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OLG Frankfurt - Über Hyperlink zum Widerrufsrecht

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Beitrag: 14.12.2006 - OLG Frankfurt a. M., Aktenzeichen: 6 U 129/06

< Ein Hyperlink auf die detaillierte Widerrufsbelehrung ist dann ausreichend, wenn die Bezeichnung dieses Hyperlinks klar und verständlich erkennen lässt, dass dahinter die detaillierte Widerrufsbelehrung abgerufen werden kann >

In dieser Entscheidung stellt das OLG Frankfurt a. M. fest, dass der Abruf der Information zum Widerrufsrecht über einen "sprechenden Hyperlink" möglich ist; daher muss die Bezeichnung des Hyperlinks bereits erkennen lassen, dass dahinter die Information zum Widerrufsrecht abrufbar ist.

Die Frage, ob der Kunde beim Kaufabschluss bzw. vor Vertragsschluss mit der detaillierten Widerrufsbelehrung konfrontiert werden muss, haben die Frankfurter Richter offen gelassen. Der BGH hielt dies in seiner Entscheidung "Anbieterkennzeichnung im Internet" zum Fragenkreis des TDG für nicht notwendig.

Wir empfehlen jedenfalls vorsorglich in einem normalen Internetshop im Volltext (detailliert) an geeigneter Stelle vor Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht hinzuweisen, so dass dem Verbraucher eine detaillierte informierte Entscheidung möglich ist. Bei ebay ist diese Frage, nämlich die Verpflichtung, in jedem Angebotstext selbst auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen, seit den Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Frankfurt a. M. ohnehin geklärt.

Auszug:
(..) Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 - 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( "sprechender Link").

Diese Entscheidung der Frankfurter Richter ist nur zu begrüßen. Erleichtert sie doch den Händlern erheblich das Leben bei der Gestaltung ihrer Verkaufsangebote in Internetshops aber auch z. B. bei ebay. Somit kann nun abgewendet werden, dass die angebotsbezogenen Internetseiten des Händlers mit Informationspflichten überfrachtet werden.

Unzulässig ist auch eine unauffällige Placierung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Denn § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoVO verlangt eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form der Belehrung.
Wir halten es daher für bedenklich, "nur" in längeren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. In einem solchen Falle muss die Hervorhebung sehr sehr deutlich sein. Sie sollten dann gewährleisten, dass die Widerrufsbelehrung zu Beginn der AGB steht oder durch eine Textmarke zu Beginn der AGB zu der Widerrufsbelehrung direkt gesprungen werden kann. Unzulässig dürfte es schon sein, erst einige Seiten der AGB abzuscrollen, um dann mehr oder weniger zufällig auf die Belehrung zu stoßen.

Dem geht selbstverständlich voraus, dass der Verbraucher überhaupt beim Kaufabschluss bzw. vor Vertragsschluss klar und verständlich bzw. ausdrücklich auf die AGB selbst hingewiesen wird und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme erhält. Es geht also schon nicht, dass Sie die "AGB mit der Widerrufsbelehrung" in der Tiefe Ihres Internetshops verstecken und sich der Verbraucher erst auf die Suche machen muss nach denselben. In einem solchen Fall wäre dieses nur in die AGB eingebettete Widerrufsrecht schon deshalb auch nicht rechtzeitig und klar und verständlich i. S. d. § 312 c BGB.
Sie müssen also darauf achten, wie Sie die Information zum Widerrufsrecht in den AGB erteilen und wie Sie die AGB selbst dem Verbraucher vorhalten.






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