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Beweis aus Dauervideoüberwachung nicht verwertbar

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04.03.2010 - OLG Koblenz, Az: 1 SsBs 23/10 HTML [12 KB] - Videoabstandsmessung ist zulässig (hier: Rheinland-Pfalz)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen

Beitrag: 05.02.2010 - OLG Thüringen: Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnung eingeschränkt

Mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“ Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (THOLG) vor kurzem entschieden hat. 

Der Bußgeldsenat des THOLG hatte über die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zu entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer – außerorts begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150,-- € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Die Rechtsbeschwerde war maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 08.11.2009 gestützt worden; der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht. 

Dieser Argumentation ist das THOLG nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. 

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bußgeldsenats, Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG „nicht angesprochen“. Es habe sich (nur) mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers befasst, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien. 

In dem vom THOLG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Hier war die Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann wurde die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Damit sei „die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht einschlägig; ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt.“ 

Die Entscheidung des THOLG ist rechtskräftig. 

Beschluss vom 06.01.2010, Az.: 1 Ss 291/09 

Vorinstanz: AG Jena, Urteil vom 21.08.2009, Az.: 598 Js 6397/09 – 1 OWi 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen v. 14.01.2010

29.01.2010 - OLG Stuttgart, Az: 4 Ss 1525/09 HTML [15 KB] - Zur Frage der Videoüberwachung auf Autobahnen

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg

Beitrag: 07.12.2009 - Beweis aus Dauervideoüberwachung (Messergebnis) vor Gericht nicht verwertbar

Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.

Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09).

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. 

Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. 

Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. 

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage sind. 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 03.12.2009


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