31.10.2007 - LG Bielefeld, Az: 21 S 170/07
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
31.10.2007 - LG Bielefeld, Az: 21 S 170/07 HTML - Zur Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen fehlender Sitzheizung, trotz Zusage in ebay-Beschreibung
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
21 S 170/07
31. Oktober 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der ... Senat des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom
... durch ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 300,– Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2006 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw BMW 318 tds,
Fahrzeugidentifizierungs-Nr. WBACC51050ES09962.
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 Euro zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw BMW 318
tds in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II,
313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1.
Der Kläger hat – aus von seinem Sohn F.L. an ihn gem. § 398 BGB abgetretenem
Recht – gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346, 348 BGB einen Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. € 3 300,00, Zug um Zug gegen
Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs BMW 318 tds. Der
zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist
infolge des wirksamen Rücktritts der Klägerseite rückabzuwickeln.
a)
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Mangel i.S.d. § 434 I BGB auf,
da es – was unstreitig ist – nicht über eine Sitzheizung verfügt. Eine
solche war jedoch nach dem Inhalt des Kaufvertrags geschuldet.
aa)
In der von dem Beklagten verfassten Ebay-Beschreibung ist u.a. davon die Rede,
dass das Fahrzeug über eine Vollausstattung und insbesondere über eine
Sitzheizung verfügt. Der Sohn des Klägers hat mit dem Beklagten über die
Ebay-Plattform einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche
Fahrzeug geschlossen. Mit dem „Zuschlag" bei Ebay – wobei dies kein
Zuschlag i.S.d. § 156 BGB ist – schließen der Freischaltende des Angebots
und der Höchstbietende einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB
ab (BGH NJW 2002, 363, 364; BGH NJW 2005, 53, 54). Da das Höchstgebot über den
Account des Sohnes des Klägers abgegeben wurde, ist dieser – und nicht der
Kläger – nach Maßgabe des Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) als
Käufer aufgetreten.
bb)
Dem steht nicht entgegen, dass die Sitzheizung in dem schriftlichen
Kaufvertragsformular vom 01.12.2006, das von dem Sohn des Klägers und dem
Beklagten unterzeichnet worden ist, keine Erwähnung gefunden hat. Die
Kaufvertragsparteien haben insoweit keinen neuen Kaufvertrag mit ausschließlich
dem in dem Formular niedergelegten Inhalt mit der Folge geschlossen, dass der im
Rahmen der Ebay-Auktion geschlossene Kaufvertrag nebst den darin enthaltenen
Beschaffenheitsangaben gegenstandlos werden sollte. Vielmehr änderte diese
Erklärung lediglich den zuvor geschlossenen Kaufvertrag ab, soweit dort
abweichende Angaben enthalten waren, was jedoch in Bezug auf die Sitzheizung
nicht der Fall war.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufvertragsparteien den Inhalt
des Kaufvertrags nach Maßgabe der Ebay-Beschreibung durch die Vereinbarung vom
01.12.2006 in einem derart gravierenden Maße abändern wollten. Statt dessen
sollten die grundsätzlichen Eckdaten und Rahmenbedingungen des bei Ebay
geschlossenen Kaufvertrags beibehalten und lediglich modifiziert werden.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Preis nahezu
unverändert geblieben ist; die geringfügige Preisreduzierung von € 3 360,00
auf € 3 300,00 beruht nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers darauf,
dass das Fahrzeug entgegen der Ebay-Beschreibung einige Dellen und Kratzer
aufwies. Sofern sich der Beklagte von den weiteren o.g. Beschaffenheitsangaben
hätte lossagen wollen und der Sohn des Klägers damit einverstanden gewesen
wäre, hätte es nahe gelegen, dass die Kaufvertragsparteien eine deutlichere
Preisreduzierung vereinbart hätten.
Dagegen spricht auch nicht, dass die Kaufvertragsparteien in dem Feld für
Garantien keine Eintragung gemacht haben. Insoweit weicht der Inhalt der
Vereinbarung nicht vom Inhalt des Kaufvertrags nach Maßgabe der
Ebay-Beschreibung ab, da dort keine Garantien abgegeben, sondern lediglich
Beschaffenheitsangaben gemacht wurden. Der Beklagte, der nicht als gewerblicher
Verkäufer aufgetreten ist, wollte mit den Angaben in der Ebay-Beschreibung
nicht das Vorhandensein dieser Merkmale und für die Folgen ihres Fehlens die
Gewähr übernehmen, sondern lediglich die Beschaffenheit des Fahrzeugs
beschreiben.
Auch der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltene – im Hinblick auf § 309
Nr.7 BGB etwas enger gefasster – Gewährleistungssausschluss spricht nicht
dafür, dass die Kaufvertragsparteien die Beschaffenheitsangaben in der
Ebay-Beschreibung als obsolet angesehen haben. Ein Gewährleistungsausschluss
befindet sich bereits in der Ebay-Beschreibung; gleichwohl hat der Beklagte
ungeachtet dieses Gewährleistungsausschlusses dort weitere
Beschaffenheitsangaben gemacht.
Bei der vorliegenden Sachlage sollte die Vereinbarung vielmehr lediglich
Beweiszwecken dienen und dem Beklagten Gelegenheit geben, die Anzahl der
Vorbesitzer (vermeintlich) klarzustellen und weitere Angaben schriftlich
festzuhalten, wie z.B., dass ihm ein Unfallschaden nicht bekannt ist und dass
der Sohn des Klägers eine Probefahrt gemacht hat.
b)
Die Gewährleistungsrechte des Klägers bzw. seines Sohnes sind auch nicht
aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen geworden. Zwar
findet sich sowohl in der Ebay-Beschreibung als auch in der schriftlichen
Vereinbarung vom 01.12.2006 ein Gewährleistungsausschluss. Dieser
Gewährleistungsausschluss bezog sich jedoch ersichtlich nicht auf die vom
Beklagten in der Ebay-Beschreibung bzw. der schriftlichen Vereinbarung vom
01.12.2006 ausdrücklich gemachten Beschaffenheitsangaben, wozu insbesondere das
Vorhandensein einer Sitzheizung gehört. Es kann nicht einerseits eine bestimmte
Beschaffenheit des Fahrzeugs explizit angegeben werden kann, andererseits jedoch
für den Fall des Nichtvorliegens dieser Beschaffenheit die Haftung
ausgeschlossen werden.
