29.01.2008 - EuGH, Az: C-275/ 06
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29.01.2008 - EuGH, Az: C-275/ 06 - Zur Frage der aus Gemeinschaftsrecht folgenden Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten bei der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen mittels Filesharing
Leitsätze und Landeswappen
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1
In der Rechtssache C-275/ 06 betreffend
ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo
Mercantil nº 5 de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 13. Juni 2006, beim
Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren Productores de
Música de España (Promusicae) gegen Telefónica de España SAU erlässt DER
GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der
Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U.
Lõhmus sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ileši, J. Malenovský
(Berichterstatter), J. Kluka, E. Levits und A. Arabadjiev sowie der Richterin C.
Toader, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: M. Ferreira,
Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2007, unter Berücksichtigung der
Erklärungen - der Productores de Música de España (Promusicae), vertreten
durch R. Bercovitz Rodríguez Cano, A. González Gozalo und J. de Torres Fueyo,
abogados, - der Telefónica de España SAU, vertreten durch M. Cornejo Barranco,
procuradora, sowie durch R. García Boto und P. Cerdán López, abogados, - der
italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten
im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, - der slowenischen
Regierung, vertreten durch M. Remic und U. Steblovnik als Bevollmächtigte, -
der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und A.
Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, - der Regierung des Vereinigten
Königreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross als Bevollmächtigte im
Beistand von S. Malynicz, Barrister, - der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig und C. Docksey als
Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der
Sitzung vom 18. Juli 2007 folgendes Urteil (*):
2
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/ 31/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178, S. 1), der Richtlinie 2001/
29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) und der
Richtlinie 2004/ 48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, und
- Berichtigung - ABl. 2004, L 195, S. 16) sowie der Art. 17 Abs. 2 und 47 der am
7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta).
3
2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht Productores de Música de España (Promusicae) (im
Folgenden: Promusicae) und der Telefónica de España SAU (im Folgenden:
Telefónica) wegen der Weigerung Letzterer, personenbezogene Verkehrsdaten über
die Nutzung des Internets durch von Telefónica bereitgestellte Verbindungen an
Promusicae, die im Namen der ihr angehörenden Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums handelt, weiterzugeben.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
4
3 In Teil III ("Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums") des
Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
(im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in
Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/ 800/ EG des Rates vom 22.
Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden
Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, bestimmt Art. 41 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die in diesem Teil aufgeführten
Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames
Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von
Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren
Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass
die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und
die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
(2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen
fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig
sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit
sich bringen."
5
4 In Abschnitt 2 ("Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe")
des Teils III bestimmt Art. 42 ("Faire und gerechte Verfahren")
Folgendes:
"Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern zivilprozessuale Verfahren für
die Durchsetzung aller unter dieses Übereinkommen fallenden Rechte des
geistigen Eigentums zur Verfügung. …"
6
5 Art. 47 ("Recht auf Auskunft") des TRIPS-Übereinkommens lautet:
"Die Mitglieder können vorsehen, dass die Gerichte befugt sind anzuordnen,
dass der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter, die
an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muss,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht."
Gemeinschaftsrecht
Bestimmungen über die Informationsgesellschaft und den Schutz des geistigen
Eigentums, insbesondere des Urheberrechts
- Richtlinie 2000/ 31
7
6 Art. 1 der Richtlinie 2000/ 31 bestimmt:
"(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren
des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1
genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die
Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die
den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle
Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von
Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten betreffen.
(3) Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft
anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das Schutzniveau insbesondere
für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus
Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren
Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der
Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. …
(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf …
b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den
Richtlinien 95/ 46/ EG und 97/ 66/ EG erfasst werden, …"
8
7 Art. 15 der Richtlinie 2000/ 31 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der
Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen
der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den
zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren
die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung
geschlossen haben, ermittelt werden können."
9
8 Art. 18 der Richtlinie 2000/ 31 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach innerstaatlichem
Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der
Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich
vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche
Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer
Schaden entsteht. …"
- Richtlinie 2001/ 29
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9 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/ 29 ist Gegenstand dieser Richtlinie
der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im
Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.
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10 Art. 8 der Richtlinie 2001/ 29 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie
festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor
und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die
betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem
Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf
Schadenersatz erheben und/ oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls
die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen
können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche
Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten
zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt
werden."
