BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel
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Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Beitrag: 31.01.2008 - BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel
*Aktualisiert am 20.10.2011
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 139/2007
BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung
genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der
Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den
Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet,
zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die
Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.
Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen
seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu
den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite
mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer
anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren,
sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen
Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs
über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren,
musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben
unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet
und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der
Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und
Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei
der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete
Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen
nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen,
die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die
Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu
geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem
Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis
üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie
leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben
würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten
OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 –
LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03 –
Karlsruhe, den 4. Oktober 2007
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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