Handeln im geschäftlichen Verkehr bei ebay II
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Beitrag: 03.01.2009 - Handeln im geschäftlichen Verkehr schon ab 59 Bewertungen bei ebay
Der BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 - Internetversteigerung I hat festgestellt:
Auszug:
(...)
Zu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so daß zugunsten der Klägerinnen als Revisionsführer von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin CR 2002, 371, 372 mit Anm. Leible/Sosnitza; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 49). Im übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks„, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.
(...)
Die Grenze zum geschäftlichen Handeln bei ebay kann also schon bei mehr als 59 Bewertungen überschritten sein.
siehe auch:
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