30.04.2007 - AG Köln, Az: 142 C 553/06
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30.04.2007 - AG Köln, Az: 142 C 553/06 - Pro Lichtbild 450,00 € Lizenzgebühr
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AMTSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
142 C 553/06
30.04.2007
In dem Rechtsstreit
Klägerin
g e g e n
Beklagte
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 142 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128
Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.03.2007 durch den Richter am
Amtsgericht für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit
in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und
Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay" im Internet
Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf
den Auktionsseiten u.a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006
ebenfall bei „eBay" eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem
Namen „xxx" einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria 50 ml"
in Verbindung mit einem Bild des Produktes angeboten hat. Die Klägerin mahnte
die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem
die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das
Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende
einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die
Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006
wieder zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006
forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.
Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die
Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren
nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der
Abschlusserklärung erstreckte.
Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria 50 ml" ebenfalls
über „eBay" vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten
Lichtbild anbiete. Dieses Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin
der Klägerin erstellt und der Klägerin zur unbeschränkten, ausschließlichen
Nutzung überlassen worden.
Durch die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der Klägerin
verletzt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin
die entstandenen Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer
Abschlusserklärung zu ersetzen habe. Für die außergerichtlichen nicht
anrechnungsfähigen Kosten der Abmahnung macht die Klägerin auf der Grundlage
eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr, insgesamt noch
239,70 Euro geltend, und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der
Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8 Geschäftsgebühr zzgl.
Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 290,40 Euro geltend. Schließlich ist sie
der Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung betreffend des
Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie gestützten Schadensersatz in Höhe
von 450,00 Euro zu zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte
das Bild 90 Tage bei „eBay" und damit in einem Online-Shop eingestellt
hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt sondern mangels Angabe der
Bildquelle auch verschwiegen hatte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte das Bild höchstens 10 Tage im Internet genutzt habe.
Die Akte betreffend des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Köln 28 O
255/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. In Hinblick auf
die geltend gemachte unerlaubte Handlung – Verbreitung des
streitgegenständlichen Lichtbildes im Internet unter Verletzung eines
Lizenzrechtes - ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln aus dem
Gesichtspunkt des sog. „fliegenden Gerichtsstandes" gegeben. Da sich
zudem der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO – nicht nur auf die Feststellung der
Rechtsgutverletzung sondern auch auf Annexansprüche wie Schadensersatz,
Auskunft, Unterlassung und Kostenerstattung bezieht, ist das Amtsgericht Köln
auch für die hier streitigen Kostenerstattungsansprüche für Abmahnung und
Abschlussschreiben sowie für den Lizenzschadensersatzanspruch zuständig.
II.
Der Klägerin stehen sowohl die noch geltend gemachten Kosten der Abmahnung in
Höhe von 239,70 Euro als auch die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von
290,40 Euro aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,
683 BGB) zu. Ferner ist die Beklagte zum Ersatz eines Schadens in Höhe von
450,00 Euro aus § 97 UrhG verpflichtet.
Zunächst ist festzustellen, dass die seitens der Klägerin behauptete
Lizenzrechtsverletzung durch die Beklagte trotz deren Bestreiten als zugestanden
anzusehen ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Abschlusserklärung vom 17.08.2006
verpflichtet, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O 255/06 als
endgültige und verbindliche Regelung zu akzeptieren. Die Beklagte hat sich
weiter zum Ersatz aller nachweisbar entstandenen und entstehenden Schäden
verpflichtet. Einen Vorbehalt hinsichtlich eines abweichenden eigenen
Standpunktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht
formuliert. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es gerade, den Streit
zwischen den Parteien zu einem die Parteien bindenden Ende zu führen, um
weitere gerichtliche Verfahren zur Beschaffung eines Titels zu vermeiden. Diese
titelersetzende Wirkung hat aber nicht nur Bedeutung für das
Hauptsacheverfahren, sondern auch für weitere Folgeverfahren, wie etwa hier
über die Kostenerstattung und den Schadensersatz. Die von den Parteien
beabsichtigte Wirkung des Abschlussschreibens würde in wesentlichen Bereichen
leer laufen, wenn der Verletzer trotz einer bereits ohne Vorbehalt
eingestandenen Rechtsgutverletzung in Folgeverfahren diesen Punkt in
tatsächlicher Hinsicht bestreiten könnte. Letztlich würde dies zu inzidenter
Prüfung der Hauptsache führen, was gerade vermieden werden sollte. Damit ist
das Bestreiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Vielmehr
ist nicht nur unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und die
Beklagte ein von der Klägerin tatsächlich verwendetes Lichtbild in ihrem
Internetangebot nutzte, sondern auch, dass die Klägerin dieses Bild betreffend
das ausschließliche Lizenzrecht hatte.
