(Anzeige)
www.good-company.de       www.info-it-recht.de

www.info-it-recht.de

Mißbräuchlich genutzter ebay-Account !

Platzhalter11 - Oben

P11

Beitrag: 10.02.2009 - OLG Naumburg: Bei einem mißbräuchlich genutzten ebay-Account kommt kein Vertrag zustande


Dazu das OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03:

[…]

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10.04.2003 mit dem Beklagten ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A 4 1.9 TDI Avant zum Preis von 15.500,- Euro zustande gekommen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine Person unter dem Passwort des Beklagten an der Versteigerung teilgenommen hat, eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der Beklagte habe zu beweisen, dass ein Dritter unrechtmäßig unter seinem Passwort das Fahrzeug ersteigert habe. Dieser Ansicht ist aus den vom Landgericht unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen.

Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist. Indes geht der Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von [eBay] allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen.

[…]

Information

Platzhalter12 - Unten

P12