Fliegender Gerichtsstand (vernünftige Gründe)
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg
Beitrag: 05.01.2010 - OLG Brandenburg: Zu Abmahnungsmissbrauch; fliegender Gerichtsstand (vernünftige Gründe); Kostenlast
Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in einer
Reihe kürzlich ergangener Entscheidungen Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im Land
Brandenburg zurückgewiesen, mit denen der Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung
begehrt wurde.
Nach Auffassung des Senats ging es den Antragstellern in diesen Fällen nicht um die Abwehr von Störungen
des Wettbewerbs. Ihr Ziel war vielmehr, die abgemahnten Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und
Anwaltskosten zu belasten.
So hat der Senat eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart ansässige Antragsteller
seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in
Dresden ansässigen Anwalt hat in Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses
Gerichtsstandes angeben zu können. Der Senat hat aus diesem Verhalten des Antragstellers geschlossen,
dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten Gerichts dieser von der unter
diesen Umständen besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte.
In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche
geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller, der sich nicht an das
nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass
sein missbräuchliches Verhalten auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauch auch dann
nahe, wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers in keinem
angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung ausgelösten Abmahn-, Gerichts und
Anwaltskosten stehe.
Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen überhaupt zur
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am
Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße
Hinweis auf eine Internetpräsentation genüge nicht.
Brandenburg, den 25. September 2009 – Urteil vom 22.9.2009 (6 W 93/09); Be-schlüsse vom 29. 6. 2009 (6 W
100/09) und vom 18. September 2009 (6 W 128/09 und 6 W 141/09)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 25.09.2009
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