Unternehmen dürfen f. Abmahn. Anwälte einschalten
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Beitrag: 12.05.2008 - Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2008
Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer
Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der
Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht,
eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu
gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die
Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die
Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine
Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige
Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte.
Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten
sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch
die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich
dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt,
die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die
Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens.
Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen
Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen
und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines
gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein
Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen
Angelegenheiten zusammenarbeite.
Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 9. Februar 2006 - 9 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai
2005 - 3/11 O 158/04 Karlsruhe, den 9. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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