30.10.2008 - OLG Celle, Az.: 11 U 78/08
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30.10.2008 - OLG Celle, Az.: 11 U 78/08 - Zu Verstößen gegen das Transparenzverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Leitsätze und Landeswappen
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Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 30.10.2008
Az.: 11 U 78/08
In dem Rechtsstreit (...)
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche
Verhandlung vom 18. September 2008 durch die Richter am Oberlandesgericht ...
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 8. April 2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende
oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung
geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds „Immobilienfonds xx.") mit
Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen:
1. A. GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
und/oder grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers,
Gesundheit und des Lebens.
2. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen A. GmbH und/oder deren
Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren -
vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen - mit Ablauf des auf
das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch - ohne Rücksicht
auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - in drei Jahren von der
Entstehung des Anspruchs an.
(Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten.)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist
abzuändern und die Beklagte zur Unterlassung auch der „Haftungsklausel"
zu verurteilen.
Das Landgericht hat die von der Beklagten verwendete „Haftungsklausel" (Bl.
14 d. A.) nicht beanstandet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, für einen
aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang
der Haftung der Beklagten erkennbar (S. 6 LGU). Trotz der Verwendung des
Begriffs „Kardinalpflicht" und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für
den Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der
Verletzung von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der
Beratung habe (S. 6 LGU).
Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg.
Mit der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel will sie ihre Haftung
beschränken. Im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung führt jede
Vertragsverletzung dem Grunde nach zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Eine
Ersatzpflicht besteht also auch für die Verletzung von Vertragspflichten, die
nicht „wesentlich" sind. Die Klausel soll die Haftung der Beklagten auf
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken und beinhaltet daher
entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 145 d. A.) nicht nur die Erläuterung
des bestehenden Haftungssystems, sondern soll darüber hinaus einer Reduzierung
der Haftung der Beklagten dienen.
Die von der Beklagten verwendete Klausel verstößt gegen das „Transparenzgebot"
des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin,
dass die Beklagte in ihrer Klausel die Kombination „und/oder" verwendet.
Die Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom
Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese
Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs.
1 Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1 Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber
in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder" an den gewaltunterworfenen
Bürger wendet, kann der Beklagten durch die Verwendung eben dieses
Begriffspaares kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.
2. Jedoch verstößt die verwendete Formulierung „wesentliche
Vertragspflicht" gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unzulässig, in welcher
die Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt wird (BGH NJWRR
2005, 1496 - 1506). Einem juristischen Laien erschließt sich ohne nähere
Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages
nicht, was mit "Kardinalpflichten" gemeint ist, weshalb die Verwendung
dieses Begriffs gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende
Verständlichkeitsgebot verstößt. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der
Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ist dem
Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durchaus möglich (BGH, a.
a. O.).
Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze - hier angewandt - führen
zu einem Verstoß der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel gegen § 307
Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte wendet ein, die zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs betreffe nur die Verwendung des Begriffs „Kardinalpflichten",
während sie das Begriffspaar „wesentliche Vertragspflicht" benutze (Bl.
180 d. A.). Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen verwendet die Beklagte
die Begriffe „wesentliche Vertragspflicht" und „Kardinalpflicht"
synonym. Es kann für die Nichtigkeit der Klausel jedoch keinen Unterschied
machen, ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten
beschränkt und Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiert
oder ob die Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff
der Kardinalpflicht erläutert. Der Bundesgerichtshof hat eine
Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Verwendung
des Begriffs Kardinalpflicht für unwirksam erklärt, weil dieser Begriff
nirgends erläutert ist. Auch der Begriff „wesentliche Vertragspflicht"
findet sich im Gesetz nicht. Es bedarf daher einer abstrakten Erläuterung
dieses Begriffs.
Soweit das Landgericht der Auffassung ist, aus dieser Klausel sei ersichtlich,
dass eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht komme, wenn die
Vertragsverletzung ihren Kern im Bereich der Beratung durch die Beklagte habe
(S. 6 LGU), überzeugt dies nicht. Denn andere Vertragspflichtverletzungen als
Beratungspflichtverletzungen sind bei einem Beratungsvertrag schwer denkbar.
Auch ist nicht erkennbar, welche Beratungspflichtverletzung wesentlich und
welche nicht wesentlich sein soll. Denn die Beklagte verwendet den Begriff „wesentlich",
so dass aufgrund der Rechtsnatur der Vermittlung als Beratungsvertrag
geschlussfolgert werden kann, dass die Beklagte die Haftung für unwesentliche
Beratungspflichtverletzungen ausgeschlossen wissen will. Nach der Auffassung des
Landgerichts wäre jedoch eine Haftung der Beklagten zu bejahen, weil die
Vertragsverletzung ihren Kern in einer Beratungspflichtverletzung hat, auch wenn
sie unwesentlich ist. Bereits das Landgericht versteht also die von der
Beklagten verwendete Haftungsklausel anders als die Beklagte selbst.
Daher obliegt es der Beklagten zu präzisieren, was sie unter einer wesentlichen
und was sie unter einer unwesentlichen Vertragsverletzung versteht.
3. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die angegriffene Klausel ändere
die Darlegungs und Beweislast ab, weil es nach der Vorschrift des § 280 BGB es
Sache des Schädigers sei, sich zu entlasten, während nach der von der
Beklagten verwendeten Klausel die Beweislast auf Seiten des Geschädigten liegen
solle (Bl. 147 d. A.), kann der genannten Klausel eine Umkehr der Beweislast
nicht entnommen werden. Die Klausel regelt die Voraussetzung der Haftung. Eine
Umkehr der Beweislast kann schon dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen
werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Klausel auf die
doppelte Negation des § 280 BGB verzichtet, aus welcher sich die
Beweislastverteilung ergibt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007,
§ 280 Rn. 34 m. w. N.).
4. Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12
Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Dies hat der Kläger hier getan (K 3. Bl. 15 d. A.). Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der zur Abmahnung Berechtigte Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach dem
Vorstehenden berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch ist angesichts des
Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d. A.) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Beklagte seinen
Darlegungen hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen erstinstanzlich nicht
entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2007. Bl.
39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2008. Bl. 96 d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben
insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass
geben könnten, aufgezeigt. Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, hat der
Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung (BGH NJWRR 2005, 1496
- 1506) bereits Anforderungen an die Präzisierung der von der Beklagten
verwendeten Formulierung aufgestellt.
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