29.11.2007 - LG Köln, Az: 28 O 102/07
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29.11.2007 - LG Köln, Az: 28 O 102/07 - Doppelter Schadensersatz bei fehlender Urheberbenennung
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LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
28 O 102/07
29. November 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch die Richter ... aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom ... für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu
zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die
Rechtsanwälte .... in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2007 freizustellen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.
5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 33.000,00 €.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen unterbliebener Autorennennung bei zwei
von der Beklagten veröffentlichten Büchern.
Der Kläger ist Wirtschaftsjournalist und hat in der Vergangenheit mehrfach
praxisnahe Wirtschafts- und Rechtsratgeber verfasst. Am 07.08.2006 schlossen die
Parteien einen Vertrag über die Erarbeitung eines Buches mit dem Titel
"Schenken & Erbschaft", am 15.08.2006 über ein Buch mit dem Titel
"Der Kaufmann". Die Bücher sollten auf dem Nebenmarkt in hoher
Auflage veröffentlicht werden. Für "Schenken & Erbschaft" wurde
ein pauschales Nettohonorar in Höhe von 7.500 € vereinbart, für "Der
Kaufmann" ein Honorar in Höhe von 18.000 €.
In beiden Verträgen übertrug der Kläger der Beklagten exklusiv unbeschränkte
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. § 6 der Verträge lautet wie folgt:
"Die Ausstattung des Werkes sowie Anzahl und Höhe der Druckauflagen werden
vom Verlag nach eigenem Ermessen festgesetzt.
Erscheinungstermin, Art und Umfang der Werbemaßnahmen, einzuschlagende
Vertriebswege sowie den Verkaufspreis des Werkes bestimmt allein der Verlag.
Die Festsetzung von Titeln, Urheberrechtsbezeichnungen und Formulierungen des
Impressums bleiben dem Verlag vorbehalten. Der Autor wird an geeigneter Stelle
genannt."
Am 10.11.2006 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und bat darum,
eine Mitarbeiterin von ihm auf den vorderen Buchseiten als redaktionelle
Mitarbeiterin zu benennen. In der Antwort E-Mail vom selben Tag richtete ein
Mitarbeiter der Beklagten aus, dass dies kein Problem darstellen sollte. Die
Bücher erschienen bereits im Dezember 2006 unter geänderten Titeln und wurden
über Filialen der Handelskette "S" vertrieben. Das vereinbarte
Honorar wurde gezahlt. Eine Nennung des Klägers als Autor erfolgte hingegen
nicht.
Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2007 abmahnen und machte
hierbei einen Unterlassungsanspruch sowie die Zahlung der eingeklagten Summe bis
zum 28.02.2007 geltend. Daneben machte er außergerichtliche Kosten auf der
Basis einer 1,8 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 50.500,00 €
geltend. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
ab; sie weigerte sich hingegen, den geltend gemachten 100%-igen Zuschlag auf das
vereinbarte Honorar sowie die außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund der unterbliebenen
Urhebernennung ein 100%-iger Zuschlag auf die vereinbarten Pauschalhonorare gem.
§ 97 UrhG zu.
Der Kläger beantragt mit der am 04.05.2007 zugestellten Klage, die Beklagte zu
verurteilen,
1) an ihn 25.500 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB pro Jahr seit dem 01.03.2007 zu zahlen;
2) ihn von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte T u.a. in Höhe von
2.429, 27 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB pro
Jahr seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe bereits dem Grunde nach kein
Anspruch zu. Hierzu behauptet sie, die Nichtnennung des Autors entspreche den
Usancen im Nebenmarkt und der Übung der Beklagten. Die Klausel im Vertrag sei
durch den zuständigen Mitarbeiter übersehen worden. Ein Bedürfnis für einen
immateriellen Schadenersatzanspruch sei nicht gegeben.
