150 Abmahnungen sind nicht rechtsmißbräuchlich
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Beitrag: 30.12.2009 - OLG Celle: 150 Abmahnungen sind nicht rechtsmißbräuchlich
30.07.2009 - OLG Celle, Az: 13 U 77/09 HTML - Die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen allein für sich genommen ist kein Indiz für Rechtsmissbrauch (vorliegend Rechtsmissbrauch verneint)
Das OLG Celle führt mit Urteil vom 30.07.2009, Aktenzeichen: 13 O 77/09, zu diesem Fragenkreis aus:
Auszug:
(...)
Ein Indiz kann schließlich die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen darstellen. Dies allein für sich genommen würde indes nicht ausreichen, um einen Missbrauch anzunehmen. Vorliegend ist nach Auffassung des Senats die Anzahl des seitens der Klägerin in der Vergangenheit ausgesprochenen Abmahnung bereits noch nicht einmal in bedenklicher Weise hoch. Die Klägerin hat angegeben, in den letzten fünf Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen zu haben. Dies entspricht im Durchschnitt ca. 35 Abmahnungen pro Jahr. Dem Bundesgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 05.10.2000 (I ZR 237/98) beispielsweise zu Grunde, dass der dortige Kläger im Jahr 1997 ca. 150 Abmahnungen, im Jahr 1998 noch ca. 35 Abmahnungen ausgesprochen hatte. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, zumal in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu dem vorgenannten Umstand noch zumindest ein weiteres Indiz für einen Missbrauch hinzu kam.
(...)
Fazit: Nach dem OLG Celle dürfte die Klägerin sogar ohne Bedenken 150 Abmahnungen im Jahr aussprechen.
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