Das neue Telemediengesetz (TMG)
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Beitrag: 19.03.2007 - Das neue Telemediengesetz (TMG)
Das TMG ist zum 01.03.2007 in Kraft getreten.
Das Teledienste- und Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt.
Aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen wurden auch große Teile unverändert in das neue TMG übernommen.
Was sind überhaupt Telemedien:
Die Bezeichnung Telemedien ist ein Oberbegriff für Tele- und Mediendienste. Zu den Telemedien gehören nun “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste”. Im Internet sind davon Angebote wie Internetshops, Auktionsplattformen wie ebay oder amazon, andere kommerzielle Informationsseiten oder auch private Webseiten betroffen. Der Begriff Telemedien ist weit auszulegen um auch zukünftigen neuen technischen Errungenschaften mit dem TMG gerecht zu werden.
Was ist neu:
- Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Service-Providern (ISP)
Bisher hatten nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Recht bei den ISPs Nutzungs- und Bestandsdaten der User heraus zu verlangen, sog. Klarnamen. Ein direkter Auskunftsanspruch privater Unternehmen oder Privatpersonen wurde durch die strengen Regelungen des Datenschutzes verhindert. Wollen zukünftig z. B. Verwertungsgesellschaften gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen, bleibt ihnen der umständliche Weg über die Strafverfolgungsbehörden erspart. In Zukunft haben Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen zur Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums (eingeräumter ausschließlicher Nutzungsrechte) einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den ISPs.
- Berichterstattung im Internet
Wer Texte im Internet veröffentlicht, ist angehalten, besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden. Dies umfasst u. a. eine sorgfältige Recherche, den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.
- rechtliche Bewertung von Spam-Mails
Der neue § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann eine E-Mail als Spam zu klassifizieren ist.
Auszug: (..) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (..)
Das TMG klassifiziert eine solche E-Mail als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Dies ist ein scharfes Schwert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vergeben ist. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
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