29.05.2009 - AG Frankfurt a.M., Az: 30 C 374/08
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29.05.2009 - AG Frankfurt a.M., Az: 30 C 374/08 - Markeninhaber „Don Ed Hardy“ muss Urheberrechtsverletzung beweisen; bloßes Behaupten reicht nicht (Abmahnkosten)
Leitsätze und Landeswappen
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AG Frankfurt a.M.
30 C 374/08
29.05.2009
AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 – durch … aufgrund
der mündlichen Verhandlung
vom 19.05.2009 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund Urteils abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen
Urheberrechtsverletzung.
Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht,
dass der Beklagte unter der Mitgliedskennung „…" bei dem
Internetauktionshaus ebay ein T-Shirt anbot, auf dem die streitgegenständliche
Grafik abgebildet war. Schöpfer dieser Grafik ist der amerikanische
Tattookünstler Don Ed Hardy. Die Firma „Hardy Life LLC" verwertet im
Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich
der Marken „Ed Hardy" und „Don Ed Hardy" sowie der von Ed Har[d]y
entworfenen Logos und Grafiken. in Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen
von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich
die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous
Tattoo Inc." dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im
Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hiera us
ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen
Produkte der Marke „Ed Hardy" werden in über 40 Länder der Welt
verkauft, wobei in Deutschland etwa 500 Geschäfte Produkte dieser Art führen.
Insbesondere auf Grund populärer TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die
Marke Ed Hardy zu Zeit zu den bekanntesten Modemarken Deutschlands. Der Beklagte
hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro von dem Streitverkündeten
… erworben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung von
Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung
aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy" aufgefordert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 forderte die Klägerin den Beklagten
unter Fristsetzung bis zum 30.11.2007 erfolglos zur Unterzeichnung der
Unterlassungserklärung und einer Teilzahlungserklärung auf.
Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich
um eine Fälschung. Das Shirt weiche hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung
der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der
Originalware der Marke Ed Hardy ab. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der
bei Originalware Verwendung finde.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zur
Freistellung von Rechtsanwaltskos-
ten in Höhe von 1.641,96 Euro zu verurteilen,
beantragt sie nach dreifacher teilweiser Klagerücknahme zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung über den Betrag
vo n EUR 651, 80 ge-
mäß Rechnung vom 17.09.2007 der Rechtsanwälte Dr. W… Dr. R… GbR, … ,
freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen
Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB. Nach
gefestigter Rechts prechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht
zwar dem Rechtsinhaber, sofern die Abmahnung berechtigt war, ein
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätze n der
Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BG HZ 52, 393, 399 – Fotowettbewerb;
BGH GRUR 1973, 384, 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1991, 550 – Zaunlasur;
BGB GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 122; OLG
Köln, GRUR 1979, 76 – Anwaltsgebühr; vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 25. Aufl. 2007, § 12 Rz. 1.90; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 41. Rz 84). Bei Urheberrechtsverletzungen gilt ebenso
wie im Wettbewerbsrecht, dass die Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzenden zur Vermeidung eines
kostspieligen Unterlassungsprozesses führt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm,
UWG, § 12 Rn. 1.89 m.w.N.). Kosten für die Abmahnung sind daher Kosten die der
Verletzte sinnvollerweise aufwenden darf, um den Verletzer vorgerichtlich zur
Unterlassung aufzufordern.
Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin ist ihrer
Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs.
1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht
nachgekommen. Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber
voll darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin stütze sich hier auf die
Verbreitung einer Fälschung einer urheberrechtlich geschützten Grafik und
gerade nicht auf die Verletzung Verbreitungsrechts hinsichtlich des Originals.
Auf die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des
Erschöpfungseinwandes nach § 17 Abs. 2 UrhG kam es daher nicht an. Für das
Vorliegen einer Fälschung war die Klägerin voll darlegungs und beweisbelastet.
Auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht
ausreichend substantiiert zu Fälschungsmerkmalen vorgetragen. Die allgemeine
Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der
bei Originalware ab, reicht nicht aus. Nicht dargelegt ist, wie die Anordnung
bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine
überhaupt nicht stattfinde. Die aufgestellte Behauptung ist dem Beweis durch
Sachverständigengutachten ohne Beitreibung eines unzulässigen
Ausforschungsbeweises nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Behauptung, der
Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab. Offen ist letztlich, worauf sich
die Behauptung der qualitativen Verarbeitung stützt. Dem Gericht ist nicht
ersichtlich, wie aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die
qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels erkennbar wird.
Die Darlegung der Merkmale „ins Blaue hinein" hat die Beklagtenseite auch
gerügt, sodass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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