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30.12.2008 - AG Hamburg, Az: 36 C 119/08

Platzhalter11 - Oben

P11

Anmerkung:
Das Gericht verwehrte dem Kläger die Abmahnkosten. Als Grund führt es an, dass der Kläger zuvor zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen hat. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts würde gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Zu einem berücksichtigt der Richter nicht die aktuelle Rechtsprechung des BGH, nämlich
17.07.2008 - BGH, Az: I ZR 219/05 PDF - [172 KB] Abmahnkosten einer Massenabmahnung sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Auszug: (...) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122 f.). Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (vgl. OLG Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz). (...)

Zum anderen ist der Richter offenkundig jurstischen Argumenten nicht zugänglich, sondern bestimmt selbstherrlich:
Auszug: (...) Im Hinblick auf den geringen Streitwert und die Tatsache, dass beim erkennenden Gericht ca. 50 andere
Verfahren des Klägers anhängig sind, wird hier von einer näheren Begründung abgesehen. Zu gegebener
Zeit wird das Gericht in einer Sache, welche berufungsfähig ist, zu diesem Komplex nähere Ausführungen
machen. (...)

Der Richter bestimmt nach gutdünken, ob er überhaupt Entscheidungsgründe anfertigt.

Hinsichtlich der Abmahnkosten somit eine Fehlentscheidung.

siehe auch:
11.06.2008 - AG München, Az: 161 C 34246/07 HTML - Keine Schadensminderungspflicht bei Abmahnung

30.12.2008 - AG Hamburg, Az: 36 C 119/08 - Für Currywurst mit Pommes-Foto keine Abmahngebühren


Leitsätze und Landeswappen


AG Hamburg
36 C 119/08
30.12.2008

URTEIL gem. § 495a ZPO
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36c, durch … aufgrund der am 23.12.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 75,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und der Beklagte 10% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.

1. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Schadenersat z anlässlich der Nutzung eines Fotos auf der Website www. … .de beanspruchen (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.) Aufgrund eines durch Augenscheinseinnahme erfolgten Vergleich zwischen dem „Currywurst mit Pommes"-Foto auf der Anlage K 4 und dem auf der Anlage K 1 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Aufnahme gemäß Anlage K 4 identisch ist mit der von Anlage K 1. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Es kommt noch hinzu, dass die Beklagten, die ja die Identität in Abrede stellen, mit keinem Wort darauf eingehen, woher sie denn nun das Foto, was veröffentlicht worden ist, haben. Unter diesen Umständen aber hat das Gericht nicht den mindesten Zweifel an der Identität der beiden Aufnahmen.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger hier eine hoch aufgelöste Aufnahme eingereicht hat, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass er Urheber des Fotos ist (§ 286 ZPO).

Ob es sich bei der Aufnahme um ein Lichtbildwerk oder um ein Lichtbild handelt, kann dahinstehen, denn auch bei einem Lichtbild ist der Kläger gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m . den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an der Aufnahme. Die Beklagten sind auch Störer, da sie verantwortlich sind für die Website, auf welcher sich die Aufnahme befunden hat.

Auf Seiten der Beklagten lag auch Verschulden vor, weil derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, sich zunächst beim Urheber darüber versichern muss, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.

2. Soweit es nun die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruches betrifft, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (GRUR-RR 2008, 230, 234 = MIR 2008, Dok. 064; vgl. dort insb. 9. der redaktionellen Leitsätze) davon aus, dass dem Kläger pro Bild € 100,-- zuzubilligen (vgl. § 287 ZPO) sind. Dies betrifft die dem Kläger zustehende Lizenzgebühr. Schadenersatz wegen unterlassener Namensnennung kann der Kläger entsprechend der erwähnten Rechtsprechung nicht beanspruchen.

Da die Beklagte bereits € 25,-- an Lizenzgebühren bezahlt habe, steht dem Kläger auch ein restlicher Anspruch in Höhe von € 75,-- zu.

Den Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung kann der Kläger nicht beanspruchen. Da der Kläger bereits zuvor zahllose Abmahnung ähnlicher Art ausgesprochen hat, verstieß die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht.

Im Hinblick auf den geringen Streitwert und die Tatsache, dass beim erkennenden Gericht ca. 50 andere
Verfahren des Klägers anhängig sind, wird hier von einer näheren Begründung abgesehen. Zu gegebener
Zeit wird das Gericht in einer Sache, welch e berufungsfähig ist, zu diesem Komplex nähere Ausführungen
machen.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Platzhalter12 - Unten

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