12
11 Art. 9 der Richtlinie 2001/ 29 lautet:
"Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in
folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte,
Gebrauchsmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen, typografische
Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz
nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher
Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und
unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit,
Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten
sowie Vertragsrecht."
- Richtlinie 2004/ 48
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12 Art. 1 der Richtlinie 2004/ 48 bestimmt:
"Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die
erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
sicherzustellen. …"
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13 Art. 2 der Richtlinie 2004/ 48 bestimmt:
"… (3) Diese Richtlinie berührt nicht
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/ 46/ EG, die Richtlinie 1999/ 93/ EG und
die Richtlinie 2000/ 31/ EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis
15;
b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen,
einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;
c) innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche
Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums."
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14 Art. 3 der Richtlinie 2004/ 48 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese
Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und
Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht
unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder
ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass
die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und
die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist."
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15 Art. 8 der Richtlinie 2004/ 48 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im
Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen
Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag
des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die
Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen
Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/ oder jeder anderen Person erteilt
werden, die
a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz
hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in
Anspruch nahm,
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in
gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder
d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung
solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und
anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen
Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen,
die
a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte
Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter
an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung
personenbezogener Daten regeln."
Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten
- Richtlinie 95/ 46/ EG
17
16 Art. 2 der Richtlinie 95/ 46/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31)
bestimmt:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) 'personenbezogene Daten' alle Informationen über eine bestimmte oder
bestimmbare natürliche Person ('betroffene Person'); als bestimmbar wird eine
Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren
spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen,
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
b) 'Verarbeitung personenbezogener Daten' ('Verarbeitung') jeden mit oder ohne
Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die
Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,
das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung
oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung
sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; …"
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17 Art. 3 der Richtlinie 95/ 46 bestimmt:
"(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder
gespeichert werden sollen. …"
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18 Art. 7 der Richtlinie 95/ 46 lautet:
"Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener
Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist: …
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten
Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw.
den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht
das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,
die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen."
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19 Art. 8 der Richtlinie 95/ 46 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener
Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder
Sexualleben.
(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: …
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen
Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben; …"
21
20 Art. 13 der Richtlinie 95/ 46 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die
Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz
1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung
notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder
Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines
Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-,
Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise
mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und
e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer
Personen. …"
- Richtlinie 2002/ 58/ EG
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21 Art. 1 der Richtlinie 2002/ 58/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201, S. 37)
bestimmt:
"(1) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der
Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der
Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen
Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen
Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung
der Richtlinie 95/ 46/ EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar.
…
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den
Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags
über die Europäische Union, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend
die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates
(einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die
Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im
strafrechtlichen Bereich."
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22 Art. 2 der Richtlinie 2002/ 58 bestimmt:
"Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der
Richtlinie 95/ 46/ EG und der Richtlinie 2002/ 21/ EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ('Rahmenrichtlinie') …
auch für diese Richtlinie.
Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck …
b) 'Verkehrsdaten' Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an
ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses
Vorgangs verarbeitet werden; …
d) 'Nachricht' jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht
Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie
erhält, in Verbindung gebracht werden können; …"
24
23 Art. 3 der Richtlinie 2002/ 58 sieht vor:
"(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in
Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft.
…"
25
24 Art. 5 der Richtlinie 2002/ 58 schreibt vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen
Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten
übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch
innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören,
Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von
Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als
die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei
denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu
ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet des Grundsatzes der
Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen
technischen Speicherung nicht entgegen. …"
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25 Art. 6 der Richtlinie 2002/ 58 bestimmt:
"(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom
Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich
zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind
unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels
15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung
einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.
(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von
Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese
Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die
Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann.
(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der
Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von
Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu
oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer
oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben
hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur
Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen. …
(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf
nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln
und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen,
Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder
für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner
ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der
zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die
Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder
Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten."
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26 Art. 15 der Richtlinie 2002/ 58 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die
Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3
und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche
Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/ 46/ EG für die
nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung,
die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und
Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen
Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig,
angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die
Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus
den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit
aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den
allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel
6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Grundsätzen entsprechen. …"
28
27 Art. 19 der Richtlinie 2002/ 58 lautet:
"Die Richtlinie 97/ 66/ EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1
genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die
vorliegende Richtlinie."