Die Beklagte meint weiter, bei Zuerkennung eines Anspruchs dem Grunde nach sei
die Klageforderung jedenfalls übersetzt. Die Rechtsprechung zur Verdopplung der
Lizenzgebühr im Bereich der Fotobranche sei nicht übertragbar. Zudem behauptet
sie, das vereinbarte Honorar sei höher als branchenüblich. Vergleichbare
Manuskripte würden mit 30-50 % des hier gezahlten Betrages abgegolten. Des
weiteren seien die Unattraktivität des Discountbereichs im Vergleich zum
regulären Buchmarkt sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass von der
Gesamtauflage in Höhe von 21.000 Exemplaren mehr als 50 % remittiert worden
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch gegen
die Beklagte im zuerkannten Umfang wegen unterbliebener Urhebernennung gem. §
97 Abs. 2 UrhG zu. Die Verdopplung der vereinbarten Honorare stellt dabei eine
billige Entschädigung in Geld dar. Im Einzelnen:
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gem. § 97 Abs. 2
UrhG zu.
Der Kläger ist als Urheber zweier gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG geschützter
Sprachwerke aktivlegitimiert. Aufgrund der unterbliebenen Autorenbenennung hat
die Beklagte das nach § 13 UrhG geschützte und durch § 6 der jeweiligen
Verträge individualvertraglich verankerte Recht des Klägers auf Nennung seiner
Autoreneigenschaft an den beiden veröffentlichten Büchern verletzt.
Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch nach § 97
Abs. 2 UrhG zu begründen vermag (so auch Spieker, GRUR 2006, 118 ff.;
Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 73 ff.). Gem. § 13 S. 1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu
gem. § 13 S. 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Recht auf Anbringung der
Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den
besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH, GRUR 1972, 713
– Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des
Architekten; OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch; OLG
Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre). Der Umstand,
dass in § 6 der zwischen den Parteien geschlossen Verträge bestimmt wurde,
dass "der Autor ... an geeigneter Stelle genannt" wird, verstärkt die
Bedeutung dieses Rechts noch im konkreten Fall.
Die Verletzung erfolgte auch widerrechtlich. Die Tatbestandsmäßigkeit der
Verletzung eines Rechts nach dem UrhG indiziert bereits deren Rechtswidrigkeit.
Eine Verletzung des Nennungsrechts scheidet auch nicht aufgrund der von der
Beklagten behaupteten Branchengepflogenheiten aus. Die Branchenüblichkeit
bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen vorgebeugt
werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden (OLG Düsseldorf, GRUR
2006, 393). Den Beweisangeboten der Beklagten musste nicht nachgegangen werden,
wobei bereits die von Klägerseite genannten Beispiele gegen die von der
Beklagten behaupteten Gepflogenheiten sprechen. Die Urhebernennung ist im
Buchbereich – auch im Nebenmarkt – ohne weiteres technisch möglich (zu
diesem Aspekt vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 249 – Handy-Klingelton). Zudem
würde die Antwort E-Mail der Beklagten vom 10.11.2006, wonach die Nennung der
Mitarbeiterin des Klägers kein Problem darstelle, wenig Sinn machen, wenn die
Branchenüblichkeit schon gegen die Nennung des Haupt-Autors spräche. Von der
Gesetzeslage – hier § 13 UrhG – abweichend vereinbarte Einschränkungen
müssen zudem im Regelfall im Vertrag erkennbar zum Ausdruck kommen (vgl.
allgemein zum Aspekt der "Branchenübung" BGH, GRUR 2004, 938 f. –
Comic Übersetzungen III; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 13 Rn. 26). Das
Gegenteil ist hier geschehen. Im Vertrag wurde gerade die Nennung des Klägers
vereinbart. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Soweit sie sich auf
ein Versehen eines Mitarbeiters beruft, kommt ihr dies ebenso wenig zugute. Eine
wirksame Anfechtung des Vertrages ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. An das Sorgfaltsmaß sind strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 1999, 49 ff.). Derjenige, der einen
urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den
Schutzumfang Gewissheit verschaffen, wobei insbesondere Fachkreise strengen
Anforderungen unterliegen. Die Beklagte handelte jedenfalls insoweit bereits
fahrlässig, als eine vertragliche fixierte Vereinbarung von ihr nicht beachtet
wurde. Auch soweit sie sich bei der vertraglichen Gestaltung auf ein Versehen
beruft kommt ihr dies nicht zugute. Die konkreten Umstände belegen vielmehr,
dass sich die Beklagte im Weiteren leichtfertig dem Anspruch des Klägers auf
Urhebernennung verschlossen hat. Mit der E-Mail vom 10.11.2006 wurde ihr das
Anliegen des Klägers auf Benennung derjenigen, die an dem Werk mitgearbeitet
bzw. dieses erstellt haben, nochmals deutlich vor Augen geführt.
