W-LAN-Betreiber haftet nicht für eigene Kinder
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Beitrag: 25.03.2009 - LG Mannheim: Inhaber eines W-LAN haftet nicht für eigene volljährige Kinder
Dazu das Landgericht Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az: 7 O 76/06:
Auszug:
(...)
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines
Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf Aufwendungs-
und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem Computerspiel „...". Der Beklagte ist Inhaber
eines. Internetanschlusses.
Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines
Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten
zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine
bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem
Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende
Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu
installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen
anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern
sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die
Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt.
Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen
Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder
anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).
Am Datum um Uhrzeit bot ein Nutzer mit der IP-Adresse nnn.nnn.nnn.nn die Datei
„....rar" als funktionsfähige Version des hier interessierenden
Computerprogramms anderen zum Download an.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Beklagten als Anschlussinhaber. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, dass vom Anschluss des Beklagten aus der
streitgegenständliche Upload stattgefunden hat.
Der Beklagte trägt vor, dass er für den streitgegenständlichen Upload nicht
verantwortlich sei, da sein volljähriger Sohn an der Tauschbörse teilgenommen
habe. Er selbst habe also keine urheberechtsverletzende Handlung vorgenommen.
Aber auch für das Tun seines Sohnes brauche er nicht einzustehen.
(...)
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Beklagte ist hinsichtlich einer von ihm selbst begangenen unerlaubten
Handlung gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht passivlegitimiert. Die Klägerin ist
hinsichtlich eines täterschaftlichen Handelns des Beklagten beweisfällig
geblieben.
Denn der Beklagte hat die täterschaftliche Begehung eines
Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestritten. Grundsätzlich trifft die
Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97
Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
2. Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Allerdings trifft den
Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer
Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO
obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen
Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich
des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob
es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29;
100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715; Mes,
P., GRUR 2000, 934, 939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den
Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt
hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei
dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht,
braucht nicht entschieden zu werden. Der Beklagte ist seiner sekundären
Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Er hat sich nicht auf ein einfaches
Bestreiten beschränkt, sondern vielmehr konkret seinen Sohn als Täter
angegeben. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten
ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig
geblieben.
2. Der Beklagte unterliegt auch nicht der Störerhaftung.
a) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als
Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH Urt. v.
18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236,
251 - Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings
die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet, die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde die
Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der
Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v.
10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f - Architektenwettbewerb; Urt. v.
30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR
120/96, GRUR 1999, 418, 419 f - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f -
ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).
b) Der Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Urheberrechts bei. Er betreibt als Inhaber einen Internetanschluss;
dieser ist mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden. Ohne den
Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu
einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Er ist als Inhaber des
Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu
sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Soweit
der Beklagte vorträgt, dass er dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage sei,
muss er sich dann, wenn er selbst einen entsprechenden Internetanschluss
betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.
Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Dabei ist
zu beachten, dass die ursprünglich zwischen den Parteien umstrittene Frage
einer Nutzung eines W-LAN Netzes durch Dritte vorliegend nicht zu entscheiden
ist. Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses seinen diesbezüglichen Vortrag
aufgegeben. Stattdessen hat er ohne sachlichen Widerspruch der Klägerin seinen
volljährigen Sohn als Täter benannt. Folglich ist allein die Frage der
Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige
Familienmitglieder streitgegenständlich. Hierbei hat der Beklagte keinerlei
Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen.
Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem
Beklagten als Störer nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung
zuzumuten ist.
Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den Anschluss
Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt,
beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund.
Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im
Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf
anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des
Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht
zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in
rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets
verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des
Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des
Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach
dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu
entscheiden.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des
Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner
Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen
Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise
keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In
diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes
Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen
verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von
Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre.
(...)
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