30.10.2008 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-03 O 291/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
30.10.2008 - LG Frankfurt a. M., Az: 2-03 O 291/08 - Domainname verletzt Namensrechte eines Vereins
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch…
in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der Domainvergabestelle DENIC
Domain Verwal-
tungs- und Betriebsgesellschaft eG, Kaiserstraße 75 – 77, 60329 Frankfurt,
auf die Internet-Domain
e.-p.-v..de zu verzichten, indem sie in die Freigabe einwilligt.
2. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden jeweils verurteilt, es bei
Meidung eines für je-
den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs geldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle bis zu zwei
Jahren, bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den
jeweiligen Gesell-
schaftern, zu unterlassen, die zugunsten des Klägers als Vereinsname ges
chützte Bezeichnung „E.
P. Verein" als Adresse ( Domain-Name) bzw. Second-Level-Domain im Internet,
insbesondere die
Domain e.-p.-v..de zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder zu
registrieren und/oder re-
gistrieren zu lassen und/oder reserviert zu halten oder reserviert halten zu
lassen;
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 899,40
€ nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2008 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen die Beklagte zu 1) 75 %
und der Beklagte zu 2) 25 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die
Beklagten jeweils selbst.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleis tung vorläufig
vollstreckbar, hinsichtlich d er Verurteilung
gemäß Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo n 7.500,00 €,
hinsichtlich der Verurteilu ng zu Ziffer 2
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 7.500,00 € und hinsichtlich
der Verurteilung zu Ziffer 3 und
hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des
jeweils zu vollstreckenden
Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Freigabe einer Internetdomain, um mit der Dom ain
in Zusammenhang stehende
Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von außergerichtlichen
Abmahnkosten.
Der Kläger ist der eingetragene Verein „E. P. V. B. N.-F. e. V." Der
Beklagte zu 2) ist Mitglied dieses Vereins
und war bis Januar 2008 dessen V izepräsident. Die Beklagte zu 1) ist eine in
Bad Nauheim ansässige
Rechtsanwaltskanzlei, dessen Gesellschafter u. a. der Beklagte zu 2) ist.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Vereinsatzung des Klägers bestimmt:
„Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 € ist die
Zustimmung der Mitgliederver-
sammlung erforderlich."
Diese Vertretungsregelung ergibt sich auch aus dem Vereinsregister des
Amtsgerichts Friedberg, in dem der
Kläger unter VR 1014 eingegangen ist (Bl. 24 d. A.).
Im Jahre 2000 registrierte der Beklagte zu 2) bei der DENIC eG die Domain „e.-p.-v..de".
Als Domaininhaberin wurde hierbei die Beklagte zu 1), als Administrator der
Beklagte zu 2) eingetragen. In
der Folgezeit richtete der Beklagte zu 2) unter dieser Domain eine Internetseite
ein, auf der Informationen
und Bildmaterial über die Tätigkeit des Klägers sowie den Künstler E. P.
abrufbar waren.
Im Protokoll der Verbandssitzung vom 09.01.2008 heißt es unter „II.
Organisatorisches und Material" (Bl.
131 d.A.):
„2. Herr... [der Beklagte zu 2)] weist darauf hin, dass die derzeit aktive
Internetseite über sei-
nen Anschluss läuft und von ihm bezahlt wurde. Die Seite ist ab dem 01.02.2008
vom Verein zu
übernehmen. Die beauftragte neue Internetseite ... ist noch nicht
fertiggestellt."
Anlässlich der Neuwahlen am 12.01.2008 stellte sich der Beklagte zu 2) nicht
mehr als Kandidat für das Amt
des Vorstandes zur Verfügung.
Mit E-Mail vom 30.01.2008 meldete sich der Präsident ... des Klägers beim
Beklagten zu 2) und fragte an, ob
der Kläger die Domain übernehmen könne. Der Beklagte zu 2) erklärte hier zu
in verschiedenen E-Mails in
den folgenden Tagen, dass er die „Homepage zu seiner persönlichen Seite
umgestalten werde", „die Do-
main behalte" und dass „dies ... jetzt nicht mehr verhandelbar sei"
(Anlagen K 11 – K 14, Bl. 44 – 47 d.A.).
