BGH zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen
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Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.07.2009
Beitrag: 07.09.2009 - Bundesgerichtshof zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen
11.03.2010 - BGH, Az: I ZR 123/08 HTML [27 KB]
- Zur Frage von Preisangaben in Suchmaschinen
16.07.2009 - BGH, Az: I ZR 140/07 HTML - Versandkosten bei Froogle i. S. d. PreisangabenVO
Der BGH hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung
genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine
(Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren
hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob
neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese
Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das
Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die
Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes
Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die
Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname
angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf
der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein
Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass
das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des
Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher
eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den
Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei
Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick
erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.
Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste
dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen
Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er
sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich
anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.07.2009
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