30.04.2009 - LG Köln, Az. 9 OH 388/09
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30.04.2009 - LG Köln, Az. 9 OH 388/09 - Zum gewerblichem Ausmaß und Gewerbsmäßigkeitserfordernis bei Auskunftsansprüchen (hier verneint bei 1 Werk beim Filesharing)
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LG Köln
9 OH 388/09
30.04.2009
LANDGERICHT KÖLN
Beschluss
In dem …
1) Auf den Antrag vom 14.04.2009 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter
Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die
Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1
aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Filme …, …, …, …, … zu d en jeweiligen Zeitpunkten
zugewiesen waren.
2) Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten
im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen
Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 im Hinblick auf die Filme "F, "G" aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 1, 2, 3, 10, 16, 18, 19,
26, 29, 30, 33, 37, 38, 39, 47, 52, 60, 78, 83, 84, 87, 82, 94, 106 , 108, 110 und 113 zu den jeweiligen
Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.
3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 15.04.2009 erfolgt nach
Rechtskraft dieses Beschlusses.
4) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2
UrhG zuständig.
2) Der Antrag ist auch teilweise begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9
UrhG liegen insoweit vor.
Die Kammer sieht dabei v on weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten
von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer
Ermittlungen (§ 12 FGG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem
UrhG geschützten Rechts an dem Werk … ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor.
Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass
auch für die Rechtsverletzung ein ge werbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer
Hinsicht aus dem Um stand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1
UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten
erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der
RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 1 40b PatG nF; Gesetz-
entwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verk ehr"; ebenso:
OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine
umfangreiche Datei in Form eines Films unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich
gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/878 3, S. 57, 63). Die
Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall
neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen
Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist
eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten
ausgeschlossen erscheint, wobei Zweif el in tatsächlic er, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit
der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drs. 16/5048, S.
39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als
sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit
genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich
aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht
ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroff ene Anordnung erscheinen der Kammer als
unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
3) Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.
Zwar liegt durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen zu den aus der Anlage zum Antrag
ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG an den Filmen
"…" und "…" vor.
Diese Verletzung geschah jedoch nicht "in gewerblichem Ausmaß" gem. § 101 Abs . 1 S. 1, 2 UrhG.
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend weder aus der Schwere noch aus der Anzahl der Rechtsverletzungen.
Dafür, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen durch eine einzelne Person begangen wurde, ist nichts
ersichtlich.
Ebenso wenig liegt eine "schwere" Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG vor.
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei - wie bereits ausgeführt - den in den
Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen
Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer
einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll ein "schwere"
Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland
öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten
Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Verwertung der ihm
zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt (vgl.
insoweit auch OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08: "relevante Verkaufs- bzw.
Verwertungsphase"). Zugleich macht diese beispielhafte Aufzählung jedoch deutlich, dass lediglich eine qualifizierte
Rechtsverletzung von erheblicher Bedeutung ein "gewerbliches Ausmaß" im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG
annehmen kann.
Nach Auffassung der Kammer genügt das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten
Werkes durch sog. "filesharing" für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein
noch nicht. Zwar ist keine wirtschaftliche Betätigung des Verletzers mit Gewinnerzielungsabsicht nach
herkömmlichem handelsrechtlichem Verständnis zu fordern. Denn der im Gesetzentwurf der Bundesregierung
noch enthaltene und eine solche Lesart nahelegende engere Begriff des Handelns "im geschäftlichen
Verkehr " (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49, 44) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst
fallengelassen (vgl. insoweit die Stellungnahme der CDU/CSU-Fraktion zur Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 57; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08). Allein
durch die Wahl einer "Tauschbörse" wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine in gutem
Glauben vorgenommene Handlung eines Endverbrauchers (vgl. insoweit Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48
EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004) handelt (ebenso: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 –
3 W 184/08; a. A. wohl: LG Oldenburg, MMR 2008, 832; vgl. insoweit auch die Kritik des Rechtsausschusses
des Bundesrates gegenüber der Gesetzesfassung bei BR-Drs. 279/1/0 8, S. 3 f.; die entsprechende
Empfehlung wurde durch den Bundesrat hingegen nich t beschlossen, BR-Drs. 279/08).
