BGH:Massenabmahnung grundsätzlich erstattungsfähig
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Beitrag: 20.09.2008 - BGH: Massenabmahnung grundsätzlich erstattungsfähig !
Der BGH setzt seine Rechtsprechung der letzten Jahre zur Frage der Vielfachabmahnung konsequent fort.
In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 17.7.2008 - Az.: I ZR 219/05) [172 KB]
ging es um eine Massenabmahnung im Bereich des Urheberrechts.
Der BGH hat wiederum deutlich gemacht, dass auch bei einer Massenabmahnung die Erstattung der Anwaltskosten verlangt werden kann.
So bestimmt der BGH:
(...) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (...).
Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (...). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (...).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren. (...)
Die Formel des BGH ist einfach: Viele Verstöße bedingen auch viele Abmahnungen, wobei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht entbehrlich ist.
Eine Vielzahl von Abmahnungen ist somit nicht per se, wie viele Abgemahnte immer noch meinen, schon ein Kriterium für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung. Ein Rechtsmißbrauch beinhaltet demgegenüber eine Vielzahl von Kriterien, die erst im Zusammenspiel mit der Vielzahl der Abmahnungen einen Rechtsmißbrauch ergeben können. Dafür ist allerdings der Abgemahnte beweispflichtig.
Es ist dem Abgemahnten somit angeraten, nicht nur alleine die Vielzahl von Abmahnungen schon zum Anlass zu nehmen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verweigern.
siehe auch:
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