30.09.2008 - AG München, Az: 133 C 5677/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
30.09.2008 - AG München, Az: 133 C 5677/08 - Dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Im Namen des Volkes
URTEIL
Das Amtsgericht München erläßt durch ...
in dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 15.09.2008)
am 30.09.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.
Der Kläger ist Geschäftsführer der ... GmbH, der ehemaligen Klägerin zu 1).
Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter [URL]. Die Beklagte registriert
die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen
Nutzungsvorgang hinaus.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten
unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen
Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch
wurde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassunganspruch
begründen würde.
Ursprünglich wurde die Klage von der ... GmbH erhoben. Die Klage wurde dann
zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin
zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt
hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren
der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I
verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des
ursprünglichen Klägers zu 2).
Der Kläger hat zuletzt beantragt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die
Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der
Nutzung des Internetprotals … übertragen wird, über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. II. Der Beklagten wird angedroht, dass
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern, festgesetzt wird.
Die Beklagte hat zuletzt Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bereits zur Aktivlegitimation des
Klägers nicht vorgetragen sei.
Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der Beklagten eine
Datenschutzverletzung nicht darstellen.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Urkunden.
Die Parteienvertreter haben sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte
ein Unterlassungsanspruch der Speicherung der IP-Adresse nicht zu.
1. Es fehlt hinsichtlich des Klägers bereits am erforderlichen Sachvortrag zur
Aktivlegitimation.
Lediglich die ehemalige Klägerin zu 1) hat dazu vorgetragen, die Webseite der
Beklagten überhaupt benutzt zu haben. Das Verfahren der ehemaligen Klägerin zu
1) ist abgetrennt, das Amtsgericht München sachlich unzuständig.
Der in hiesigem Verfahren allein verbliebene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2)
hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, das Internet-Portal der Beklagten genutzt
zu haben. Darauf wurde der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 12.06.2008
auch explizit hingewiesen, ergänzender Vortrag erfolgte nicht. Die Benutzung
des Internet-Portals der Beklagten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass
überhaupt durch eine daraus resultierende Maßnahme der Beklagten eine
Datenschutzverletzung des Klägers bewirkt worden sein kann.
Damit ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Behauptung, dass
die GmbH das Portal genutzt hat, ersetzt aus keinem erdenkbaren Gesichtspunkt
den Vortrag zu einer für die Anspruchsgrundlage unabdingbaren Benutzung durch
den Kläger selber.
2. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach
diesseitiger Auffassung aus noch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Der
streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG,
§ 1004 BGB ist nicht gegeben.
Anders als vom Amtsgericht Berlin entschieden, sind nach hiesiger Auffassung
dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den
Unterlassungsanspruch.
Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine
personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt.
Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der
Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden
Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen
kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).
IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten
Access-Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access-Provider kann
über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.
Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte
könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Provider ermitteln, der aber mangels
Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur
Verfügung stellen darf. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit
einer Identifikation des Nutzers durch den Access-Provider und Weitergabe der
Daten an die Beklagte als Portalbetreiber kann vorgeschilderter Definition der
Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten nicht entsprechen. Eine solch
illegale Handlung kann kaum als normalerweise und großen Aufwand
durchzuführende Methode angesehen werden.
Dynamische IP-Adressen können daher für einen Betreiber eines Internetportals
keine personenbezogenen Daten darstellen.
Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits aus diesem Grund.
Damit kann dahinstehen, ob die Klage nicht auch noch aus anderen Gründen
abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






