(Anzeige)
www.good-company.de       www.info-it-recht.de

www.info-it-recht.de

30.10.2008 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-03 O 291/08

Platzhalter11 - Oben

P11

30.10.2008 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-03 O 291/08 - Domainname verletzt Namensrechte eines Vereins

Leitsätze und Landeswappen


LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Im Namen des Volkes
URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch…

in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2008 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der Domainvergabestelle DENIC Domain Verwal-
tungs- und Betriebsgesellschaft eG, Kaiserstraße 75 – 77, 60329 Frankfurt, auf die Internet-Domain
e.-p.-v..de zu verzichten, indem sie in die Freigabe einwilligt.

2. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines für je-
den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs geldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei
Jahren, bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Gesell-
schaftern, zu unterlassen, die zugunsten des Klägers als Vereinsname ges chützte Bezeichnung „E.
P. Verein" als Adresse ( Domain-Name) bzw. Second-Level-Domain im Internet, insbesondere die
Domain e.-p.-v..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder zu registrieren und/oder re-
gistrieren zu lassen und/oder reserviert zu halten oder reserviert halten zu lassen;

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2008 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 75 %
und der Beklagte zu 2) 25 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleis tung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich d er Verurteilung
gemäß Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo n 7.500,00 €, hinsichtlich der Verurteilu ng zu Ziffer 2
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 7.500,00 € und hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 3 und
hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Freigabe einer Internetdomain, um mit der Dom ain in Zusammenhang stehende
Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten.

Der Kläger ist der eingetragene Verein „E. P. V. B. N.-F. e. V." Der Beklagte zu 2) ist Mitglied dieses Vereins
und war bis Januar 2008 dessen V izepräsident. Die Beklagte zu 1) ist eine in Bad Nauheim ansässige
Rechtsanwaltskanzlei, dessen Gesellschafter u. a. der Beklagte zu 2) ist.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Vereinsatzung des Klägers bestimmt:

„Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederver-
sammlung erforderlich."

Diese Vertretungsregelung ergibt sich auch aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg, in dem der
Kläger unter VR 1014 eingegangen ist (Bl. 24 d. A.).

Im Jahre 2000 registrierte der Beklagte zu 2) bei der DENIC eG die Domain „e.-p.-v..de".

Als Domaininhaberin wurde hierbei die Beklagte zu 1), als Administrator der Beklagte zu 2) eingetragen. In
der Folgezeit richtete der Beklagte zu 2) unter dieser Domain eine Internetseite ein, auf der Informationen
und Bildmaterial über die Tätigkeit des Klägers sowie den Künstler E. P. abrufbar waren.

Im Protokoll der Verbandssitzung vom 09.01.2008 heißt es unter „II. Organisatorisches und Material" (Bl.
131 d.A.):

„2. Herr... [der Beklagte zu 2)] weist darauf hin, dass die derzeit aktive Internetseite über sei-
nen Anschluss läuft und von ihm bezahlt wurde. Die Seite ist ab dem 01.02.2008 vom Verein zu
übernehmen. Die beauftragte neue Internetseite ... ist noch nicht fertiggestellt."

Anlässlich der Neuwahlen am 12.01.2008 stellte sich der Beklagte zu 2) nicht mehr als Kandidat für das Amt
des Vorstandes zur Verfügung.

Mit E-Mail vom 30.01.2008 meldete sich der Präsident ... des Klägers beim Beklagten zu 2) und fragte an, ob
der Kläger die Domain übernehmen könne. Der Beklagte zu 2) erklärte hier zu in verschiedenen E-Mails in
den folgenden Tagen, dass er die „Homepage zu seiner persönlichen Seite umgestalten werde", „die Do-
main behalte" und dass „dies ... jetzt nicht mehr verhandelbar sei" (Anlagen K 11 – K 14, Bl. 44 – 47 d.A.).
Hierauf antwortete der Präsident ... des Klägers, dass er die „Entscheidung [des Beklagten zu 2)] zur Do-
main ... zum gegebenen Zeitpunkt natürlich akzeptieren" müsse (Bl. 116).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2008 ließ der Kläger die Beklagten wegen der
Benutzung der Domain „e.-p.-v..de" abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflicht ungser-
klärung auffordern. Außerdem verlangte er die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von € 899,40 bis 11.04.2008. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 10.04.2008 ab. Auch auf
ein weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigte n des Kläg ers vom 14.04.200 8 mit Fristsetzung bis
17.04.2008 gaben die Beklagten die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab.