Hierauf antwortete der Präsident ... des Klägers, dass er die „Entscheidung
[des Beklagten zu 2)] zur Do-
main ... zum gegebenen Zeitpunkt natürlich akzeptieren" müsse (Bl. 116).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2008 ließ der Kläger
die Beklagten wegen der
Benutzung der Domain „e.-p.-v..de" abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungs- und Verpflicht ungser-
klärung auffordern. Außerdem verlangte er die Erstattung der ihm entstandenen
Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von € 899,40 bis 11.04.2008. Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben
vom 10.04.2008 ab. Auch auf
ein weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigte n des Kläg ers vom 14.04.200
8 mit Fristsetzung bis
17.04.2008 gaben die Beklagten die verlangte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung nicht ab.
In der Folgezeit wurden die Informationen über den Kläger von der
Internetseite gelöscht.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2008, der Beklagten zu 1) am 20.06.1008 und dem
Beklagten zu 2) am
12.07.2008 zugestellt, erhob der Kläger ohne vorherige Einholung der Zustimmung
seiner Mitgliederver-
sammlung Klage.
Der Kläger behauptet, er verwende die Kurzbezeichnung „E. P. Verein"
schon seit zehn Jahren, insbesonde-
re im Rahmen der Bewerbung und Darstellung des Vereins sowie bei
Veranstaltungen. In der Öffentlichk eit
sei der Kläger als „E. P. Verein" bekannt und zudem der einzige E.
P.-Fanclub in Deutsc hland, der unter
dieser Wortfolge auftrete. Der Klage habe sich seit dem Jahre 2000 unter der
streitgegenständlichen Domain
präsentiert. Die Internetseite sei von dem Beklagte n zu 2) im Rahmen dessen
Mitgliedschaft für den Verein
gestaltet worden. Bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand des
Klägers habe der Kläger
keine Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständliche Domain auf die
Beklagte zu 1) als Domainin-
haberin registriert ist. Im Folgenden habe der neue Vorstand des Klägers den
Beklagten zu 2) wiederholt zur
Freigabe der Domain „e.-p.-v..de" aufgefordert, was dieser jedoch
abgelehnt habe. Zu keinem Zeitpunkt
habe der Kläger eine von den Beklagten angebotene Übernahme der Domain
abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Belagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Verein trete seit seiner Gründung immer unter dem
Namen „E. P. Verein B.
N.-F. e.V." auf. Die abgekürzte V ersion „E. P. Verein" sei daher
nicht der Name des Vereins. Es treffe zudem
nicht zu, dass sich der Verein unter der streitgegenständlichen Domain
präsentiert habe; vielmehr sei in
diesem Rahmen nur über dessen Aktivitäten durch den Beklagten zu 2) berichtet
worden. Der Verein habe
an der Einrichtung und Gestaltung der Internetseite nicht mitgewirkt. Der neue
Vorstand des Klägers sei zur
Übernahme der Internetseite vom Beklagten zu 2) nicht bereit gewesen. Die
Herausgabe der Domain sei nie
von den Beklagten geforde rt worden. Der Vorsitzende des Klägers habe vielmehr
akzeptiert, dass die Do-
main nicht freigegeben werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftätze samt Anla-
gen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zur
Prozessführung befugt. Denn unab-
hängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vertretungsmacht des
Vereinsvorstandes mit Wirkung
gegen Dritte gemäß §§ 64, 68, 70 BG B beschränkt werden kann, gilt die Besc
hränkung der Vertretungs-
macht in § 7 Abs. 2 Nr. 2.3 Satz 2 der Satzung nur für Rechtsgeschäfte.
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die
allein oder in Verbindung mit
anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sei gewollt
ist (Heinrichs/E llenberger in:
Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Überbl vor § 104 Rdn. 2). Demgegenüber sind
Prozesshandlungen keine
Rechtsgeschäfte (Heinrichs/Ellenberger in: Palandt, BGB, a.a.O., Überbl vor §
104 Rn 37), da ihre Wirkun-
gen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen. Bei der Klageerhebung
handelt es sich um eine Pro-
zesshandlung (Musielak in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, Einleitung Rdn. 59),
so dass diese nicht unter
die Satzungsbestimmung fällt.
Die Klage ist auch nicht wegen eines Mangels der Prozessvollmacht unzulässig.
Grundsätzlich handelt es
sich bei der Prozessvollmacht nur um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, nicht
um eine Prozessvoraus-
setzung. Anders ist dies nur, wenn der Mangel der Prozessvollmacht bereits im
Zeitpunkt der Klageerhebung
vorliegt, da dann keine ordnungsgemäße Klageerhebung gegeben ist und somit
eine Prozessvoraussetzung
fehlt (Weth in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rdn. 11).
Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB ein
Rechtsgeschäft im Sinne der
Satzungsbestimm ung. Überstiege der W ert des Geschäftsbesorgungsvertrages
5.000 €, wäre dieser daher
gemäß § 177 Abs. 1 BGB sc hwebend unwirksam, da der Vorstand des Klägers
insofern als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt hätte. Die (schwebende) Unwirksamkeit des
Geschäftsbesorgungs vertrags
würde jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Der das
Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Mandant regelnde Geschäftsbesorgungsvertrag ist von der Prozessvollmacht
gemäß § 80 ZPO zu trennen.
Gegenüber Mängeln des Innenverhältnisses ist die Vollmacht grundsätzlich
abstrakt (BGH NJW 1993, 1926;
Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 78 Rdn. 6). Selbst wenn
der Wert des Geschäftsbesor-
gungsvertrages somit höher als 5.000 € sein sollte, würde dies somit nicht
zur U nwirksamkeit der Prozess-
vollmacht führen. Die Prozessvollmacht als solche ist kein Rechtsgeschäft,
sondern Prozesshandlung (Weth
in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 80 Rn. 5), so dass die Satzungsbestimmung hierauf
keine Anwendung finden
kann.
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Ansprüche aus dem Markgengesetz, die den Regelungsbereich des
bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes
nach § 12 BGB verdrängen, sind hier nicht gegeben, da der Kläger mit seiner
Vereinsarbeit nicht am ge-
schäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im ideellen Bereich tätig ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Freigabe der Domain
„e.-p.-v..de" aus § 12 Satz
1 BGB.
Der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen und
besteht auch für den ein-
getragenen Verein (BGH NJW 1970, 1270). Geschützt ist hiernac h zunächst der
volle Name eines ei ngetra-
genen Vereins, also der na ch § 57 BGB in der Vereinssatzung bestimmte und nach
§ 65 BGB m it dem Zu-
satz „e.V." geführte, im Vereinsregister eingetragene Name. Namenssc
hutz können aber auch Schlagworte,
Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren. Das ist dann der Fall, wenn sich
die Abkürzung im Verkehr
als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder sic h
zumindest hierzu eignet.
Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen
erst dann vom Na-
mensschutz des § 12 BGB umfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder im
Fall fehlender Unterschei-
dungskraft Verkehrsgeltung erlangt haben (Bayreuther in: MünchKomm, BGB, 5.
Auflage 2006, § 12 Rd n.
44).
Bei der streitgegenständlichen Domain handelt es sich um eine Kurzform des im
Vereinsregister eingetrage -
nen Namen des Klägers „E. P. Verein B. N.-F. e.V.". Diese weist
hinreichende Unterscheidungskraft auf, da
es in Deutschland k einen anderen Verein gibt, der unter dieser Wortfolge
auftritt. Auch in den Medien und
einschlägigen Internetseiten wird auf den Kläger unter der Beziehung „E. P.
Verein" Bezug genommen. Die
Abkürzung „E. P. Verein" ist somit vom Schutz des Namensrechtes des
Klägers umfasst.
Die Beklagte zu 1) hat den Namen unbefugt gebraucht. Unbefugt ist der
Namensgebrauch, wenn er weder
originär noch auf Grund Gestattungsvertrages berechtigt ist (Bamberger in:
BeckOK, Stand 1.12.2007, § 12
Rdn. 73). Die Registrierung eines fremden Nam ens als Domain-Nam e stellte e ine
Namensanmaßung dar
(BGH GRUR 2003, 897, juris-Rdn. 16 – maxem; Bayreuther in: MünchKomm BGB,
a.a.O., § 12 Rdn. 177).
Der Beklagten zu 1) steht vorliegend auch k ein eigenes Recht an der Bezeichnung
„E. P. Verein" zu, da
weder die Beklagte zu 1) selbst noch einer ihrer Gesellschafter diesen Namen
tragen. Der Beklagten zu 1)
kommt auch nicht der Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt
lediglich, dass bei mehreren
Personen, die als berechtige Namensträger in Betracht kommen, derjenige, der
die Domain zuerst registrie-
ren lässt, hinsichtl ich der Registrierung berechtigter Nutzer unter Ausschluss
der Gleichnamigen ist. Vorliegend
hat die Beklagte zu 1) aber gerade kein Recht an dem Namen „E. P.
