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Wer ist ein Störer ?

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Beitrag: 30.12.2007 - Wer ist ein Störer ?
* Aktualisiert am 10.02.2012

Der in seinen Rechten Verletzte ist keinesfalls gehalten, seine Ansprüche "nur" gegen den Haupttäter geltend zu machen, also gegen denjenigen, der selbst gehandelt hat.

Auch der Mittäter kann als "Störer" in die Haftung genommen werden.

Wer ansonsten – ohne eigenes Verschulden – willentlich adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer z. B. Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, ist Störer. Kausal ist dann z. B. das Bereithalten eines Internetanschlusses, Zurverfügungstellung Webspace (Provider), Zurverfügungstellung Internetportal (z. B. ebay) oder z. B. die Überlassung eines ebay-Accounts an Dritte, wenn dieser für die Verletzung genutzt wurde.

Ob ein Dritter als Störer haftet, beurteilt sich danach, ob er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Die Störerhaftung wird deshalb, um ihr Ausufern zu vermeiden, durch ein Korrektiv von Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt.

Der BGH hat klargestellt, dass der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten (vgl. BGH, MMR 2004, 668).

Der Anspruch setze ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus und eine "zumutbare Kontrollmöglichkeit" für den Betreiber, die Markenverletzung zu unterbinden.

Dem Betreiber des Internetportals sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt wurden. Werde dem Betreiber aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Mit anderen Worten: Je größer der Verletzer, z. B. ein Internetportal mit hunderttausenden von Verkaufsangeboten, um so geringer die Wahrscheinlichkeit von zumutbaren Prüfungspflichten noch "vor Kenntnisnahme" einer Rechtsverletzung. Der Betreiber z. B. eines Internetportals muss "nach Kenntnisnahme" sofort den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zu der Störerhaftung eines Anschlussinhabers, oftmals die Eltern minderjähriger, ist die Rechtsprechung z. Zt. divergent. Die Rechtsprechung ist in Hamburg für die Haftung (Unterlassungsanspruch) sehr streng, so dass der Anschlussinhaber letztlich für alle Handlungen unter seinem Anschluss haftet, dies gilt auch für die Nutzung eines WLANs. Demgegenüber nimmt das LG Mannheim eine Haftung der Eltern beim Filesharing nicht an. Das OLG Frankfurt a. M. 20.12.2007 - OLG Frankfurt a. M., Az: 11 W 58/07 hat nun die Prüfungspflichten von Eltern genauer eingegrenzt, was auch letztlich realistisch ist. Denn eine Prüfungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte, wofür aber konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen, z. B. dass den Eltern bekannt ist, dass die Kinder Tauschbörsen verwenden. Eine selbstverständliche Haftung für Kinder nimmt das OLG ausdrücklich nicht an. Eine Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht grundsätzlich nicht, so auch das LG Mannheim. Solange aber der BGH diese Fragen nicht abschließend geklärt hat, bleibt Rechtsunsicherheit.

Anders aber, wenn der Inhaber eines eBay-Accounts einem Dritten die erforderlichen Zugangsdaten mitteilt und dieser Dritte anschließend dort Plagiate von geschützten Marken versteigert. So haftet nach Ansicht des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.7.2005 – 6 W 20/05. Ähnlich auch LG Bonn, CR 2005, 602 für UWG-Verstöße) dafür auch der Accountinhaber. Auch wenn der Inhaber nicht selbst die Ware angeboten hat, sei er dennoch passivlegitimiert. Dies folge aus dem Umstand der Mitstörerhaftung, da der Accountinhaber mit der Ermöglichung des Zugangs willentlich und adäquat kausal zur Markenverletzung beigetragen hat. Auch wenn die Prüfungspflichten für den Accountinhaber nicht überspannt werden dürfen, liege jedenfalls dann eine Verantwortung für das fremde Verhalten vor, wenn sich der Account-Inhaber überhaupt nicht darum kümmert, welche Waren von fremden Dritten über seinen Account angeboten werden.

Mit anderen Worten: Sind die Verkaufsangebote überschaubar, sind auch die Prüfungspflichten zumutbar. Es liegt schon im eigenen Interesse des Account-Inhabers zu überprüfen, was wie angeboten wird, denn es ist für den Käufer ja nicht ersichtlich, dass ein anderer Dritter die Waren feilhält. Steht dem allerdings Gleichgültigkeit gegenüber, verstärkt dies noch die Prüfungspflicht vor Kenntnisnahme. Der Verletzer kann somit auch schon vor Kenntnisnahme auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Für einen Schadensersatzanspruch ist relevant, ob der Verletzer schuldhaft im zivilrechtlichen Sinn gehandelt hat.

Störerhaftung

Letzte lfd. Nr.: 30. | Leitsätze - Landeswappen (mehr) | Link-Regeln | Urteilsdatenbanken und Leitsätze sind urheberrechtlich geschützt
28. 26.05.2011 - OLG Hamburg, Az: 3 U 67/11 HTML [103 KB] - Zur Haftung von Suchmaschinen für sog. "Snippets"; Prüfungspflichten (hier: Keine Haftung von Google)
30. 11.05.2011 - LG Köln, Az: 28 O 72/11 HTML [37 KB] - Betreiber des Nürburgring-Fanforums haftet als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB für rechtswidrigen Presseartikel
29. 29.09.2010 - OLG Hamburg, Az: 5 U 9/09 HTML [38 KB] - Zur Störerhaftung eines Videoportal-Betreibers (hier: sevenload.de)
27. 17.06.2010 - OLG Frankfurt a. M., Az: 16 U 239/09 HTML [28 KB] - Störerhaftung der DENIC bei offenkundig rechtswidriger Domain (hier: Regierung-oberbayern.de)
23. 12.05.2010 - BGH, Az: I ZR 121/08 HTML [35 KB] - Amtlicher Leitsatz: a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (Sommer unseres Lebens)
26. 27.04.2010 - OLG Hamburg, Az: 5 W 24/10 HTML [15 KB] - Grafiken (Abbildungen) müssen urheberrechtlicher Abmahnung beigefügt sein (hier: Forenbetreiber als Störer)
25. 19.01.2010 - LG Hamburg, Az: 312 O 258/09 HTML [28 KB] - Amazon handelt als Täterin selbst; auf Prüfpflichten i. S. Störerhaftung kommt es nicht an (hier: Verstoß gegen Buchpreisbindungsgesetz)
24. 13.11.2009 - OLG Hamburg, Az: 7 W 125/09 HTML - Zur Frage der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
22. 26.08.2009 - LG Düsseldorf, Az: 12 O 594/07 HTML [28 KB] - Anschlussinhaber haftet als Störer in Filesharing-Fällen auch für Besucher der Wohnung
21. 13.08.2009 - OLG München, Az: 6 U 5740/07 HTML - SEDO als Domainparker haftet nicht als Störer
20. 30.06.2009 - BGH, Az: VI ZR 210/08 HTML - Zur Störerhaftung eines Domainverpächters
19. 12.06.2009 - Landgericht Hamburg, Az: 310 O 93/08 HTML - Zur Störerhaftung eines Sharehosting-Dienst (Urheberrecht)
18. 14.05.2009 - OLG Zweibrücken, Az. 4 U 139/08 HTML - Keine Überwachungspflichten für Forenbetreiber
17. 26.02.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 204/02 HTML - ebay entzieht sich der Störerhaftung bei Verwendung einer Software, die automatisch offensichtliche Markenrechtsverstöße erkennt und sperrt. Jedes Angebot vor Einstellung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen ist dann nicht notwendig.
16. 24.02.2009 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 204/02 HTML - Zur Störerhaftung von ebay bei Markenverletzung
15. 04.02.2009 - OLG Hamburg, Az: 5 U 167/07 HTML - Zur Haftung eines Foren-Betreibers
14. 15.08.2008 - OLG Köln, Az: 6 U 51/08 HTML - Zur Frage der Haftung des Admin-C einer Domain für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen als Mitstörer.
13. 20.12.2007 - OLG Frankfurt a. M., Az: 11 W 58/07 HTML - Zur Frage der Haftung Anschlussinhaber (Eltern) beim Filesharing
12. 04.12.2007 - LG Hamburg, Az: 324 O 794/07 - Haftung für Äußerungen in einem Weblog (Blog)
11. 21.09.2007 - OLG Köln, Az: 6 U 86/07 HTML - Zur Frage der Sharehoster-Haftung bei Urheberrechtsverstößen
10. 24.08.2007 - LG Hamburg, Aktenzeichen: 308 O 245/07 HTML- Der Betreiber eines Internetforums haftet auch ohne Kenntnis auf Unterlassung
9. 16.04.2007 - OLG Stuttgart, Az: 2 W 71/06 HTML - Zur Frage der Störerhaftung bei Überlassung eines ebay-Accounts
8. 21.03.2007 - LG Köln, Az: 28 O 15/07 HTML - Zur Frage der Haftung des Webhosters für Urheberrechtsverletzungen
7. 09.11.2006 - OLG München, Az.: 6 U 1675/06 HTML [8 KB] - Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber
6. 22.08.2006 - OLG Hamburg, Aktenzeichen: 7 U 50/06 HTML [29 KB] - Zur Frage Besonderer Prüfungspflichten bei Internetforum
5. 26.07.2006 - LG Hamburg, Az: 308 O 407/06 HTML [22 KB] - Bei einer drahtlosen Internetverbindung (W-LAN) muss der Inhaber für die Sicherung Sorge tragen, sonst verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten
4. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06 HTML [39 KB] - Zur Haftung eines Forenbetreibers
3. 24.05.2006 - OLG Köln, Aktenzeichen: 6 U 200/05 HTML [32 KB] - Zur Frage der Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate
2. 25.01.2006 - LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 12 O 546/05 HTML [28 KB] - Zur Haftung eines Forenbetreibers
1. 25.04.2005 - OLG Hamburg, Aktenzeichen: 5 U 117/04 HTML [34 KB] - Zur Frage, welche Prüfungspflichten durch ein Warnschreiben begründet werden

Störerhaftung

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1. Beitrag 25.03.2009 - LG Mannheim: W-LAN-Betreiber haftet nicht für eigene Kinder

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