Mißbräuchlich genutzter ebay-Account !
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Beitrag: 10.02.2009 - OLG Naumburg: Bei einem mißbräuchlich genutzten ebay-Account kommt kein Vertrag zustande
Dazu das OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG
Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03:
[…]
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung am 10.04.2003
mit dem Beklagten ein Kaufvertrag über einen PKW Audi A 4 1.9 TDI Avant zum
Preis von 15.500,- Euro zustande gekommen ist. Der Senat nimmt in vollem Umfang
Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
Die Berufung vertritt lediglich die Ansicht, dass im Hinblick darauf, dass eine
Person unter dem Passwort des Beklagten an der Versteigerung teilgenommen hat,
eine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen eintrete. Der Beklagte habe zu
beweisen, dass ein Dritter unrechtmäßig unter seinem Passwort das Fahrzeug
ersteigert habe. Dieser Ansicht ist aus den vom Landgericht unter
Berücksichtigung der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung dargelegten
Gründen nicht zu folgen.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden
ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes
Passwort „auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau")
und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht,
dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des
Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von
Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der
Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der
Missbrauchsmöglichkeiten ein. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet,
eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen.
Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen
Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des
Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen,
dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist. Indes geht der
Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin
überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von [eBay]
allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen.
[…]
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