt nur über einen
begrenzten Bestand an IP-Adressen. Diese dient als Kennung. Anhand
dieser Adresse wird das Nutzerkonto (Account) und der verbundene
Accountinhaber identifiziert. Die jeweiligen Nummern werden durch
ein Zufallsprinzip vergeben.
Bis Mitte April 2007 speicherte die Beklagte die an die
Internutzer vergebenen dynamischen IP-Adresse für die Dauer von
80 Tagen. Nunmehr werden diese Daten 7 Tage nach Beendigung der
jeweiligen Verbindung gelöscht.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, sicher zu stellen, dass in
seinem Fall keine Volumendaten und IP-Adressen gespeichert würden.
Dem kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger trägt vor:
Eine Speicherung dynamischer IP-Adressen und des Datenvolumens zu
Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich
und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder
Datensicherheit nach § 9 BDSG rechtfertige keine generalpräventive
Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.) es zu unterlassen, dass bei der Nutzung des Internetzugangs
durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnisses nach dem Tarif ... dsl flat bekannt
gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf
Datenträgern jeglicher Art zu speichern,
2.) nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs
durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der
zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang
des Klägers herstellen, umgehend zu löschen,
3.) die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger
im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses
nach dem Tarif ... dsl flat bereits bekannt gewordenen, erhobenen
und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten;
zu löschen
4.) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Speicherung sei zur Entgeltabrechnung erforderlich, da von der
Pauschale nach dem Tarif "dsl flatrate" nicht die möglichen
Zugangsarten über Handy, ISDN, analoge Telefonleitung und W-LAN
gedeckt sei. Diese Nutzungen würde zeitabhängig abgerechnet
werden.
Zudem diene die Speicherung auch dem Schutz der Nutzer und der
Infrastruktur der Beklagten. Die Speicherung sei erforderlich, um
Störungen oder Fehler an der Telekommunikationsanlage der
Beklagten zu erkennen, da über die gespeicherten Daten ein
Account identifiziert werden könne, von dem Störungen ausgehen.
Dies diene auch der Identifikation von Computern, von denen
Schadsoftware, wie z.B. Viren und Würmer ausgehen, und der Bekämpfung
dieses Mißbrauchs. Ohne IP-Adresse könne ein infizierter
Computer nicht identifiziert werden
Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf
den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
1.) Eine Speicherung und Erhebung ist nicht bereits gemäß § 96
Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt. Nach der v.g. Vorschrift darf das
Datenvolumen nur erhoben werden, wenn hiervon ein Entgelt abhängt.
Dies ist im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien nicht der
Fall. Ausweislich der vorgelegten Tarifbeschreibung (Anlage B 2)
sind die Interverbindungen über den DSL-Anschluss von der
monatlichen Pauschale erfasst.
Weitere beschriebene Zugangsmöglichkeiten sind zeitabhängig zu
vergüten. Für eine solche zeitabhängige Erfassung ist es nicht
erforderlich, die IP-Adressen sowie das Datenvolumen zu speichern.
Dafür würde jedenfalls die Speicherung des Beginns und des Endes
der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit ausreichen (§ 96
Abs. 1 Nr. 2 TKG). Da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die
Berechnung des Entgeltes teilweise von der Datenmenge und von der
IP-Adresse abhängt, ist es nicht gerechtfertigt zur
Entgeltermittlung diese Daten zu verwenden.
2.) Die Erhebung und Speicherung ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG
gerechtfertigt. Nach der v.g. Vorschrift darf der Diensteanbieter
zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder
Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten der
Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Insoweit beruft sich
die Beklagte darauf, dass die Speicherung von Datenvolumen und
IP-Adressen erforderlich sei, um Störungen oder Fehler an der
Telekommunikationsanlage der Beklagten zu erkennen und zu bekämpfen.
Zwar entspricht es der - soweit ersichtlich - herrschenden Meinung
in der Literatur, dass § 100 Abs. 1 TKG im Unterschied zu der früher
geltenden Norm des § 9 Abs. 1 TDSV 2000 nicht mehr voraussetzt,
dass im Einzelfall tatsächlich Störungen und Fehler oder
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen.
Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur
Erkennung von Fehlern oder Störungen ist demnach grundsätzlich
zulässig (Klesczewski in: Berliner Kommentar zum
Telekommunikationsgesetz, § 100 Rz.8; Witten in: Beck'scher
TKG-Kommentar, 2006, § 100 Rz. 1).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch die Speicherung von
IP-Adressen insoweit erlaubt (Regierungsentwurf zum TKG,
BT-Drucksache 15/2316, S. 90) Allerdings rechtfertigt auch die
Anwendung des § 100 Abs. 1 TKG keine Speicherung über einen längeren
Zeitraum.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf
Unterlasssung der Erhebung und Speicherung der Daten noch auf Löschung.