Sowohl die dem Verletzten entstandenen Abmahnkosten als auch die Kosten eines
Abschlussschreibens oder besser des „Abschlussverfahrens" sind nach h.M.
aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig.
Sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben waren im vorliegenden Fall
notwendig und die Klägerin durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
für erforderlich halten.
Die Notwendigkeit einer Abmahnung, die bezweckt, den Abgemahnten ohne
Inanspruchnahme der Gerichte zu rechtskonformem Verhalten dem Gläubiger
gegenüber anzuhalten, entfällt in der Regel nur dann, wenn bereits ein anderer
Gläubiger die Abmahnung vorgenommen hat. Die hierfür entstandenen Kosten hat
der Abgemahnte bei Bestehen des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruches
unabhängig davon, ob die Abmahnung Erfolg hatte oder nicht. Da zudem nicht
ersichtlich ist oder behauptet wird, dass die Klägerin selbst über die
personelle und sachliche Ausstattung verfügt um Abmahnungen zu verfassen,
stellt sich auch die Einschaltung von Rechtsanwälten als erforderlich dar.
Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat sich als
notwendig erwiesen.
Noch auf die erste Aufforderung vom 12.06.2006 - nach Zugang der einstweiligen
Verfügung - zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis zum 26.06.2006 hat die
Beklagte am selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache
unumgänglich ist. Die Beklagte hat sich auch keine weitere Bedenkzeit
ausbedungen, die die Klägerin noch hätte beachten müssen. Allein die
Rücknahme des Widerspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nicht
zu der beabsichtigten endgültigen Klärung zwischen den Parteien. Schließlich
ist die Abschlusserklärung dann erst auf das Erinnerungsschreiben der Klägerin
vom 04.08.2006 mit Fristsetzung bis zum 11.08.2006 am 17.08.2006 abgegeben
worden.
Ein Abschlussschreiben dient auch dem Grunde nach der Vermeidung eines
Rechtsstreites und stellt damit ein Geschäft des Verletzers dar, im eigenen
Interesse weitere Kosten zu vermeiden. Soweit dem vereinzelt (AG Lahr NJW-RR
2002, 1125 ff.) widersprochen wird, vermag sich das Gericht dieser Ansicht nicht
anzuschließen. Wenn darauf hingewiesen wird, dass keine Handlung des Verletzten
den Rechtsstreit vermeidet sondern nur die für den Verletzten kostenneutrale
Verzichtserklärung des Verletztes, so ist festzustellen, dass die Trennung
zwischen Aufforderung des Gläubigers und Verzicht des Schuldners künstlich
ist. Tatsächlich handelt es sich bei den Abschlusserklärungen um ein
weitgehend standardisiertes Verfahren nach Erlass einer einstweiligen
Verfügung, um aus der nur vorläufigen Regelung eine endgültige zu machen. Die
Herbeiführung eines solchen endgültige Rechtssicherheit schaffenden Zustandes
ist unabhängig von den einzelnen hierzu führenden Handlungen aber in
beiderseitigem und auch nicht nur auf Kostenvermeidung gerichtetem Interesse.
Es kann daher durchaus ein
Fremdgeschäftsführungswille auf Seiten desjenigen angenommen werden, der das
Abschlussverfahren einleitet um letztlich mit dem Verletzer zu einem auch in
dessen Interesse liegendem einvernehmlichen Abschluss der Angelegenheit zu
gelangen. Da auch in Bezug auf die Durchführung des Abschlussverfahrens
ausreichender Sachverstand bei der Klägerin nicht angenommen werden kann oder
behauptet wird, erweist sich auch insoweit die Beauftragung eines Anwalts als
erforderlich.
Hinsichtlich der Kosten sind seitens der Beklagten der Höhe nach Einwendungen
nicht erhoben worden. Seitens des Gerichtes sind weder der angenommene
Streitwert noch die angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und
0,8 bei dem Abschlussschreiben) zu beanstanden.
Insgesamt besteht damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 530,10
Euro.
Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des Lizenzverstoßes
rechtfertigt sich aus § 97 UrhG.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die
Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der Abschlusserklärung dem
Grunde nach anerkannt worden. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im
vorliegenden Fall aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie
lange die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im Internet für
sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass die
Nutzungsrechte für ein solches Bild für 90 Tage veräußert und erworben
werden. Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der
MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf Bedenken wie der Zuschlag
um 50% für die über die reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der
Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung im Hinblick auf
die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene Angabe der Bildquelle.
Insbesondere sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten
Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese
Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk jedenfalls für den
vorliegenden Fall nicht die übliche Lizenzgebühr wiedergeben.
Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.
III.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.ll, 711 ZPO.
Streitwert: 980,10 Euro.
Amtsgericht, Abt. 142
Richter am Amtsgericht
Platzhalter12 - Unten
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