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05.07.2005 - BGH, Az: VII ZB 5/05
- Zur Pfändung einer Internet-Domain
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 05.07.2005
Az.: VII ZB 5/05
a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht
i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach §
857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die
Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain
gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde
liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen
die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs.
1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert
erfolgen.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die
Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
b e s c h l o s s e n:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. April 2003 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 630 €
Entscheidungsgründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie hat beantragt, die Ansprüche
des Schuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft (im folgenden: DENIC) aus den Registrierungsverträgen
auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von
mehreren Internet- Domains zu pfänden. Das Amtsgericht hat am 1.
November 2001 antragsgemäß einen Pfändungsbeschluß erlassen. Die Gläubigerin
hat daraufhin beantragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs
Statt zu einem Schätzwert zu überweisen. Auf die zwischenzeitlich
eingelegte Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht durch Beschluß
vom 28. Februar 2002 den Pfändungsbeschluß mit der Anordnung
aufgehoben, daß die Wirkung der Aufhebung erst mit Rechtskraft des
Beschlusses eintrete. Den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß eines Überweisungsbeschlusses
hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin
sofortige Beschwerde eingelegt und die Überweisung der Ansprüche des
Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC über zwei näher
bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an Zahlungs Statt beantragt.
Gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie auf die durch Pfändungsbeschluß
vom 1. November 2001 erworbenen Rechte hinsichtlich der restlichen
Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit
der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, daß eine Internet-Domain zwar
grundsätzlich pfändbar sei. Mit dem Pfändungsbeschluß habe das
Amtsgericht jedoch nicht Internet-Domains gepfändet, sondern
entsprechend dem Antrag der Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners
aus den Registrierungsverträgen über die Internet-Domains. Aus einem
mit der DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag stehe dem Schuldner
dieser gegenüber aber nicht der Anspruch zu, die angemeldete
Domain-Kennung verwerten zu dürfen. Aus den Registrierungsbedingungen
der DENIC ergebe sich, daß diese die Domain- Kennung auf einen vom
Erstanmelder benannten Dritten übertrage, wenn der Erstanmelder den
Registrierungsvertrag kündige und der Dritte einen Auftrag zur
Registrierung erteile. Die DENIC könne den Registrierungsauftrag
ablehnen, solange ein sonstiger Dritter ein Recht auf die Domain-Kennung
geltend mache. Hieraus sowie aus den vergleichbaren Regelungen in § 2
der Registrierungsbedingungen zum Verfahren bei der Erstanmeldung werde
deutlich, daß es keine für den Rechtserwerb des Erstanmelders
konstitutive Mitwirkung der DENIC in Form der Registrierung und keine für
den Rechtserwerb eines Dritten konstitutive Mitwirkung der DENIC in Form
der Übertragung gebe. Damit habe die Gläubigerin objektiv nur den
Anspruch auf Mitwirkung der DENIC gepfändet, der für den Fall bestehe,
daß der Schuldner das Recht zur Führung der Domain- Kennung auf einen
Dritten übertragen habe. Das Übertragungsrecht des Schuldners sei
dagegen nicht gepfändet worden.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des
Beschwerdegerichts, daß sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen
Beschwerde nur noch insoweit gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom
28. Januar 2002 gewandt hat, als mit diesem ihr Antrag auf Pfändung der
Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC aus den Registrierungsverträgen
hinsichtlich der beiden Internet- Domains zurückgewiesen worden ist.
Eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels durch die Gläubigerin
ist hinreichend deutlich dadurch zum Ausdruck gekommen, daß diese mit
Schriftsatz vom 25. April 2002 auf die durch Beschluß des Amtsgerichts
vom 1. November 2001 erworbenen Ansprüche des Schuldners aus den
Registrierungsverträgen über die restlichen Internet- Domains
verzichtet hat. Beanstandungen gegen dieses Verständnis des
Beschwerdegerichts vom Umfang des Rechtsmittels der Gläubigerin erhebt
die Rechtsbeschwerde nicht.
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß
die Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil das
Amtsgericht mit dem Pfändungsbeschluß nicht die Internet-Domains,
sondern nur die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen
mit der DENIC gepfändet habe. Letztere stellen ein pfändbares
"anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar,
auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich
sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnte.
aa) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte
aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die
Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen
kann (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 2). Ob eine
"Internet-Domain" als ein derartiges pfändbares Vermögensrecht
i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Literatur und
Rechtsprechung umstritten.
Nach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein
absolutes Recht dar, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Diese
Ansicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer
Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz,
handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei
(LG Essen, Rpfleger 2000, 168). Überwiegend wird diese Auffassung
vertreten, ohne daß sie näher begründet wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf,
JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999, 355, 356; Schmittmann, DGVZ
2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081).
Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG München
I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines der
Domainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DENIC nicht
als ein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge,
daß diese nicht der Pfändung unterliege.
bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen
Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC
oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v.
§ 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005,
38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger,
Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker,
ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., §
857 Rdn. 80).
(1) Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht"
i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem
Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche
Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem
Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet
worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann.
Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet.
Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, daß von der DENIC
eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch
bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet
kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß
vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom
22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR
2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004,
359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).
(2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich
auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der
Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag
zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR
1306/02, NJW 2005, 589). Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung
nach § 857 Abs. 1 ZPO.
Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer
Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf
Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und
-richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in
das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung
erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1
der von der Gläubigerin vorgelegten Registrierungsbedingungen der DENIC
ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem
Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder nach der
erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der
Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand
der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des
Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten
persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch
Änderung der IPNummer (vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger,
Rpfleger 2002, 181, 182 f; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766).
c) Der Antrag der Gläubigerin
ist daher darauf gerichtet, diese schuldrechtlichen Ansprüche des
Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC zu pfänden.
Dem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat,
die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der
DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung
zu pfänden. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung
hat die Gläubigerin den Hauptanspruch des Schuldners aus dem
Registrierungsvertrag mit der DENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus
diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht
isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar (vgl. dazu
allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 3). Die Pfändung
des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag
des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle weiteren sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. Berger,
Rpfleger 2002, 181, 183).
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die
DENIC kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs. 1,
844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert
erfolgen (vgl. dazu Berger, Rpfleger 2002, 181, 185; Welzel, MMR 2001,
131, 138; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085;
Hartmann/ Kloos, CR 2001, 469). Dazu, ob der von der Gläubigerin
angegebene Wert zutreffend ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner
Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist daher
eine eigene Entscheidung nach § 577 Abs. 5 ZPO jedenfalls insoweit
nicht möglich. Der Senat hält es für angezeigt, das gesamte Verfahren
an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch
erforderlichen Feststellungen trifft.
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