Vorlagebeschluss EuGH zur Fernabsatzrichtlinie
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Quelle: Pressemitteilung des BGH
Beitrag: 20.03.2009 - BGH: Vorlagebeschluss an den EuGH zur Fernabsatzrichtlinie
Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem
Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag
"Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach der die Beklagte
den Kläger ab dem 1. März 2007 für die Dauer von mindestens einem Jahr mit
Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der
Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20.
Januar 2007.
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er
seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete
Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für
Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht zustehe. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der
Begründung zurückgewiesen, ein Widerrufsrecht sei gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1
BGB ausgeschlossen, weil Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet seien.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234
EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 6 Abs.
3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist,
dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas.
Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen
Fernabsatzvertrag über Waren. Nach deutschem Recht (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB)
steht dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu, wenn es nicht durch § 312d
Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist. Das ist nach nationalem Recht
unklar. Nach Auffassung des Senats spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift
dafür, dass bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum
sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, ein Widerrufsrecht nicht
besteht, weil eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausscheidet.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Bestimmung jedoch weniger den Fall der
tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung erfassen, als vielmehr Fälle, in
denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer –
ebenso wie in anderen in § 312d Abs. 4 BGB geregelten Fällen – unzumutbar
sind. Unzumutbar ist der Widerruf bei Waren, die wie Strom und Gas zum Verbrauch
durch den Kunden bestimmt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits
verbraucht sind, für den Unternehmer nicht.
Denn an die Stelle der Verpflichtung zur Rückgewähr der Ware tritt in diesen
Fällen gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Wertersatzpflicht des
Verbrauchers. Daraus wird im Schrifttum gefolgert, dass der Verbrauch der Ware
für das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung ist.
Danach könnte ein Widerrufsrecht auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von
Strom und Gas anzunehmen sein.
Da der nationale Gesetzgeber mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den
Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der
Fernabsatzrichtlinie wörtlich übernommen hat, hängt die Auslegung von § 312d
Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB nach der Ansicht des Senats davon ab, ob Art. 6 Abs. 3
Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie mit dem Ausschluss des
Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, auch Strom- und
Gaslieferungsverträge erfasst.
Neben dem Wortlaut der Regelung deuten systematische Erwägungen darauf hin,
dass dies der Fall ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der
Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der
Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren. Damit könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie
nach deutschem Recht im Fall des Verbrauchs der Ware besteht, unvereinbar sein.
Da aber ohne eine solche der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar wäre,
könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie dafür
sprechen, dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren
– und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas –
das Widerrufsrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der
Fernabsatzrichtlinie ausgeschlossen ist.
Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem
Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu
geben, weil er vorher keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis zu sehen. Das gilt
auch bei Waren, die zum Verbrauch bestimmt sind. Im Hinblick darauf könnte Art.
6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie möglicherweise auch
dahin auszulegen sein, dass die Regelung nur Kosten im Zusammenhang mit der
tatsächlichen Rücksendung der Ware betrifft, aber einem Wertersatzanspruch –
und deshalb auch einem Widerrufsrecht – bei verbrauchten Waren nicht
entgegensteht.
Damit würde der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts optimal verwirklicht,
insbesondere wenn der Vertrag – wie in dem zu entscheidenden Fall – auf die
wiederkehrende Lieferung gleichartiger Waren gerichtet ist und die
Wertersatzpflicht nur für eine Teillieferung eingreift.
Da sich nach alledem nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie
Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie im Hinblick auf
Strom- und Gaslieferungsverträge auszulegen ist, ist die Antwort auf die
Vorlagefrage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vorbehalten.
Beschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.03.2009
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