Ende 2009 Rechtssicherheit beim Widerrufsrecht
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Beitrag: 06.11.2008 - Ende 2009 Rechtssicherheit beim Widerrufsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BMJ
Das Bundeskabinett hat gestern
den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Mit diesem
Gesetz werden die genannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Verbraucherdarlehen
Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon
vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog. Vertragsanbahnungsphase über
die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem
Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte
Entscheidung für oder gegen eine Vertragsofferte zu treffen. Dies stärkt das
Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers.
Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichnet, muss der
Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags
erläutern.
Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert.
Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine
einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern er
muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch werden
Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand
aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen.
Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche
Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher.
Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar.
Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen
werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote von
Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen werden
neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten
Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei
Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag
jederzeit kündigen. Dabei darf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten
Verträgen dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder
teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine
Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig
zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch
andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und
Leasingverträge, erfasst. Bestehende Ausnahmevorschriften werden weitgehend
aufgehoben. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei
Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei
Verbraucherdarlehensverträgen.
2. Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer
von Zahlungs¬dienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche
Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch
für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte,
Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und
erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher
Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von
Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende
Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).
Beispiele: Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass
Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete
für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von
einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus
dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per
Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung
durchgeführt werden.
Deshalb ist - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters
künftig kein Hindernis mehr dafür, sich als Kunde für das günstigste Angebot
zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen auch den
grenzüberschreitenden Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern. Durch
einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch
das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und
Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Künftig wird nicht mehr
zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU
unterschieden. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen
fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge
in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine
3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können
Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten gegenüber ihren
Gläubigern erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.
3. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei
Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer,
die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht
die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten.
Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und
solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen
und Widerrufsfolgen.
Das gestern vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen
Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft
treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ
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