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5. März 1997
2 O 99/97
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach auf die mündliche
Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:
I. Die einstweilige Verfügung vom 28. Januar 1997 bleibt
aufrechterhalten.
II. Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat die weiteren Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000.-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte zu 1)
das Namensrecht der Verfügungsklägerin verletzt, indem er die
Internet-Adresse "... de" benutzt.
Das Datennetzwerk Internet ermöglicht die Übermittlung von
Informationen von Computer zu Computer. Um den reibungslosen
Informationsfluß zu gewährleisten, ist eine eindeutige, d.h.
unverwechselbare Adresse notwendig. Als Adresse sind neben
Zahlenkombinationen auch Buchstabenkombinationen möglich. Bei
den Buchstabenkombinationen (Domain-Namen), die beliebig sein können,
wählen viele Netzteilnehmer ihren Familiennamen bzw.
Firmennamen bzw. eine Abkürzung davon.
Die Verfügungsklägerin entschloß sich im August 1996, den
sog. Domain-Namen "... de" zu reservieren. Das
Informationsbüro ... teilte mit, daß die Adresse "...
de" bereits belegt war von der Firma ... in ... Der Verfügungsbeklagte
zu 1) trat mit einer Werbekarte unter "... de" auf. Am
19. September 1996 und 26. November 1996 fanden zwischen den
Beteiligten Gespräche statt; die Firma ... beantragte in Bezug
auf ihre Person die Löschung, der Verfügungsbeklagte zu 1) war
nicht bereit, auf den Domain-Namen zu verzichten. Nachfolgend
delegierte die Firma ... die Domain. Der Verfügungsbeklagte zu
1) wurde am 10. Januar 1997 als Adresseninhaber eingetragen und
trat ab diesem Zeitpunkt als Adresseninhaber in Erscheinung. Er
gab die Domain auf Aufforderung nicht frei.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 27. Januar 1997 mit Ergänzung
vom 28. Januar 1997 hat das Landgericht ... am 28. Januar 1997
folgende einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten
zu 1) und den Antragsgegner zu 2) erlassen:
1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Internetadresse
"... de" zu löschen bzw. löschen zu lassen.
2. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 20.000.-- DM festgesetzt.
4. Die Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung
setzt voraus, daß zugleich die Antragsschrift vom 27. Januar
1997 nebst den damit übergebenen Anlagen, die eidesstattliche
Versicherung vom 24. Januar 1997 und der ergänzende Schriftsatz
vom 28. Januar 1997 mit Anlagen übergeben werden.
Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 5. Februar
1997 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin meint:
... sei der Name der Gemeinde und werde vom Namensrecht geschützt.
Stadt sei lediglich eine Bezeichnung. Durch die Verwendung der
Domain werde ihr Namensrecht verletzt, da von dem Namen -- also
der Domain -- auf die Rechtspersönlichkeit geschlossen werde
und ein Benutzter unter der Domain nicht nur Informationen über
diese Person, sondern auch von dieser Person erwartet.
Eilbedürftigkeit liege vor, da sie sich bereits rechtzeitig vor
der Messe "... im Internet habe präsentieren wollen und
der Verfügungsbeklagte zu 1) erst seit 10. Januar 1997 als
legitimierter Adresseninhaber erscheine.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
Die einstweilige Verfügung bleibt aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt:
Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Antrag wird
abgelehnt.
Der Verfügungsbeklagte zu 1) meint:
Der Domain-Name falle nicht unter das Namensrecht, da es sich um
eine beliebige Zahlen- oder Buchstabenkombination handele, die
nicht im Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehe und mit
einer Telefonnummer vergleichbar sei. Ein Benutzer wisse, daß
von der Domain nicht (zwingend) auf die Person geschlossen
werden könne. Der Verfügungsklägerin sei angeboten worden, über
die Adresse des Verfügungsbeklagten zu 1) Informationen zu
geben.
Infolge der Gespräche bereits im Jahre 1996 hält sie eine
Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit nicht für gegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den damit
übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten
zu 1) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu
ihrer Bestätigung.
I.
Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten
zu 1) auf Unterlassung der Benutzung des Domain namens "...
de" (§ 12 Satz 2 BGB).
1. Der Verfügungsbeklagte zu 1) verletzt durch den Domain-Namen
das Namensrecht der Verfügungsklägerin.
... ist der Name der Verfügungsklägerin. Diese ist auch ohne
den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. Stadt
ist lediglich eine "Bezeichnung".
Diesen Namen gebraucht der Verfügungsbeklagte zu 1).
Bei ... handelt es sich zwar um eine Buchstabenkombination,
jedoch nicht um eine beliebige und willkürliche, ähnlich einer
Telefonnummer. Eine Telefonnummer (allein) stellt kein
taugliches Differenzierungsmerkmal zwischen Personen bzw.
Identifikationsmerkmal für eine Person dar. Demgegenüber ist
dies aufgrund einer -- jedenfalls nicht willkürlichen --
Buchstabenkombination sehr wohl möglich (dies verkennt das
Landgericht ... in seinen Entscheidungen).
... steht -- auch wenn es vereinzelt den gleichlautenden
Familiennamen gibt -- eindeutig für die Gebietskörperschaft
... Gerade wegen der Eindeutigkeit der Zuordnung von Familien-
bzw. Firmennamen wird vom Datennetzbetreiber die
Buchstabenkombination als Alternative zugelassen, denn für
viele Nutzer, vor allem Informationsanbieter, wäre ansonsten
ein Anschluß (wirtschaftlich) uninteressant. Daran zeigt sich,
weswegen der Verfügungsbeklagte zu 1) ... de" wählte und
nicht z.B. eine Zahlenkombination oder seinen Familiennamen.
Auch werden die Interessen der Verfügungsklägerin verletzt,
denn es werden unter der Domain nicht nur Informationen über
..., sondern Informationen von der Stadt ... erwartet.
2. Auf Ausweichmöglichkeiten
-- Zugriff über den Verfügungsbeklagten zu 1)
-- Zugriff über "... de"
muß sich die Verfügungsklägerin nicht verweisen lassen. Der
Verfügungsbeklagte zu 1) hat an dem Namen ... kein Recht. Geschützt
ist das Recht der Verfügungsklägerin an ihrem Namen ...
II.
Dringlichkeit ist gegeben.
Die Verfügungsklägerin hat bereits 2 1/2 Wochen nach der
"Eintragung" des Verfügungsbeklagten zu 1) reagiert
und die Eilbedürftigkeit in Bezug auf ihre eigenen Ambitionen
dargelegt und glaubhaft gemacht.
Ein Zuwarten über längere Zeit liegt nicht vor. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist derjenige, in dem der Verfügungsbeklagte zu 1)
mit Außenwirkung Adresseninhaber der Domain .... de",
mithin der 10. Januar 1997, war. Deshalb ist unerheblich, daß
der Verfügungsklägerin seit September 1996 bekannt war, daß
der Verfügungsbeklagte zu 1) als Initiator hinter der
Eintragung der Firma ... als Adresseninhaberin stand und daß
der Verfügungsbeklagte zu 1) spätestens im November 1996
bedeutete, nicht auf .... de" verzichten zu wollen.
III.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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