KG Berlin - Musterbelehrung kein Freibrief
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Beitrag: 05.12.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen 5 W 295/06 - Musterwiderrufsbelehrung ist generell kein Freibrief ... auch nicht bei ebay-Deutschland ...
*Neues Fernabsatzrecht in Kraft ab dem 11.06.2010
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Bereits im Juli 2006 hatte das KG Berlin festgestellt 18.07.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 156/06, dass die Dauer der Widerrufsfrist bei ebay-Deutschland 1 Monat beträgt.
- siehe auch:
02.03.2007 - LG Kleve, Aktenzeichen: 8 O 128/06
Die Spruchpraxis des KG Berlin setzt sich auch im Dezember 2006 so fort 05.12.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 295/06
Das KG Berlin stellt nunmehr auch fest, dass die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" aus der Musterwiderrufsbelehrung im Besonderen auf der Internetplattform ebay-Deutschland so nicht anwendbar sei.
Eine solche Formulierung sei nicht klar und verständlich i. S. d. § 312 c BGB, da sie den Verbraucher schon falsch informiere.
Die Formulierung müsse vielmehr lauten:
(..) Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. (..)
...denn die Belehrung direkt in den Verkaufsangeboten bei ebay-Deutschland sei eben noch keine Belehrung in Textform.
- siehe auch:
15.03.2007 - OLG Hamm, Aktenzeichen: 4 W 1/07
Die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung ist somit längst kein Freibrief mehr.
Selbst bei Benutzung derselben ist der Unternehmer nicht wie selbstverständlich immun gegen Rechtsverfolgung.
Im Gegenteil:
Es ist im Besonderen darauf zu achten, in welchem Medium der Unternehmer sich bewegt und/oder auf welcher Internetplattform und/oder, ob er einen eigenen Internetshop im www betreibt.
Beispiel:
In einem "normalen Internetshop" kann der Unternehmer selbst durch die Vertragsgestaltung die Dauer der Widerrufsfrist forcieren. Bei ebay-Deutschland ist dies nicht möglich, da der Unternehmer eben nicht die Option hat, noch vor Vertragsschluss über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Diese Spruchpraxis ist durchaus auch auf andere Internetplattformen übertragbar und Internetshops bei entsprechender Vertragsgestaltung.
Sie sollten Ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in jedem Fall durch einen versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
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