Der Anspruch ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet.
Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar
sein muss. Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei
es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs ankommt. Zu
berücksichtigen sind des Weiteren Intensität und Dauer der Verletzung, Ausmaß
der Verbreitung sowie vor allem auch der Gedanke der Prävention (vgl. Schricker,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78 m.w.N.). Bei Verletzung des
Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit,
dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der
Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (vgl. nur
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 76
m.w.N.). Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten,
weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend
vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines
Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich
vertragsgerecht zu verhalten (OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393 ff. –
Informationsbroschüre), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die
Bildquelle anzugeben.
Die Kammer sieht keinen Anlass
von diesen Grundsätzen für den vorliegenden Bereich abzuweichen. Das
Urhebernennungsrecht steht grundsätzlich jedem Urheber zu, unabhängig von der
Gattung seines Werks. Auch für die Veröffentlichung wissenschaftlicher
Beiträge in einem Literaturlexikon wird ein 100 %-iger Zuschlag als angemessen
angesehen. Für einen auf dem Gebiet der Literatur tätigen Wissenschaftler sei
beispielsweise von wesentlicher Bedeutung, dass er durch die Namensnennung auf
seine wissenschaftlichen Leistungen hinweisen kann (OLG München, NJW-RR 2000,
1574 ff. – Literaturhandbuch). Auch für den Kläger kommt der Nennung seines
Namens im Hinblick auf den hierdurch zu erzielenden Werbeeffekt hohe Bedeutung
zu. Ein solcher Effekt erschöpft sich auch nicht allein in der Möglichkeit,
den Namen des Autors durch die Platzierung auf dem Buchdeckel im Verkaufsladen
selbst zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr ist bereits nach der Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass die Autorennennung beim Leser nachwirken und insoweit auf
zukünftige Kaufentscheidungen Einfluss haben kann.
Die Kammer erachtet auch die Verdopplung des vereinbarten Honorars als
gerechtfertigt. Soweit die Beklagte einwendet, das vereinbarte Grundhonorar
weiche von dem Üblichen für vergleichbare Fälle erheblich ab, verfängt dies
nicht. Zum einen streitet bereits die zwischen den Parteien ausgehandelte
Regelung für die Angemessenheit des vereinbarten Honorars, gerade auch im
Hinblick auf die von der Beklagten angeführte Unattraktivität des
Discountbereichs im Vergleich zum regulären Büchermarkt. Zum anderen ist bei
der Bemessung der Höhe der Gedanke der Prävention und des Verschuldens zu
berücksichtigen (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78).
Insoweit spricht für die Gewährung eines 100 %-igen Zuschlags auf das
vereinbarte Honorar neben der hohen Auflagenzahl das angesichts der
vertraglichen Vereinbarung und der e-mail des Klägers als leichtfertig und
damit nicht unerheblich zu qualifizierende Verschulden der Beklagten.
Dem Kläger steht zudem nach § 670 BGB i.V.m. den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Freistellung von den
Anwaltskosten zu. Hierbei handelte es sich um erforderliche Aufwendungen.
Allerdings ist lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von
1,3 gerechtfertigt. Die anwaltliche Tätigkeit erforderte aus Sicht der Kammer
keinen mehr als durchschnittlichen Umfang oder Schwierigkeitsgrad, so dass eine
höhere Gebühr anzusetzen wäre. Der Gegenstandswert in Höhe von 50.500 €
war hingegen gerechtfertigt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 27.929,27 €.
(Unterschriften)
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