Außerdem handelte der Beklagte hinsichtlich dieser Angabe arglistig, so dass
der Gewährleistungsausschluss ohnehin nach § 444 BGB unwirksam ist. Der
Beklagte hat sich nicht dazu erklärt, warum er in die Ebay-Beschreibung eine
Sitzheizung als Fahrzeugausstattung aufgenommen hat, obwohl eine solche
ersichtlich nicht vorhanden ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihm die
Unrichtigkeit seiner Angaben bekannt war; zumindest hat er sich dieser
Erkenntnis bewusst verschlossen bzw. diesbezüglich Angaben ins Blaue hinein
gemacht, was ausreichend ist, um Arglist anzunehmen.
c)
Die Gewährleistungsrechte des Klägers bzw. seines Sohnes sind auch nicht nach
§ 442 I BGB ausgeschlossen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Sohn des Klägers bezüglich des Fehlens der Sitzheizung positive Kenntnis
hatte. Keinesfalls wusste er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bei
Ebay davon; auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei der
Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung vom 01.12.2006 bekannt war. Der
Vortrag des Beklagten, dass der Sohn des Klägers das Fahrzeug in Augenschein
genommen und eine Probefahrt gemacht habe, zielt nur darauf ab, dass ihm diese
Mängel in grob fahrlässiger Weise unbekannt geblieben sei. Insbesondere hat er
nicht vorgetragen, dass dem Sohn des Klägers das Fehlen der Sitzheizung dabei
tatsächlich aufgefallen ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis bewirkt aber
keinen Gewährleistungsausschluss nach § 442 I BGB, da dem Beklagten
hinsichtlich dieses Mangels Arglist zur Last fällt.
d)
Der Mangel in Gestalt der fehlenden Sitzheizung ist auch erheblich i.S.d. § 323
V 2 BGB. Bei der Frage der Erheblichkeit eines Mangels kommt es auf eine
umfassende Interessenabwägung an, wobei im Falle der Arglist des Verkäufers
eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (BGH NJW 2006,
1960, 1961, Rn. 11). Umstände, die den arglistig handelnden Beklagten
entlasten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil stellt auch bei einem
vergleichsweise altem Fahrzeug das Fehlen einer Sitzheizung eine nicht
unwesentliche Beeinträchtigung dar, die es rechtfertigt, den Kaufvertrag in
seiner Gesamtheit rückabzuwickeln.
e)
Der Umstand, dass der Kläger bzw. sein Sohn dem Beklagten keine Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat, ist unschädlich, da die Nachfristsetzung nach §
440 S. 1 BGB entbehrlich war. Einem Käufer ist es nicht zuzumuten, dem
Verkäufer, der ihn zuvor hinsichtlich eines Mangels des Kaufgegenstandes
arglistig getäuscht hat, die Gelegenheit zu geben, diesen Mangel nunmehr zu
beseitigen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 440, Rn. 8). Das
Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien ist durch das Verhalten des
Verkäufers irreparabel gestört, so dass ein sofortiger Rücktritt mangels
Schutzwürdigkeit des Verkäufers gerechtfertigt ist.
f)
Eine Rücktrittserklärung liegt vor. Unstreitig hat der Sohn des Klägers den
Beklagten in einem Telefonat im Dezember 2006 unter Hinweis auf die
streitgegenständlichen Mängel aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen und
den Kaufpreis zu erstatten. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Sohn des Klägers
sich aufgrund der Abweichung der Angaben in der Ebay-Beschreibung von der
tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht mehr an dem Kaufvertrag
festhalten lassen will.
g)
Als Rechtsfolge ist der Vertrag gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB
rückabzuwickeln. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Rückerstattung
des Kaufpreises i.H.v. € 3 300,00 verlangen, gem. § 348 BGB jedoch nur Zug um
Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Etwaige Nutzungsvorteile muss er sich nicht anrechnen lassen, da er
unwidersprochen behauptet hat, dass das Fahrzeug nicht genutzt, sondern
unmittelbar nach Erwerb und Feststellung der Schäden abgemeldet wurde.
2.
Der Zinsanspruch i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.12.2006 ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet, da der Kläger dem
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2006 eine Frist zur Rückzahlung
des Kaufpreises bis zum 22.12.2006 gesetzt hat.
3.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet. Der
Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs
gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug, da ihn der Kläger mit anwaltlichem
Schreiben vom 13.12.2006 aufgefordert hat, das Fahrzeug bis zum 29.12.2006
abzuholen.
4.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der von ihm geforderten
vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 186,82 aus §§ 280, 286, 288
BGB. Der Beklagte befand sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises im Verzug,
bevor der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Anfertigung des
Schreibens vom 13.12.2006 erstmals tätig geworden ist und das Entstehen der
Geschäftsgebühr ausgelöst hat. Der Sohn des Klägers hat im Rahmen des
Telefonats Anfang Dezember 2006 den Rücktritt erklärt und die Rückabwicklung
des Kaufvertrags verlangt, was der Beklagte ernsthaft und endgültig
zurückgewiesen hat, § 286 I, II Nr. 3 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






