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01.12.2003 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 13
U 133/03
- Zur Frage des Datenverlust bei Computer-Reparatur
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
Im
Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2003 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Vergütung von
informationstechnologischen Leistungen der Klägerin verurteilt, die die
Beklagte in Auftrag gegeben hatte und ihr gegenüber in Rechnung
gestellt wurden. Die Forderungen belaufen sich auf insgesamt 14.054,31
EUR nebst Zinsen, die die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angreift.
Gegenüber den Vergütungsansprüchen hat die Beklagte die Aufrechnung
mit Schadensersatzforderungen erklärt. Diesen Einwand hat das
Landgericht als unbegründet angesehen. Dagegen richtet sich die
Berufung. Mit der Aufrechnung hat es folgende Bewandtnis:
Bis zum 26.02.2002 waren bis auf kleinere Restarbeiten die
Auftragsleistungen der Klägerin abgeschlossen und wurden zuletzt unter
dem 8. März 2002 mit noch 1.517,80 EUR in Rechnung gestellt. Wegen
einer Fehlermeldung erteilte die Beklagte der Klägerin sodann den
Auftrag, dieser nachzugehen.
Aus diesem Grund erschien am 22.03.2002 der Zeuge I2, Monteur der Klägerin,
bei der Beklagten und versuchte den Fehler mit dem Austausch eines
SCSI-Kabels zu beheben. Über das daraufhin folgende Wochenende
arbeitete die Anlage fehlerfrei, die Fehlermeldung trat jedoch dann
erneut auf.
Deshalb wollte der Zeuge I1 - ebenfalls Mitarbeiter der Klägerin - am
25.03.2002 eine Festplatte auswechseln. Bei der Vorbereitung dieser
Arbeiten kam es zum Absturz des Servers mit Datenverlust. Die Beklagte
übergab die Festplatte der Firma P zur Wiederherstellung der Daten.
Ihren auf den Absturz des Servers beruhenden Schaden berechnete sie wie
folgt:
- Mehr- und Zusatzarbeiten
- eigene Personalkosten 7.883,47 EUR Bl. 125 ff
- Neuerstellung des Netzwerkes- Firma W 3.287,95 EUR
Arbeiten der Firma E 329,82 EUR
- Aufwendungen für Ersatz falscher Festplatten 2.021,88 EUR
Rechnung P - Wiederherstellung der Daten 13.920,00 EUR
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei auf Grund ihrer Arbeiten für
diese Schäden verantwortlich. Sie sei beim Austausch des Kabels oder
bei den Arbeiten an der Festplatte nicht sachgemäß vorgegangen und
habe dabei das System zerstört oder beschädigt, jedenfalls habe sie
nicht für eine hinreichende Datensicherung vor diesen Arbeiten Sorge
getragen. Dazu sei sie aber verpflichtet gewesen.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihre
Mitarbeiter hätten sich vor Durchführung der Arbeiten nach der
Datensicherung erkundigt und diese sei ihnen auch bestätigt worden.
Tatsächlich sei aber nur einmal monatlich eine Datensicherung
vorgesehen gewesen und auch diese nicht immer zuverlässig durchgeführt
worden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens
des Sachverständigen C aufrechenbare Ansprüche der Beklagten mit der
Begründung verneint, ein fehlerhaftes Vorgehen des Zeugen I1 bei dem
Versuch der Fehlerbehebung lasse sich nicht feststellen; es lasse sich
auch nicht feststellen, dass der infolge des Absturzes eingetretene
Datenverlust auf den Arbeiten des Zeugen I1 vom 22. und 25.03.2002
beruhen. Der Einbau einer falschen Festplatte führe nicht notwendig zu
einer Unzuverlässigkeit des Systems, vier neue Festplatten, die die
Beklagte mit 2.021,88 EUR in
Rechnung stellt, seien nicht erforderlich gewesen.
Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte dagegen ein, die Klägerin habe
es pflichtwidrig unterlassen, vor Beginn der Arbeiten eine
Datensicherung vorzunehmen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagten steht ein
Schadensersatzanspruch, mit dem sie gegenüber dem Anspruch auf Vergütung
der Leistungen der Klägerin aufrechnen könnte, nicht zu. Es lässt
sich schon keine Pflichtverletzung nach der hier allein in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB feststellen. Es lässt
sich auch nicht feststellen, dass die Arbeiten der Klägerin am 22. und
25. März 2002 ursächlich für den Datenverlust waren. Jedenfalls trägt
die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB eine haftungsüberdeckende
Verantwortung für den Eintritt des Datenverlustes.
1.
Nach § 280 Abs. 1 BGB ist eine Schadensersatzpflicht dann begründet,
wenn ein Vertragspartner ihm obliegende Pflichten verletzt hat und
dadurch ein Schaden entstanden ist. Teilweise wird in der Rechtsprechung
vertreten, dass eine unterlassene Datensicherung bei Arbeiten an
Systemen der elektronischen Datenverarbeitung, die im gewerblichen
Bereich eingesetzt werden, keine Pflichtverletzung darstellt, da es zu
den Selbstverständlichkeiten des Betriebs solcher gewerblich genutzter
Anlagen gehörte, dass regelmäßig und zuverlässig eine geeignete, lückenlose
Datensicherung erfolgte. Dies dürfe von Auftragnehmern bei der Ausführung
von Arbeiten an solchen Anlagen auch als selbstverständlich
vorausgesetzt werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 554; ähnlich OLG Köln
NJW-RR 1994, 1262). Nach einer engeren Auffassung ist der
Werkunternehmer dagegen verpflichtet, auch bei gewerblich genutzten
Anlagen, sich entweder einer zuverlässigen Datensicherung zu
vergewissern oder diese selbst durchzuführen, wenn Eingriffe im System
vorgenommen werden, weil diese zu Datenschäden führen können (vgl.
OLG Köln a.a.O.).
Unter Zugrundelegung beider Auffassungen scheidet eine Pflichtverletzung
im Streitfall aus. Bei dem Versuch der Fehlerbehebung am 22.03.2002 kam
es schon zu keinem Eingriff in das System. Nach dem unstreitigen Ablauf
der Ereignisse kam es wiederholt zu Fehlermeldungen im RaiD-Controller,
die nahelegten, dass diese durch eine SCSI-Kabel hervorgerufen werden,
das deshalb am 22.03.2002 ersetzt werden sollte. Es steht jedoch fest,
dass der Monteur I2 der Klägerin das vorhandene Kabel nicht
auswechselte, weil das mitgebrachte - neue - Kabel an einem Ende defekt
war.
Dass der Versuch des Zeugen I2, den Fehler zu beheben, nicht ursächlich
für den späteren Absturz und den Datenverlust war, ergibt sich im Übrigen
daraus, dass an dem dem 22.03.2002 folgenden Wochenende mit der Anlage
beanstandungsfrei gearbeitet werden konnte und ein Datenverlust eben
noch nicht eingetreten war.
Der Absturz des Servers erfolgte erst an dem darauf folgenden Montag,
dem 25.03.2002, als der Zeuge I1 die Fehlermeldung wahr nahm und ein
Tool vom Controller aufrief, um den Status zu kontrollieren. Dabei brach
das System zusammen. Eine Pflichtverletzung des Zeugen I1 liegt unter
diesen Umständen aus mehrfachen Gründen nicht vor. Zum einen hatte er
noch keinen Eingriff in den Server vorgenommen. Seine Vorgehensweise,
zunächst über das Tool-Programm des RaiD-Controllers den Status
herauszufinden, war sachgerecht und konnte nach der Beurteilung des
Sachverständigen C nicht ursächlich für den Absturz des Systems sein.
Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass der Zeuge I1 nicht den
Defekt einer Festplatte im Hinblick auf die Gefahr des Systemabsturzes fürchten
musste, da auch bei einer defekten Festplatte das System hätte
hochfahren müssen. Bei mehreren defekten Festplatten wäre nach seinen
weiteren Feststellungen das System überhaupt nicht gelaufen. Schließlich
hat der Sachverständige dargelegt, dass es zu dem Absturz, dessen
Ursache letztlich nicht geklärt werden konnte, auch dann hätte kommen
können, wenn der Zeuge I1 zunächst das Datensicherungsprogramm
aufgerufen hätte, um einer etwaigen eigenen Pflicht zur Datensicherung
zu entsprechen. Daraus ergibt sich, dass es durch den Aufruf des
Kontrollprogramms nicht zum Absturz des Servers gekommen ist. Andere
Eingriffe, die dazu geeignet gewesen wären, hat der Zeuge I1 nicht
vorgenommen. Selbst wenn man das Vorgehen des Zeugen I1 als
pflichtwidrig ansehen wollte, lässt sich die Ursächlichkeit für den
eingetretenen Schaden nicht feststellen. Auf die Frage, wann und unter
welchen Umständen ein Monteur zur Datensicherung verpflichtet ist oder
sich auf die Sicherungsroutine verlassen kann, kommt es daher nicht an.
Das Landgericht hat diese Zusammenhänge rechtsfehlerfrei erkannt und
die von ihm erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt. Den im einzelnen
dargelegten Begründungen im angefochtenen Urteil schlieût sich der
Senat in vollem Umfang an.
2.
Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch scheitert im Streitfall
jedenfalls an einem überdeckenden Mitverschulden der Beklagten, § 254
Abs. 1 BGB. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C hatte die
Beklagte nämlich nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine
gesorgt, sondern diese grob vernachlässigt. Der Zeuge I1 hatte sich
schon früher nach der erforderlichen Datensicherung erkundigt und von
dem Mitarbeiter der Beklagten N erfahren, dass eine Datensicherung
vorliege. Darauf durfte er sich verlassen. Wie dargelegt, gehört es im
gewerblichen Anwenderbereich heute zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten,
dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die
Sicherung gewährleistet. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff
muss sich der Werkunternehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls
darüber vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung
dem aktuellen Stand entspricht. Zusätzliche Überprüfungspflichten
bestehen jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die
Datensicherung nicht ordnungsgemäû erfolgt ist oder das
Sicherungssystem nicht funktioniert (OLG Karlsruhe NJW 1996, 2000; OLG Köln
NJW-RR 1997, 558; 1994, 1262; BGH NJW 1996, 2924; Senat in OLGR 2000,
195). Dass die dietensicherungsroutine
hier völlig unzulänglich war, konnte der Zeuge I1 nicht erkennen. Die
Mängel ergaben sich insbesondere daraus, dass die Datensicherung
unzuverlässig gehandhabt wurde. Die Sicherung hätte täglich erfolgen
müsse, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich. Das ist
unstreitig nicht geschehen.
Aus den Bekundungen des
Zeugen N hat der Sachverständige zu Recht entnommen, dass die Sicherung
von Daten im Betrieb der Beklagten schon grob fahrlässig (blauäugig)
vernachlässigt wurde. Nach dessen Bekundungen kann davon ausgegangen
werden, dass nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung erfolgte.
Dafür spricht auch, dass der nach dem Absturz festgestellte Stand der
Komplettsicherung dem Monat Dezember 2001 entsprach. Unter diesen
Voraussetzungen hat sich die Beklagte den Schaden allein zuzurechnen,
selbst wenn der Klägerin eine Pflichtverletzung im
Sinne der Wahrnehmung von Controllpflichten vorzuwerfen wäre (vgl. BGH
NJW-RR 1991, 1240).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(Unterschriften)
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