Widerrufsfrist bei amazon beträgt 2 Wochen
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Beitrag: 17.04.2009 - LG Berlin: Widerrufsfrist bei amazon beträgt 2 Wochen
Dazu das Landgericht Berlin (Urt. v. 24.05.2007 - 16 O 149/07):
Auszug:
(...)
Auf den nach §§ 924, 936 ZPO zulässigen Widerspruch hin war die einstweilige
Verfügung aufzuheben, weil der Antragstellerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im
Widerspruchsverfahren nicht mehr zusteht.
Die Angabe einer Widerrufsfrist von zwei Wochen verstößt nicht gegen §§ 355
Abs. 2 i.V.m. 312 c Abs. 1, 126 b BGB.
Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist in der Regel zwei Wochen. Sie
beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Verbraucher eine den
Anforderungen entsprechende Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Wird
die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt, beträgt die
Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.
Hier ist von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der
Regelfrist verbleibt. Die unter www.….de abrufbare Offerte der
Antragsgegnerin, bestehend aus der Artikelbeschreibung eines
Multifunktionsgerätes … P 6350 nebst Preisangabe und sonstigen
Kaufinformationen beinhaltet noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware
gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich
eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben
(so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses
Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschieht nach ihren Angaben
in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss
bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die
Verkörperung der Belehrung in einer Email wahrt das Textformerfordernis des §
126 b BGB, weil die Botschaft dem Empfänger übermittelt wird und er sie
jederzeit von seinem eigenen Server abrufen und speichern kann (Palandt-Heinrichs,
66. Aufl., Rdnr. 3 zu § 126 b). Die Antragsgegnerin belehrt ihre Kunden daher
schon bei Vertragsschluss über ihr Recht zum Widerruf. Es verbleibt mithin bei
der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Das ergibt sich im Umkehrschluss nach § 355
Abs. 2 Satz 2 BGB, denn der Gesetzgeber knüpft den längeren Fristenlauf nach
dieser Bestimmung ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht
bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung.
Ob eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite bereits ein bindendes
Angebot des Unternehmers nach § 145 BGB darstellt oder nur eine Aufforderung an
den Nutzer beinhaltet, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, ist nach dem
objektiven Erklärungswert unter Würdigung aller Umstände durch Auslegung zu
ermitteln. Im Zweifel ist mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte von der
zweiten Alternative auszugehen (Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 2 zu § 145
a.E. und Palandt-Grüneberg, a.a.0., Rdnr. 4 zu § 312 b; Kramer in Münchener
Kommentar, 5. Aufl., Rdnr. 10 zu § 145 und Rdnr. 31 vor § 145; Landgericht
Essen, NJW-RR 2003, Seite 1207).
Die Antragstellerin trägt keine hinreichenden Indizien vor, die für einen
Rechtsbindungswillen der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Einstellung
ihres Angebotes in das Internet sprechen.
Den als Anlage A 5 auszugsweise vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen
der ….de (… EU S.A.R.L.) lässt sich dazu nichts entnehmen. Sich gelten nur
zwischen dem Besteller und ….de und entfalten keine Wirkung zwischen der
Antragsgegnerin und ihren Kunden. Das ergibt sich nicht nur aus den allgemeinen
Regeln, sondern wird in § 2 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen explizit auch
ausgesprochen. Danach gilt das Klauselwerk nicht für Produkte, die der Kunde
bei einem Anbieter aus … place und … Shop kauft. Das im Streit stehende
Angebot der Antragsgegnerin ist jedenfalls einer der beiden Kategorien
zuzuordnen (vgl. Anlage A 3: " … … : Eur 129, 99" und am linken
Rand: " … Shops"). Die in § 1 Abs. 2 für diesen Bereich erwähnten
allgemeinen Geschäftsbedingungen der … … Europe S.a.r.l. liegen nicht vor.
Sie könnten als Auslegungshilfe zudem nur dann herangezogen werden, wenn davon
ausgegangen werden könnte, dass auch der Kunde der Antragsgegnerin diese
Bestimmungen kennt, etwa weil auch er als Käufer sich ihnen unterwerfen muss,
um die auf der Internetplattform eingestellten Angebote wahrnehmen zu können.
Dafür ist nichts ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin selbst verwendeten
allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, so dass das Gericht nicht
erkennen kann, ob sich daraus etwas für die Verbindlichkeit des Angebotes
herleiten lässt.
Ein Rechtsbindungswille der Antragsgegnerin tritt ferner nicht bereits dadurch
in Erscheinung, dass sie ihr Angebot in einen Shop eingestellt und so
präzisiert hat, dass der Interessent nur noch einen Button betätigen muss. Die
Situation ist vergleichbar der Präsentation des Multifunktionsgerätes in einem
stationären Ladengeschäft, bei dem ein Verkaufsschild die notwendigen
Informationen vermittelt. Hier wie dort möchte sich der Unternehmer im Zweifel
noch nicht endgültig binden, etwa weil die eingehenden Anfragen seinen Vorrat
möglicherweise übersteigen oder er sich die Prüfung des Kunden vorbehalten
will.
Ob sich der in § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB vorgeschriebenen elektronischen
Zugangsbestätigung Hinweise auf einen bereits im Zeitpunkt der Freischaltung
des Warenangebotes bestehenden Rechtsbindungswillen des Unternehmers entnehmen
lassen, hängt maßgeblich von den darin verwendeten Formulierungen ab, die dem
Gericht unbekannt sind (vgl. Kramer in Münchener Kommentar, a.a.0., Rdnr. 31
vor § 145).
Es ist daher mangels besserer Anhaltspunkte von einer bloßen Aufforderung an
den Kunden auszugehen, seinerseits ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Dieses
nimmt die Antragsgegnerin erst mit der Versendung der Email an, die ihren
Angaben zufolge auch die Widerrufsbelehrung enthält. Das Bestreiten dieses
Vorbringens mit Nichtwissen ist unbeachtlich, weil der Antragstellerin die
Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für diejenigen Tatsachen auch obliegt,
aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Da es hier um die Länge der
Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB geht, trifft sie auch die
Darlegungslast dafür, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt
wird. Damit muss sie auch darlegen, wie sich der Kaufvorgang nach der Bestellung
weiter vollzieht.
Wenn das Kammergericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 W 156/06 - (MMR
2006, Seite 678) bei einer vergleichbaren Belehrung über das Widerrufsrecht
gleichwohl zu einer anderen Beurteilung gelangte, so ist dies, wie den
Ausführungen unter Ziffer 2 d cc des Beschlusses zu entnehmen ist, den
Besonderheiten bei Ebay geschuldet; denn dort ist nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, denen sich jeder Teilnehmer unterwerfen muss,
tatsächlich von bindenden Angeboten der Verkäufer auszugehen, die durch einen
einfachen Klick angenommen werden. Eine vergleichbare Bestimmung bei … .de
fehlt aber.
(...)
Achtung!
Zur Dauer der Widerrufsfrist ist immer ein Auge zu werfen auf die
Teilnahmebedingungen S.A.R.L der Firma Amazon, die auch Klauseln zum
Vertragsschluss enthalten. Die S.A.R.L werden von amazon regelmäßig geändert,
so dass sich auch die Rechtslage ändern kann.
Information
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