Zu berück sichtigen ist dabei zudem, dass im Rahmen der begehrten Drittauskunft eine "offensichtliche"
Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 2, 7 UrhG gegeben sein muss. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung
jedoch nur dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei
Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen
würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr s. 16/5048, S. 39). Nach Auffassung der Kammer
schließt dies eine Auskunft bzw. eine Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG auch dann aus, wenn Zweifel an
dem Vorliegen einer Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" bestehen. Denn der mit dem Merkmal der
"Offensichtlichkeit" bezweckte Schutz der hinter der IP-Adresse stehenden Person (vgl. insoweit auch OLG
Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08) verlangt auch eine eindeutige Feststellung einer von § 1 01 Abs. 1
UrhG geforderten qualifizierten Rechtsverletzung.
Ob eine Rechtsverletzung ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung –
wenn auch nicht in abschließender Aufzählung – nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum
Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kamm er geht davon aus, dass ein
"unmittelbarer" Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der
Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung ei ne starre zeitliche Frist verbietet.
Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtwürdigung auch, ob das Interesse an dem streitgegenständlichen
Werk aufgrund der Eigenart der Vermarktung des Produkts bzw. der jeweiligen Unterhaltungsbranche nur
vorübergehender Natur ist (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08 zur "Zeitlosigkeit" klassischer
Musik). Des Weiteren sind der Umfang (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 63: besonders umfangreiche Datei wie
bspw. ein vollständiger Kinofilm) sowie auch der kommerzielle Erfolg des Werks zu berücksichtigen. Die
Kammer sieht insoweit auch in der Platzierung des Werks in einschlägigen Verkaufscharts einen belastbaren
Anhaltspunkt für die Frage, ob der Rechteinhaber aktuell Verwertungshandlungen in nennenswertem
Umfang vornimmt. Diesbezüglich ist auch der Umstand, dass das Werk nach wie vor zu e
nem üblichen Verkaufspreis und nicht zu einem Auslaufpreis auf dem Markt angeboten wird, von Bedeutung (OLG Köln,
Beschl. v. 09.02.2009 – 6 W 182/08). Schließlich kann auch die Anzahl der von der Antragstellerseite dargeten Rechtsverletzungen darauf hindeuten, dass das Werk nach wie vor in besonderem Maße nachgefragt
wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht die Kammer vorliegend keine hinreichenden Indizien für
eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß:
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerseite nach wie vor Auswertungshandlungen an dem
urheberrechtlich geschützten W erk vornimmt. Das Veröffentlichungsdatum der Film e lag im Zeitpunkt der
Verletzungshandlungen jedoch bereits länger als 6 Monate zurück. Aus der von der Antragstellerin als
Anlage ASt 7 vorgelegten Stellungnahme des X Erotik e.V. ergibt sich demgegenüber, dass die "heiße
Verkaufsphase" bei Neuheiten nur etwa 6 Monate beträgt. Ob es sich bei den Filmen trotzdem um kommerziell nach
wie vor besonders erfolgreiche oder beliebte Werke handelt, ist für die Kammer mit den ihr zur Verfügung
stehenden Recherchemöglichkeiten nicht erkennbar. Auch die Anzahl der von der Antragstellerin
dargelegten Rechtsverletzungen hat keinen derart erheb lichen Umfang, dass sich hieraus eine besonders große
Nachfrage der Filme ableiten ließe.
Die hiernach verbleibenden Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gehen zu
Lasten der Antragstellerseite. Sie ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG –
ungeachtet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes – materiell beweisbelastet. Die Regeln über die
materielle Beweislast gelten auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG, NJW 1963, 158 ff.;
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 12 Anm. 212 ff.).
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
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