Weder liegen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach
§ 1004 BGB iVm mit dem Persönlichkeitsrecht und Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Klägers noch ein Löschungsanspruch
bezüglich künftiger Verbindungen bzw. bereits beendeter
Verbindungen vor. Nach der derzeitigen nicht bestrittenen Praxis
der Beklagten erhebt diese Daten über Volumen der jeweiligen
Verbindungen und die jeweilige IP-Adresse für die Dauer von 7
Tagen.
Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass
ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch nicht gegeben sind. Dass
die Beklagte die in Anwendung ihrer bis Mitte April 2007
gehandhabten Speicherpraxis noch über Daten des Klägers verfügt,
ist im vorliegenden Fall nicht vorgetragen und für das Gericht
nicht ersichtlich. Insoweit ist davon auszugehen, dass lediglich
noch Daten 7 Tage nach Beendigung der jeweiligen Verbindung
gespeichert sind und diese jeweils nach 7 Tagen gelöscht werden.
Ein Löschungsanspruch findet grundsätzlich seine rechtliche
Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag i.V.m.
§ 96 Abs. 2 TKG. Nach § 96 Abs. 2 s. 2 TKG sind Verkehrsdaten
von dem Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich
zu löschen.
Allerdings darf im vorliegenden Fall gemäß § 100 Abs. 1 TKG
eine Erhebung und Speicherung für einen kurzen Zeitraum erfolgen.
Im Einzelnen:
3.) Bei der Beklagten handelt es sich um ein
Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Denn die
Beklagte vermittelt u.a. den Zugang zum Internet. Die Tätigkeit
der Zugangsvermittlung besteht im Aussenden, Übermitteln und
Empfangen von Daten mittels Telekommunikationsanlagen Der
Zugangsvermittler ist Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG.
Bei der Frage, ob eine Speicherung auch über einen Zeitraum von 7
Tagen nach der Verbindungsbeendigung noch erforderlich ist, ist
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist auf Seiten des Klägers
zunächst das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte
Fernmeldegeheimnis von Bedeutung. Dieses Grundrecht begründet
nicht nur ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und
der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat,
sondern auch den Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen,
als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen
(BVerfG vom 27.10.2006 1 BvR 1811/99).
Auch eine kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das
Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines
Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Dieses
Grundrecht schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern
auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der
Kommunikation. Aufgrund der Speicherung kann das
Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken
verwenden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen
Zugriffs, etwa aufgrund des § 100g StPO. Auch das Risiko eines
Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das
Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt
Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig ausgeschlossen (BVerfG
aaO).
Auf der anderen Seite ist zugunsten der Beklagten deren schützeswertes
Interesse am Schutz ihrer Telekomminikationseinrichtungen von
Bedeutung (Art. 14 GG). Unstreitig ist die Speicherung von
IP-Adressen und Datenvolumen generell geeignet, einen Missbrauch
aufzudecken und beispielsweise SPAM, Schadstoffsoftware in Form
von Viren und Würmern zu bekämpfen.
Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit kann eine solche an sich
zulässige Speicherung jedoch nur für einen kurzen Zeitraum
gerechtfertigt werden. So ist zur Überzeugung des Gerichts
entsprechend der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht
Darmstadt (Anlage B3) davon auszugehen, dass für die Aufspürung
einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Infrastruktur der
Beklagten ein Zeitraum von 7 Tagen für ausreichend zum Zwecke der
Datensicherheit ist, um zum Beispiel anhand der Daten
Angriffsmuster zu erkennen und zu analysieren oder ungewollte
Versender von virenverseuchten Dateien identifizieren zu können.
In Abwägung der beiderseitigen Rechte und Interessen der Parteien
ist eine Speicherung für den Zeitraum von 7 Tagen verhältnismäßig.
Innerhalb dieser Frist muss ein betroffener nicht damit rechnen,
dass der Staat z.b. durch § 100g StPO Zugriff auf die Daten
erlangen kann. Das Risiko eines Zugriffs Dritter auf diese Daten
ist ebenfalls in diesem Zeitraum gering. Durch diese Frist erhält
die Beklagte auf der anderen Seite die Möglichkeit, Missbrauch
aufzuspüren und zu beseitigen.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte für den Zeitraum von 7
Tagen nach Beendigung der Internetverbindung die in Streit
stehenden Daten erheben und speichern darf, aus diesem Grund
bestehen weder Unterlassungs- noch Löschungsansprüche.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
(Unterschrift)
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