In der Folgezeit wurden die Informationen über den Kläger von der Internetseite gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2008, der Beklagten zu 1) am 20.06.1008 und dem Beklagten zu 2) am
12.07.2008 zugestellt, erhob der Kläger ohne vorherige Einholung der Zustimmung seiner Mitgliederver-
sammlung Klage.

Der Kläger behauptet, er verwende die Kurzbezeichnung „E. P. Verein" schon seit zehn Jahren, insbesonde-
re im Rahmen der Bewerbung und Darstellung des Vereins sowie bei Veranstaltungen. In der Öffentlichk eit
sei der Kläger als „E. P. Verein" bekannt und zudem der einzige E. P.-Fanclub in Deutsc hland, der unter
dieser Wortfolge auftrete. Der Klage habe sich seit dem Jahre 2000 unter der streitgegenständlichen Domain
präsentiert. Die Internetseite sei von dem Beklagte n zu 2) im Rahmen dessen Mitgliedschaft für den Verein
gestaltet worden. Bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand des Klägers habe der Kläger
keine Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständliche Domain auf die Beklagte zu 1) als Domainin-
haberin registriert ist. Im Folgenden habe der neue Vorstand des Klägers den Beklagten zu 2) wiederholt zur
Freigabe der Domain „e.-p.-v..de" aufgefordert, was dieser jedoch abgelehnt habe. Zu keinem Zeitpunkt
habe der Kläger eine von den Beklagten angebotene Übernahme der Domain abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Belagten beantragen,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagten behaupten, der Verein trete seit seiner Gründung immer unter dem Namen „E. P. Verein B.
N.-F. e.V." auf. Die abgekürzte V ersion „E. P. Verein" sei daher nicht der Name des Vereins. Es treffe zudem
nicht zu, dass sich der Verein unter der streitgegenständlichen Domain präsentiert habe; vielmehr sei in
diesem Rahmen nur über dessen Aktivitäten durch den Beklagten zu 2) berichtet worden. Der Verein habe
an der Einrichtung und Gestaltung der Internetseite nicht mitgewirkt. Der neue Vorstand des Klägers sei zur
Übernahme der Internetseite vom Beklagten zu 2) nicht bereit gewesen. Die Herausgabe der Domain sei nie
von den Beklagten geforde rt worden. Der Vorsitzende des Klägers habe vielmehr akzeptiert, dass die Do-
main nicht freigegeben werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftätze samt Anla-
gen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Prozessführung befugt. Denn unab-
hängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes mit Wirkung
gegen Dritte gemäß §§ 64, 68, 70 BG B beschränkt werden kann, gilt die Besc hränkung der Vertretungs-
macht in § 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Satzung nur für Rechtsgeschäfte.

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit
anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sei gewollt ist (Heinrichs/E llenberger in:
Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Überbl vor § 104 Rdn. 2). Demgegenüber sind Prozesshandlungen keine
Rechtsgeschäfte (Heinrichs/Ellenberger in: Palandt, BGB, a.a.O., Überbl vor § 104 Rn 37), da ihre Wirkun-
gen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen. Bei der Klageerhebung handelt es sich um eine Pro-
zesshandlung (Musielak in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, Einleitung Rdn. 59), so dass diese nicht unter
die Satzungsbestimmung fällt.

Die Klage ist auch nicht wegen eines Mangels der Prozessvollmacht unzulässig. Grundsätzlich handelt es
sich bei der Prozessvollmacht nur um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, nicht um eine Prozessvoraus-
setzung. Anders ist dies nur, wenn der Mangel der Prozessvollmacht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung
vorliegt, da dann keine ordnungsgemäße Klageerhebung gegeben ist und somit eine Prozessvoraussetzung
fehlt (Weth in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rdn. 11).

Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB ein Rechtsgeschäft im Sinne der
Satzungsbestimm ung. Überstiege der W ert des Geschäftsbesorgungsvertrages 5.000 €, wäre dieser daher
gemäß § 177 Abs. 1 BGB sc hwebend unwirksam, da der Vorstand des Klägers insofern als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt hätte. Die (schwebende) Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungs vertrags
würde jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Der das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Mandant regelnde Geschäftsbesorgungsvertrag ist von der Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO zu trennen.
Gegenüber Mängeln des Innenverhältnisses ist die Vollmacht grundsätzlich abstrakt (BGH NJW 1993, 1926;
Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 78 Rdn. 6). Selbst wenn der Wert des Geschäftsbesor-
gungsvertrages somit höher als 5.000 € sein sollte, würde dies somit nicht zur U nwirksamkeit der Prozess-


vollmacht führen. Die Prozessvollmacht als solche ist kein Rechtsgeschäft, sondern Prozesshandlung (Weth
in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rn. 5), so dass die Satzungsbestimmung hierauf keine Anwendung finden
kann.

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Ansprüche aus dem Markgengesetz, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes
nach § 12 BGB verdrängen, sind hier nicht gegeben, da der Kläger mit seiner Vereinsarbeit nicht am ge-
schäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im ideellen Bereich tätig ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Freigabe der Domain „e.-p.-v..de" aus § 12 Satz
1 BGB.

Der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen und besteht auch für den ein-
getragenen Verein (BGH NJW 1970, 1270). Geschützt ist hiernac h zunächst der volle Name eines ei ngetra-
genen Vereins, also der na ch § 57 BGB in der Vereinssatzung bestimmte und nach § 65 BGB m it dem Zu-
satz „e.V." geführte, im Vereinsregister eingetragene Name. Namenssc hutz können aber auch Schlagworte,
Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren. Das ist dann der Fall, wenn sich die Abkürzung im Verkehr
als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder sic h zumindest hierzu eignet.
Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen erst dann vom Na-
mensschutz des § 12 BGB umfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder im Fall fehlender Unterschei-
dungskraft Verkehrsgeltung erlangt haben (Bayreuther in: MünchKomm, BGB, 5. Auflage 2006, § 12 Rd n.
44).

Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Kurzform des im Vereinsregister eingetrage -
nen Namen des Klägers „E. P. Verein B. N.-F. e.V.". Diese weist hinreichende Unterscheidungskraft auf, da
es in Deutschland k einen anderen Verein gibt, der unter dieser Wortfolge auftritt. Auch in den Medien und
einschlägigen Internetseiten wird auf den Kläger unter der Beziehung „E. P. Verein" Bezug genommen. Die
Abkürzung „E. P. Verein" ist somit vom Schutz des Namensrechtes des Klägers umfasst.

Die Beklagte zu 1) hat den Namen unbefugt gebraucht. Unbefugt ist der Namensgebrauch, wenn er weder
originär noch auf Grund Gestattungsvertrages berechtigt ist (Bamberger in: BeckOK, Stand 1.12.2007, § 12
Rdn. 73). Die Registrierung eines fremden Nam ens als Domain-Nam e stellte e ine Namensanmaßung dar
(BGH GRUR 2003, 897, juris-Rdn. 16 – maxem; Bayreuther in: MünchKomm BGB, a.a.O., § 12 Rdn. 177).
Der Beklagten zu 1) steht vorliegend auch k ein eigenes Recht an der Bezeichnung „E. P. Verein" zu, da
weder die Beklagte zu 1) selbst noch einer ihrer Gesellschafter diesen Namen tragen. Der Beklagten zu 1)
kommt auch nicht der Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass bei mehreren
Personen, die als berechtige Namensträger in Betracht kommen, derjenige, der die Domain zuerst registrie-
ren lässt, hinsichtl ich der Registrierung berechtigter Nutzer unter Ausschluss der Gleichnamigen ist. Vorliegend
hat die Beklagte zu 1) aber gerade kein Recht an dem Namen „E. P. Verein". Allein di e Registrierung einer Domain
führt nicht zu einer Namensträgerschaft.

Bei der Registrierung einer Domain durch ein en anderen als de n Namensinhaber wie im vorliegenden Fall
besteht die Gefahr e iner Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr in der Domain einen Hinweis auf den Be-
treiber der Seite erkennt (BGB GRUR 2003, 897 , juris-Rdn. 18 – maxem). Im vorliegenden Fall wird die Zu-
ordungsverwirrung dadurch verstärkt, dass unter der URL „e.-p.-v..de" b is Januar 2008 Informationen über
die Aktivitäten des Klägers zu finden waren und Nutzer daher davon ausgehen können, sich unter dieser
Adresse weiterhin über den Verein informieren zu können. Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass Mitglieder und Interessierte Zugang zu diesen Informationen haben und über die bislang genutz-
te und bekannte E-Mail info@e.-p.-v..de Kontakt mit dem Verein aufnehmen können.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Verzicht/Freigabe d er Domain ist nicht gemäß § 242
BGB deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auf die Domain verzichtet hätte. insbesondere ist ein sol-
cher Verzicht nicht der E-Mail des Präsidente n ... des Klägers an den Beklagten zu 2) von Anfang Februar
2008 zu entnehmen. Dort erklärt Herr ... nämlich gerade ausdrück lich, die Entscheidung des Beklagten zu 2)
zur Domain „zum gegebenen Zeitpunkt" zu akzeptieren. Ein endgültiger Verzicht liegt darin gerade nicht.
Schließlich kann die Beklagte zu 1) gegenüber dem Anspruch des K lägers auf Verzicht/Freigabe der Domain
kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den Vorstandsbeschluss vom 09.01.2008
geltend machen. Voraussetzung für das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ist Gegenseitigkeit; das
heißt, der zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des
Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (Heinrichs in: Palandt, BGB, a.a.O., § 273 Rdn. 6).
Nach dem Vorstandsbeschluss ist der Kläger zwar ver pflichtet, die Seite (samt Inhalt) ab 01.02.2008 zu
übernehmen. Diese Vereinbarung ist aber nach dem Wo rtlaut des Protokolls nur mit dem Beklagten zu 2)
persönlich, nicht mit der Beklagten zu 1) getroffen worden, so dass es an der Gegenseitigkeit fehlt. Aus dem
Namensrecht an einer Domain ergibt sich überdies keine Verpflichtung, die gestaltete Internetseite des un-
berechtigten Nutzers zu übernehmen, so dass auch u nter diesem Gesichtspunkt keine Gegenseitigkeit an-
genommen werden kann.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „E. P.
Verein" als Domain aus § 12 Satz 2 BGB.

Die Verletzung eines Namensrechtes liegt vor (s. o.). Indem der Beklagte zu 2) als Administrator berechtigt
und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindl ich zu entscheiden, ist auch
er als Verletzter des Namensrechtes anzusehen.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Selbst wenn der Kläger
unmittelbar nach der Freigabe der Domain gegenüber er DENIC durch die Beklagte zu 1) Inhaber der Do-
main „e.-p.-v..de" würde, könnten die B eklagten den Namen noch unter anderen Top-Level-Domains (.com;
.info etc.) verwenden.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner schließlich die Erstattung von Abm ahnkosten in
Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.04.2008 nach §§ 677, 683
S. 1, 670, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. Der Kläger hat die Beklag-
ten außergerichtlich mit Schreiben vom 03.04.2008 abgemahnt und damit ein Geschäft der Beklagten ohne
deren Auftrag in deren mutmaßlichem Willen geführt.

Als Gegenstandswert ist der vom Kläger ursprünglich genannte Betrag von 15.000 € anzusetzen. Die streit-
gegenständliche Domain ist für den Kläger angesichts der Bedeutung des Internets von größter Wichtigkeit,
um seine Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu werben.

Basierend auf einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr . 2300 VV RVG zuzüglich Pauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer
gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt dies den geltend gemachten Betrag von 899,40 €. Da die Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt (BGH, BeckRS 2007, 06510), kann die
volle Geschäftsgebühr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Platzhalter12 - Unten

P12