Verein". Allein di e Registrierung einer Domain
führt nicht zu einer Namensträgerschaft.
Bei der Registrierung einer Domain durch ein en anderen als de n Namensinhaber
wie im vorliegenden Fall
besteht die Gefahr e iner Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr in der Domain
einen Hinweis auf den Be-
treiber der Seite erkennt (BGB GRUR 2003, 897 , juris-Rdn. 18 – maxem). Im
vorliegenden Fall wird die Zu-
ordungsverwirrung dadurch verstärkt, dass unter der URL „e.-p.-v..de" b
is Januar 2008 Informationen über
die Aktivitäten des Klägers zu finden waren und Nutzer daher davon ausgehen
können, sich unter dieser
Adresse weiterhin über den Verein informieren zu können. Der Kläger hat auch
ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass Mitglieder und Interessierte Zugang zu diesen Informationen haben
und über die bislang genutz-
te und bekannte E-Mail info@e.-p.-v..de Kontakt mit dem Verein aufnehmen
können.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Verzicht/Freigabe d er
Domain ist nicht gemäß § 242
BGB deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auf die Domain verzichtet hätte.
insbesondere ist ein sol-
cher Verzicht nicht der E-Mail des Präsidente n ... des Klägers an den
Beklagten zu 2) von Anfang Februar
2008 zu entnehmen. Dort erklärt Herr ... nämlich gerade ausdrück lich, die
Entscheidung des Beklagten zu 2)
zur Domain „zum gegebenen Zeitpunkt" zu akzeptieren. Ein endgültiger
Verzicht liegt darin gerade nicht.
Schließlich kann die Beklagte zu 1) gegenüber dem Anspruch des K lägers auf
Verzicht/Freigabe der Domain
kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den
Vorstandsbeschluss vom 09.01.2008
geltend machen. Voraussetzung für das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
ist Gegenseitigkeit; das
heißt, der zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger des
Gegenanspruchs und der Gläubiger des
Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (Heinrichs in: Palandt,
BGB, a.a.O., § 273 Rdn. 6).
Nach dem Vorstandsbeschluss ist der Kläger zwar ver pflichtet, die Seite (samt
Inhalt) ab 01.02.2008 zu
übernehmen. Diese Vereinbarung ist aber nach dem Wo rtlaut des Protokolls nur
mit dem Beklagten zu 2)
persönlich, nicht mit der Beklagten zu 1) getroffen worden, so dass es an der
Gegenseitigkeit fehlt. Aus dem
Namensrecht an einer Domain ergibt sich überdies keine Verpflichtung, die
gestaltete Internetseite des un-
berechtigten Nutzers zu übernehmen, so dass auch u nter diesem Gesichtspunkt
keine Gegenseitigkeit an-
genommen werden kann.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung
des Namens „E. P.
Verein" als Domain aus § 12 Satz 2 BGB.
Die Verletzung eines Namensrechtes liegt vor (s. o.). Indem der Beklagte zu 2)
als Administrator berechtigt
und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindl ich zu entscheiden, ist auch
er als Verletzter des Namensrechtes anzusehen.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung
indiziert. Selbst wenn der Kläger
unmittelbar nach der Freigabe der Domain gegenüber er DENIC durch die Beklagte
zu 1) Inhaber der Do-
main „e.-p.-v..de" würde, könnten die B eklagten den Namen noch unter
anderen Top-Level-Domains (.com;
.info etc.) verwenden.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner schließlich die
Erstattung von Abm ahnkosten in
Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
18.04.2008 nach §§ 677, 683
S. 1, 670, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB
verlangen. Der Kläger hat die Beklag-
ten außergerichtlich mit Schreiben vom 03.04.2008 abgemahnt und damit ein
Geschäft der Beklagten ohne
deren Auftrag in deren mutmaßlichem Willen geführt.
Als Gegenstandswert ist der vom Kläger ursprünglich genannte Betrag von 15.000
€ anzusetzen. Die streit-
gegenständliche Domain ist für den Kläger angesichts der Bedeutung des
Internets von größter Wichtigkeit,
um seine Mitglieder zu informieren und neue Mitglieder zu werben.
Basierend auf einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr . 2300 VV
RVG zuzüglich Pauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV
RVG und Umsatzsteuer
gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt dies den geltend gemachten Betrag von 899,40 €.
Da die Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt (BGH, BeckRS
2007, 06510), kann die
volle Geschäftsgebühr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