Nationales Recht
29
28 Art. 12 ("Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten betreffend die
elektronischen Verbindungen") der Ley 34/ 2002 de servicios de la sociedad
de la información y de comercio electrónico (Gesetz 34/ 2002 über Dienste der
Informationsgesellschaft und über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 11.
Juli 2002 (BOE Nr. 166 vom 12. Juli 2002, S. 25388, im Folgenden: LSSICE)
bestimmt:
"(1) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die
Anbieter von Zugängen zu den Telekommunikationsnetzen und die
Hosting-Dienstleister müssen die durch die Mitteilungen erzeugten Verbindungs-
und Verkehrsdaten, die während der Erbringung einer Dienstleistung der
Informationsgesellschaft gewonnen werden, in dem in diesem Artikel und den
entsprechenden Durchführungsvorschriften festgelegten Umfang bis zu zwölf
Monate lang speichern.
(2) … Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste und die
Anbieter der Dienstleistungen, auf die sich dieser Artikel bezieht, dürfen die
gespeicherten Daten nicht zu anderen als den im folgenden Absatz genannten oder
den gesetzlich zulässigen Zwecken verwenden und müssen geeignete
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen Verlust oder eine Änderung der Daten
und den unbefugten Zugang dazu zu vermeiden.
(3) Die Daten werden gespeichert, um im Rahmen einer strafrechtlichen
Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen
Verteidigung verwendet zu werden. Sie sind den Richtern oder Gerichten oder der
Staatsanwaltschaft auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung
dieser Daten an die Sicherheitskräfte und -behörden erfolgt gemäß den
Vorgaben der Bestimmungen über den Datenschutz. …"
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
30
29 Promusicae ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, der Produzenten
und Herausgeber von Musikaufnahmen und audiovisuellen Aufnahmen angehören. Mit
Schreiben vom 28. November 2005 beantragte sie beim Juzgado de lo Mercantil nº
5 de Madrid (Handelsgericht Nr. 5 von Madrid) einstweilige Verfügungen gegen
die Handelsgesellschaft Telefónica, die u. a. Internetzugänge bereitstellt.
31
30 Promusicae beantragte, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift
bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt
und von denen Promusicae die sogenannte "IP-Adresse" sowie der Tag und
die Zeit der Verbindung bekannt sind. Nach Ansicht von Promusicae verwenden
diese Personen das Programm KaZaA zum Austausch von Dateien ("peer to peer"
oder "P2P") und lassen den Zugriff auf Musikdateien zu, die sich im
gemeinsam genutzten Ordner (Shared Folder) ihres Computers befinden und für die
die Urheber- und Lizenzrechte bei den Mitgliedern von Promusicae liegen.
32
31 Promusicae machte beim vorlegenden Gericht geltend, dass die Nutzer von KaZaA
unlauteren Wettbewerb betrieben und die Rechte am geistigen Eigentum verletzten.
Sie verlangte daher die Weitergabe der genannten Informationen, um
zivilrechtliche Klagen gegen die Betroffenen erheben zu können.
33
32 Mit einem Beschluss vom 21. Dezember 2005 gab das Juzgado de lo Mercantil nº
5 de Madrid Promusicaes Antrag auf einstweilige Verfügungen statt.
34
33 Telefónica legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein und machte geltend,
dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten Daten gemäß der LSSICE nur
im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber im Rahmen eines
zivilrechtlichen Verfahrens oder als Maßnahme zur Vorbereitung eines solchen
erlaubt sei. Promusicae machte geltend, Art. 12 der LSSICE sei gemäß
verschiedenen Bestimmungen der Richtlinien 2000/ 31, 2001/ 29 und 2004/ 48 sowie
gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der Charta auszulegen. Diese Bestimmungen
erlaubten es den Mitgliedstaaten nicht, die Pflicht zur Weitergabe der
betreffenden Daten auf die in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecke zu
beschränken.
35
34 Das Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid hat daher das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gestatten es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 15 Abs. 2 und Art. 18
der Richtlinie 2000/ 31, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/ 29, Art. 8 der
Richtlinie 2004/ 48 sowie Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der Charta den
Mitgliedstaaten, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und
-dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen,
sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung
von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und
Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf eine strafrechtliche
Untersuchung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale
Verteidigung zu beschränken und damit davon zivilrechtliche Verfahren
auszuschließen?
Zur Zulässigkeit der Frage
36
35 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die italienische Regierung geltend,
dass gemäß den Ausführungen in Nr. 11 der Vorlageentscheidung die
Vorlagefrage nur für den Fall gerechtfertigt sei, dass die im Ausgangsverfahren
fragliche nationale Regelung dahin ausgelegt werde, dass sie die Pflicht zur
Weitergabe von personenbezogenen Daten auf strafrechtliche Untersuchungen oder
den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung
beschränke. Da das vorlegende Gericht nicht ausschließe, dass diese Regelung
dahin ausgelegt werden könne, dass sie keine solche Beschränkung enthalte, ist
die Vorlagefrage nach Ansicht der italienischen Regierung hypothetisch und damit
unzulässig.
37
36 Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen
Gerichten ist es nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit
befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende
gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm
anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum
Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm
vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación
Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/ 05, Slg. 2006,
I-11987, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38
37 Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung
einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit
grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll
offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten
Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen
Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem
Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der
Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben,
die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen
erforderlich sind (vgl. Urteil Confederación Española de Empresarios de
Estaciones de Servicio, Randnr. 17).
39
38 Außerdem ist nach der in Art. 234 EG geregelten Verteilung der
Zuständigkeiten im Rahmen des Systems der Zusammenarbeit die Auslegung der
nationalen Vorschriften zwar Sache der nationalen Gerichte und nicht des
Gerichtshofs, und es obliegt diesem nicht, sich im Rahmen eines gemäß diesem
Artikel eingeleiteten Verfahrens zur Vereinbarkeit von Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts mit denen des Gemeinschaftsrechts zu äußern. Der
Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über
die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem
Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19.
September 2006, Wilson, C-506/ 04, Slg. 2006, I-8613, Randnrn. 34 und 35, sowie
vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/ 04, C-359/ 04 und C-360/ 04, Slg.
2007, I-1891, Randnr. 36).
40
39 In Bezug auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen geht aus der gesamten
Begründung der Entscheidung eindeutig hervor, dass das vorlegende Gericht der
Ansicht ist, die Auslegung von Art. 12 der LSSICE hänge von der Vereinbarkeit
dieser Vorschrift mit den zu berücksichtigenden Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts und damit von der Auslegung dieser Bestimmungen ab, um die
der Gerichtshof gebeten wird. Da die Entscheidung des Rechtsstreits im
Ausgangsverfahren somit von dieser Auslegung abhängt, ist die Vorlagefrage
offenbar nicht hypothetisch, so dass die von der italienischen Regierung geltend
gemachte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.
41
40 Das Vorabentscheidungsersuchen ist also zulässig.
Zur Vorlagefrage
42
41 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das
Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinien 2000/ 31, 2001/ 29 und 2004/
48, auch gelesen im Licht der Art. 17 und 47 der Charta, dahin auszulegen sind,
dass sie den Mitgliedstaaten gebieten, im Hinblick auf einen effektiven Schutz
des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen
eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
Vorbemerkungen
43
42 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die
Auslegung der Richtlinien 2000/ 31, 2001/ 29 und 2004/ 48 sowie der Charta
beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, ihm alle Hinweise zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei
ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon,
ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 26.
April 2007, Alevizos, C-392/ 05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
44
43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in der Vorlagefrage genannten
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten
namentlich in der Informationsgesellschaft den effektiven Schutz des geistigen
Eigentums und insbesondere des Urheberrechts sicherstellen, auf das sich
Promusicae im Ausgangsverfahren beruft. Das vorlegende Gericht geht jedoch davon
aus, dass die Pflichten nach dem Gemeinschaftsrecht, das diesen Schutz verlangt,
im Rahmen des nationalen Rechts durch Art. 12 der LSSICE unterlaufen werden
könnten.
45
44 Zwar wurden durch dieses Gesetz im Jahr 2002 die Bestimmungen der Richtlinie
2000/ 31 in innerstaatliches Recht umgesetzt, aber es steht fest, dass Art. 12
des Gesetzes auf die Durchsetzung der Regelung für den Schutz der Privatsphäre
abzielt, den auch das Gemeinschaftsrecht gemäß den Richtlinien 95/ 46 und
2002/ 58 vorschreibt, wobei Letztere die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, um die es
im Ausgangsverfahren geht, betrifft.
46
45 Außerdem steht fest, dass für die von Promusicae verlangte Mitteilung der
Namen und der Adressen bestimmter Nutzer von KaZaA die Weitergabe von
personenbezogenen Daten, also gemäß der Definition des Art. 2 Buchst. a der
Richtlinie 95/ 46 von Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare
natürliche Person, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6.
November 2003, Lindqvist, C-101/ 01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24). Diese
Weitergabe von Informationen, die Telefónica Promusicae zufolge speichert - was
Telefónica auch nicht bestreitet -, stellt eine Verarbeitung personenbezogener
Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58 in Verbindung mit Art.
2 Buchst. b der Richtlinie 95/ 46 dar. Daher fällt sie unter die Richtlinie
2002/ 58, wobei festzuhalten ist, dass über die Vereinbarkeit der Speicherung
der Daten als solche mit den Voraussetzungen der Richtlinie 2002/ 58 im
Ausgangsverfahren kein Streit herrscht.
47
46 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob es nach der Richtlinie
2002/ 58 ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Gewährleistung eines effektiven Schutzes des Urheberrechts eine Pflicht zur
Mitteilung personenbezogener Daten vorsehen, die es dem Inhaber eines solchen
Rechts ermöglichen sollen, eine auf das Vorliegen dieses Rechts gestützte
zivilrechtliche Klage zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre sodann
zu prüfen, ob sich aus den drei ausdrücklich vom vorlegenden Gericht
erwähnten Richtlinien unmittelbar ergibt, dass die Mitgliedstaaten eine solche
Pflicht vorsehen müssen. Sollte diese zweite Prüfung ebenfalls zu einem
negativen Ergebnis führen, müsste, um dem vorlegenden Gericht eine
sachdienliche Antwort zu geben, ausgehend von dessen Bezugnahme auf die Charta
geprüft werden, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens andere
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eine andere Auslegung dieser drei
Richtlinien erforderlich machen könnten.
Zur Richtlinie 2002/ 58
48
47 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58 stellen die Mitgliedstaaten die
Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich
zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit
verbundenen Verkehrsdaten sicher und untersagen anderen Personen als den Nutzern
grundsätzlich insbesondere das Speichern solcher Daten, wenn keine Einwilligung
der betroffenen Nutzer vorliegt. Hiervon ausgenommen sind lediglich die gemäß
Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigten Personen und die
für die Weiterleitung einer Nachricht erforderliche technische Speicherung.
Außerdem sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58 vor, dass die
gespeicherten Verkehrsdaten unbeschadet des Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 sowie des
Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie zu löschen oder zu anonymisieren sind, sobald
sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.
49
48 Zum einen beziehen sich die Abs. 2, 3 und 5 des Art. 6, die die Verarbeitung
von Verkehrsdaten im Hinblick auf die Erfordernisse im Zusammenhang mit der
Gebührenabrechnung für die Dienste, deren Vermarktung oder der Bereitstellung
von Diensten mit Zusatznutzen betreffen, nur auf die Mitteilung dieser Daten an
Personen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und
öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln. Art. 6 Abs. 6 der
Richtlinie 2002/ 58 bezieht sich nur auf Streitigkeiten zwischen Betreibern und
Nutzern, die die Gründe für die Datenspeicherung betreffen, die im Rahmen der
in den anderen Bestimmungen des Art. 6 genannten Tätigkeiten erfolgt. Da die
Bestimmungen des Art. 6 somit offensichtlich keine Situation wie die betreffen,
in der sich Promusicae im Ausgangsverfahren befindet, können sie für die
Beurteilung dieser Situation nicht herangezogen werden.
50
49 Zum anderen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/ 58 Rechtsvorschriften erlassen, durch die u. a. die Pflicht zur Wahrung
der Vertraulichkeit der Verkehrsdaten beschränkt wird, sofern eine solche
Beschränkung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/ 46 für die nationale
Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die
öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und
Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen
Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig,
angemessen und verhältnismäßig ist.
51
50 Somit können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58
Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit personenbezogener Daten vorsehen, die ihnen gemäß Art. 5
dieser Richtlinie obliegt.
52
51 Keine dieser Ausnahmen scheint jedoch Situationen zu betreffen, die die
Erhebung einer zivilrechtlichen Klage erfordern. Sie betreffen zum einen die
nationale Sicherheit, die Verteidigung und die öffentliche Sicherheit, die
spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit
den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem
Sinne Urteil Lindqvist, Randnr. 43), zum anderen die Verfolgung von Straftaten.
53
52 Die Ausnahme in Bezug auf den unzulässigen Gebrauch von elektronischen
Kommunikationssystemen scheint sich auf den Gebrauch zu beziehen, der die
Intaktheit oder die Sicherheit des Systems in Frage stellt, wie etwa in den in
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58 genannten Fällen des Abhörens und des
Überwachens von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Ein
solcher Gebrauch, der gemäß Art. 5 der Richtlinie 2002/ 58 verlangt, dass die
Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, betrifft jedoch ebenfalls keine
Situationen, die zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen können.
54
53 Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 58 schließt die Aufzählung der oben
genannten Ausnahmen jedoch damit ab, dass er ausdrücklich auf Art. 13 Abs. 1
der Richtlinie 95/ 46 verweist. Nach dieser Vorschrift können die
Mitgliedstaaten ebenfalls Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflicht zur
Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten beschränken, sofern eine
solche Beschränkung u. a. für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Personen notwendig ist. Da diese Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/ 58 die betreffenden Rechte und Freiheiten nicht benennen, sind sie dahin
auszulegen, dass sie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck
bringen, weder das Eigentumsrecht noch Situationen von ihrem Anwendungsbereich
auszuschließen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen
Verfahrens um diesen Schutz bemühen.
55
54 Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2002/ 58 nicht die Möglichkeit
der Mitgliedstaaten ausschließt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener
Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
56
55 Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie kann jedoch nicht dahin
ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten in den in dieser Vorschrift
aufgezählten Situationen gezwungen wären, eine solche Pflicht vorzusehen.
57
56 Folglich ist zu prüfen, ob die drei vom vorlegenden Gericht genannten
Richtlinien die Mitgliedstaaten verpflichten, diese Pflicht vorzusehen, um den
effektiven Schutz des Urheberrechts sicherzustellen.
Zu den drei vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien
58
57 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht
genannten Richtlinien - wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt -
darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten namentlich in der
Informationsgesellschaft den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und
insbesondere des Urheberrechts sicherstellen. Aus Art. 1 Abs. 5 Buchst. b der
Richtlinie 2000/ 31, Art. 9 der Richtlinie 2001/ 29 und Art. 8 Abs. 3 Buchst. e
der Richtlinie 2004/ 48 geht jedoch hervor, dass durch einen solchen Schutz
nicht der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt werden darf.
59
58 Zwar stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/
48 sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren
wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und
die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können,
dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder
Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt
werden. Jedoch geht aus diesen Bestimmungen, die in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
Buchst. e zu verstehen sind, nicht hervor, dass die Mitgliedstaaten danach
verpflichtet wären, im Hinblick auf die Sicherstellung eines effektiven
Schutzes des Urheberrechts eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten
im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.
60
59 Auch sind die Mitgliedstaaten weder nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 und
des Art. 18 der Richtlinie 2000/ 31 noch nach dem des Art. 8 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2001/ 29 verpflichtet, eine solche Pflicht vorzusehen.
61
60 Die von Promusicae geltend gemachten Art. 41, 42 und 47 des
TRIPS-Übereinkommens, wonach das Gemeinschaftsrecht in einem Bereich, für den
das Übereinkommen gilt, wie das bei den im Rahmen des vorliegenden
Vorabentscheidungsersuchens genannten Bestimmungen der Fall ist, so weit wie
möglich nach diesen Vorschriften auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/ 98 und C-392/ 98, Slg. 2000, I-11307,
Randnr. 47, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos
Farmacêuticos, C-431/ 05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35), verlangen zwar den
effektiven Schutz des geistigen Eigentums und einen gerichtlichen Rechtsschutz,
um dieses durchzusetzen; doch sie enthalten keine Bestimmungen, wonach die oben
genannten Richtlinien dahin auszulegen wären, dass die Mitgliedstaaten zwingend
die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines
zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssten.
Zu den Grundrechten
62
61 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Art.
17 und 47 der Charta an, die erstens den Schutz des Eigentumsrechts,
insbesondere den des geistigen Eigentums, und zweitens das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf betreffen. Dies ist dahin aufzufassen, dass das
vorlegende Gericht demnach wissen möchte, ob eine Auslegung der drei
Richtlinien, wonach die Mitgliedstaaten, um den effektiven Schutz des
Urheberrechts sicherzustellen, keine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener
Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssen, nicht etwa
eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf einen wirksamen
Rechtsbehelf zur Folge hat.
63
62 Das Eigentumsrecht, unter das das Recht am geistigen Eigentum fällt (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/ 04, Slg. 2006,
I-8089, Randnr. 65), und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne die Urteile
vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/ 04 und C-155/ 04,
Slg. 2005, I-6451, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie
vom 13. März 2007, Unibet, C-432/ 05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
64
63 Jedoch ist festzustellen, dass für die streitige Situation, in Bezug auf die
das vorlegende Gericht die betreffende Frage stellt, zusätzlich zu den beiden
genannten Rechten noch ein weiteres Grundrecht, nämlich das betreffend den
Schutz personenbezogener Daten und damit des Privatlebens, von Bedeutung ist.
65
64 Gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/ 58 ist Ziel dieser
Richtlinie die Achtung der Grundrechte und steht sie im Einklang mit den durch
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen.
Insbesondere soll mit dieser Richtlinie gewährleistet werden, dass die in den
Art. 7 und 8 jener Charta niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet
werden. Art. 7 der Charta gibt im Wesentlichen Art. 8 der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten wieder, der die Achtung des Privatlebens garantiert, und Art. 8
der Charta proklamiert ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten.
66
65 Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die
Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des
Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des Eigentumsrechts und des
Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, miteinander in Einklang gebracht werden
können.
67
66 Zum einen sind die Mechanismen, die es ermöglichen, ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen diesen verschiedenen Rechten und Interessen zu finden, in
der Richtlinie 2002/ 58 selbst, soweit diese Vorschriften darüber enthält, in
welchen Situationen und in welchem Umfang die Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig ist und welche Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, und in den
drei vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien festgelegt, die eine Ausnahme
für den Fall vorsehen, dass sich die zum Schutz der durch sie geregelten Rechte
erlassenen Maßnahmen auf den Schutz der personenbezogenen Daten auswirken. Zum
anderen müssen diese Mechanismen aus dem Erlass nationaler Regelungen zur
Umsetzung dieser Richtlinien durch die Mitgliedstaaten und aus deren Anwendung
durch die nationalen Behörden resultieren (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf
die Richtlinie 95/ 46 Urteil Lindqvist, Randnr. 82).
68
67 Die Bestimmungen der genannten Richtlinien sind verhältnismäßig allgemein
gehalten, da sie auf viele unterschiedliche Situationen in allen Mitgliedstaaten
Anwendung finden sollen. Sie enthalten daher sinnvollerweise Regelungen, die den
Mitgliedstaaten den erforderlichen Beurteilungsspielraum beim Erlass der
Umsetzungsmaßnahmen lassen, die an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte
angepasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindqvist, Randnr. 84).
69
68 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der genannten
Richtlinien darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung derselben
stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den
verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten
sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr
nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch
darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien
stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen
des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Lindqvist, Randnr. 87, und vom 26. Juni
2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/ 05, Slg.
2007, I-0000, Randnr. 28).
70
69 Im Übrigen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/ 58 ausdrücklich verlangt, dass die in diesem Absatz genannten Maßnahmen
von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts einschließlich der in Art. 6 Abs. 1 und 2 EU niedergelegten
Grundsätze erlassen werden müssen.
71
70 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten,
dass die Richtlinien 2000/ 31, 2001/ 29, 2004/ 48 und 2002/ 58 es den
Mitgliedstaaten nicht gebieten, in einer Situation wie der des
Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die
Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen
Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht
jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser Richtlinien auf eine
Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung
geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen
zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der
Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen
Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf
eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den
anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.
Kosten
72
71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Spanisch.
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