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Filesharing-Tauschbörse - Abmahnung erhalten ?

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Beitrag: 28.12.2007 - Filesharing-Tauschbörse - Abmahnung erhalten ?

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Wir bearbeiten Abmahnungen aus folgenden Rechtsgebieten:
- Schwerpunkt- Rechtsgebiete.

* Preis nach individueller Vereinbarung.

Filesharing (siehe Was ist Filesharing ? ) ist seit den Napster-Zeiten beliebt und wird immer beliebter.

Gegen legale Tauschbörsen für z. B. Freeware, Open-Source-Software oder lizenzfreie Bilder ist natürlich nichts einzuwenden.

Oftmals wird jedoch in illegalen Tauschbörsen gegen das Urheberrecht verstoßen.

Die Rechteinhaber (z. B. die Musikindustrie) gehen dann rigeros gegen den Verletzer vor.

Zur Ermittlung der Verletzer ist eine spezielle Software notwendig, die das P2P-Netzwerk nach bestimmten Dateien durchsucht. Ziel ist es, die Dateien mit einer IP-Adresse in Verbindung zu bringen.

Da gegenüber Providern keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche bestehen (noch nicht), wird zunächst über die Staatsanwaltschaft der Inhaber eines Internetanschlusses ermittelt, um diesen dann im Wege einer Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Strafrechtliche Maßnahmen drohen ggf. auch. Bei Kleinstverstößen (die Grenze kann man hier bei 100 angebotenen Dateien ziehen) wird das Verfahren aber regelmäßig von den Staatsanwaltschaften eingestellt.

Bei Unterlassungsklagen sind oftmals die Streitwerte recht hoch. So entschied etwa das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07), dass gegenüber demjenigen, der zum Betrieb eines eDonkey-Servers (Filesharingsystem) beiträgt, ein Streitwert von 20.000,00 € für jede einzelne öffentlich zugänglich gemachte Musikdatei gerechtfertigt ist. Haftet der Unterlassungsschuldner nur als Störer > Wer ist ein Störer ? , sind die Streitwerte niedriger.

Zudem folgt einer Urheberrechtsverletzung auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten. Für jede angebotene Datei wird dann ein Betrag zwischen 5.000,00 € und 15.000,00 € zugrunde gelegt. Da Millionforderungen aber kaum durchsetzbar sind, reduziert die beauftragte Kanzlei in der Regel den Schadensersatz auf einen Betrag zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 €.

Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2007 war der "Download" von Dateien i. S. d. § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt, da die Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht nachgewiesen werden konnte. Denn der User einer Tauschbörse hat keine Kenntnis darüber, wie der andere User an die Datei gelangt ist. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit scheiterte also zumeist am Tatbestandsmerkmal der "Offensichtlichkeit".

Dieser Grauzone ist der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Urheberrechtsgesetz (2. Korb) durch eine Abänderung des § 53 I UrhG entgegen getreten. Seit dem 01.01.2008 ist das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich" gemachte ist. Dadurch wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst.

Der "Upload" einer Datei war und ist per se rechtswidrig.

Für einen Schadensersatzanspruch ist relevant, ob der Verletzer schuldhaft im zivilrechtlichen Sinn gehandelt hat.

Dabei ist oftmals die Rechtslage aber nicht so klar und eindeutig wie der Rechteinhaber in der Abmahnung zu suggerieren versucht.

Dabei stellen sich folgende Fragen:

- Ist der Rechteinhaber überhaupt aktiv legitimiert, daher ist er der Urheber selbst oder hat er die Rechtekette der Nutzungsrechtseinräumung lückenlos aufgezeigt ?

- Mit welcher Software hat der Rechteinhaber die Beweise gesichert. Hält die Software einer gerichtlichen Überprüfung überhaupt stand ?

- Liegt ggf. ein Missbrauch des Internetanschlusses durch Dritte vor ?

- Ist der Verletzer minderjährig ? Hatte der Jugendliche überhaupt die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Verbot seines Handelns ?

- Haften die Eltern für ihre Kinder ? Man darf durchaus unterstellen, dass viele Eltern technisch überhaupt nicht wissen, was ihre Kinder im Internet mit dem Computer eigentlich machen.

- Sollten Eltern eine weitreichende Unterlassungserklärung für ihre Kinder überhaupt abgeben ?

siehe auch:
- Abmahnungs-Check per Fax
- Abmahnungs-Check @ mail


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