30.03.2009 - AG Gummersbach, Az: 10 C 221/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
30.03.2009 - AG Gummersbach, Az: 10 C 221/08 - Abofallen-Abzocke rechtswidrig
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
AMTSGERICHT GUMMERSBACH
URTEIL
30. März 2009
10 C 221/08
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Amtsgericht Gummersbach aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ...
durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Urteil kurzgefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 €
aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag
zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung.
Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende
Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf
der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende
AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar
darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr
sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis,
dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen
sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden,
versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach
Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen
Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende
Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und
eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie
hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen
soll.
War bereits kein Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, sind
auch die geltend gemachten weiteren Kosten unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Streitwert: 206,- €
(Unterschrift)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |






