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UGP-RL. - Unwirksame AGB grundsätzlich abmahnbar !

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Beitrag: 07.10.2008 - UGP-Richtlinie - Unwirksame AGB grundsätzlich abmahnbar !

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Update: Die UGP-Richtlinie ist am 30.12.2008 in deutsches Recht (UWG) transformiert worden.

Noch bis vor kurzem war die Rechtsprechung dahingehend divergent, ob unwirksame AGB grundsätzlich aus Wettbewerbsrecht abmahnbar sind.

So hat das OLG Hamburg noch 2006 ausgeführt (Beschluss v. 13.11.2006 - Az. 5 W 162/06), dass nicht jede verbraucherschützende AGB-Klausel auch dazu bestimmt sei, das Marktverhalten zu regeln; dies sei aber zwingend zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. Wegen unwirksamer Klauseln sei das Wettbewerbsrecht eben nicht generell einschlägig.

Diese Rechtsprechung ist nun passe !

Denn eine solche Interpretation ist auf Grund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des UWG unter Heranziehung der UGP-Richtlinie seit dem 12. Dezember 2007 nicht mehr möglich.

Die UGP-Richtlinie (Volltext)

Seit diesem Zeitpunkt ist in Deutschland die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zu berücksichtigen mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verbraucherschutzrechte (auch das UWG) alle richtlinienkonform auszulegen sind.

So bestimmte zuletzt in Anbetracht dessen das OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.07.2008, Az: 6 W 54/08:

(...) Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden.

Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen.

Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d) und
3 l), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegende) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).

Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). (...)

siehe auch:
- UGP-RL. - Kleinste Verstöße im Impressum abmahnbar
- UGP-RL. - Neue Definition unlauterer Praktiken





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